Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 503 IN 69/99
Tenor
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt X, XXX wie folgt festgesetzt:
Vergütung 100.00 DM
Auslagen 0.00 DM
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 16.00 DM
Endbetrag 116.00 DM
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist durch den Rechtspfleger erfolgt auf Grund des Beschlusses des Richters nach § 7 RPflG –
3XXX IN XX/XX – vom 24.01.1999.
4Der Verwalter hat beantragt, seine Vergütung auf insgesamt 27.782,00 DM festzusetzen. Seinem Vergütungsantrag vom 30.08.00 hat er einen Wert von 21.700.000 DM nach dem Verkehrswert des Grundbesitzes in X zu Grunde gelegt. Dieser Grundbesitz ist belastet mit absonderungsberechtigten Grundpfandrechten in Höhe von ca. 36.000.000 DM. Nach dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters stand fest, dass aus diesem Grundbesitz auf keinen Fall eine freie Masse zu erwarten war.
5Es ist daher zu entscheiden, inwieweit dieser mit Grundpfandrechten belastete Grundbesitz den für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgeblichen Wert erhöhen kann.
6Nach dem Gesetzeswortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 1 Abs. 1 InsVV bemisst sich der Wert für die Vergütung immer nach dem Wert der Insolvenzmasse; der unterschiedliche Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Verwalters werden allein durch eine Abweichung vom Regelsatz des § 2 InsVV nach § 3 InsVV berücksichtigt. Dies gilt entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO i.V.m. §§ 10, 11 InsVV).
7Das Problem ist die entsprechende Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV, da der vorläufige Insolvenzverwalter Massegegenstände ja nicht verwertet. Da der Tätigkeitsbereich des sogen. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters eine Verwertung nicht umfasst, könnten mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände nicht bei der Wertermittlung berücksichtigt werden.
8Das Pfälzische OLG Zweibrücken hat nach § 10 InsVV mit Beschluss vom 23.05.00 m. w. Nachweisen (ZInsO 2000, 398) erweiternd erkannt, dass mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände auch beim vorläufigen Insolvenzverwalter werterhöhend insoweit zu berücksichtigen sind, als aus der zukünftigen Verwertung ein Überschuss für die Masse zu erwarten ist und sofern der vorläufige Insolvenzverwalter die Gegenstände in Besitz genommen und gesichert hat.
9Im vorliegenden Fall, wo feststand, dass aus dem Grundbesitz auf keinen fall eine freie Masse zu erwarten war, hatte der vorläufige Insolvenzverwalter demzufolge den Grundbesitz nicht in Besitz genommen und auch nicht einmal gesichert, d.h. er hatte nicht einmal die Eintragung der am 24.08.1999 angeordneten Verfügungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO in das Grundbuch beantragt ( §§ 23 Abs. 3, 32 Abs. 2 Satz 2 InsO). Da der Grundbesitz durch die Anordnung der Zwangsverwaltung zudem schon anderweitig gesichert war, kann der Wert dieses mit Drittrechten belasteten Vermögens nicht in Ansatz gebracht werden (Haarmeyer/Wutzke/Förster § 11 InsVV Rdn 42).
10Der Wert für die Vergütung, der sich nach dem Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung bemisst (§§ 1, 10, 11 InsVV), ist daher 0 DM.
11Dem entgegenstehenden Beschluss des Thüringer OLG Jena vom 18.09.00 m. w. Nachweisen (ZInsO 2000, 554) wird nicht gefolgt. Das OLG Jena vertritt die Auffassung, dass "die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch den Wert des Vermögens bestimmt wird, das er im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung verwaltet hat, wobei auch diejenigen Gegenstände mit ihrem Verkehrswert anzusetzen sind, die mit Aus- oder absonderungsrechten Dritter belastet sind".
12Es bleibt dabei unberücksichtigt, dass die Inbesitznahme und Sicherung fremdrechtsbelasteter Gegenstände ebenso zu dem Aufgabenkreis des endgültigen Verwalters gehört, ohne das sich dies bei diesem wegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV werterhöhend bei seiner Vergütung auswirkt. Da der Tätigkeitsbereich des sogen. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters nur einen Teil des Tätigkeitsbereichs des endgültigen Verwalter ausmacht, bei dessen Vergütung dieser Grundbesitz nach vorstehender Vorschrift werterhöhend nicht zu berücksichtigen wäre, kann dies bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht anders sein, wenn eine Verwertung des Grundbesitzes ausgeschlossen ist. Für eine vergütungsrechtliche Besserstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind keine Gründe ersichtlich, zumal seine – wertmäßig unberücksichtigt beliebende – Tätigkeit (Haftungsrisiko) nach § 3 InsVV durch eine Erhöhung des Prozentsatzes vom Regelsatz honoriert werden kann. Für den vom OLG Jena vorgeschlagene Ausweg der Kompensierung der Werterhöhung durch Abschläge vom Regelsatz ("durch eine eher vorsichtige Bemessung des Bruchteils nach § 11 Abs. 1 InsVV") ist wegen der nicht gerechtfertigten Vermengung von Wert- und Regelsatzgrundsätzen kein überzeugender Grund ersichtlich und findet auch im Gesetz (§ 63 InsO, §§ 1, 3, 11 Abs. 1 InsVV) keine Stütze. selbst wenn man der Entscheidung des OLG Jena folgt, würde dies im vorliegenden Fall nicht zu einer wertmäßigen Berücksichtigung des Grundbesitzes führen, da der vorläufige Insolvenzverwalter diesen – wie auch vom OLG Jena gefordert – nicht verwaltet, d.h. weder in Besitz genommen noch gesichert, hatte. Es verbleibt daher bei dem oben ermittelten Wert von 0 DM.
13Bei der Bemessung des Bruchteils vom Regelsatz nach §§ 2, 3, 11 Abs. 1 InsVV – hier also von der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV – ist vom Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auszugehen. Aus der Begründung seiner Sachverständigenliquidation vom 15.03.00, insbesondere aus dem Zusatz, dass eine Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht beansprucht werde, ist zu entnehmen, dass seine bisherige Tätigkeit bereits durch die Anweisung des liquidierten Betrags abgegolten ist. soweit er nach dem Abweisungsbeschluss vom 25.02.00 und seiner Sachverständigenliquidation weiter tätig war (inhaltliche Überprüfung der Mitteilungen des Zwangsversteigerungsgerichts), ist das Bedürfnis für die angeführte Tätigkeit zweifelhaft. Unabhängig davon, dass der Insolvenzantrag bereits mangels Masse abgewiesen worden war, stand fest, dass aus dem fraglichen Grundbesitz bereits durch Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung beschlagnahmt war. Da der vorläufige Insolvenzverwalter zudem mangels Beteiligteneigenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren auch nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt war, war eine inhaltliche Überprüfung von Mitteilungen des Zwangsversteigerungsgerichts nicht erforderlich, zumal als solche überhaupt nur die Terminsbestimmung und Mitteilung nach § 41 Abs. 2 ZVG in Frage kamen, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist. Eine zum Aufgabenkreis eines vorläufigen Insolvenzverwalters zählende und daher zu vergütende Tätigkeit war daher nicht angefallen.
14Es muß daher ein Abschlag vom Regelsatz, der beim Amtsgericht Düsseldorf für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich 25 % des Regelsatzes für den Insolvenzverwalter beträgt, gemacht werden (§ 3 Abs. 2 InsO). Im Hinblick auf den erforderlichen geringfügigen Umfang der Tätigkeit ist ein Prozentsatz von 10% angemessen, so dass also 10% der Mindestvergütung ( § 2 Abs. 2 InsO), mithin 100 DM festzusetzen war.
15Die beantragte Vergütung ist auch unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV zu hoch. Während der vorläufige Insolvenzverwalter die Masse nur für kurze Zeit zu verwalten und zu sichern hat, hat der endgültige Insolvenzverwalter zusätzlich u.a. die Masse zu verwerten. Ein endgültiger Verwalter hätte aber wegen der wertmäßigen Nichtberücksichtigung des Grundbesitzes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV nur eine geringe Vergütung (nach einem Wert von wenigen TDM) erhalten. Unter Berücksichtigung vorgenannter Vorschrift darf daher die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur einen angemessenen Bruchteil dieser fiktiven Vergütung betragen.
16Der weitergehende Antrag war daher zurückzuweisen.
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