Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 30 C 10432/00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 28.3.2001
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Be-
klagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
29,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4.3.2000 zu zah-
len.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheits-
leistung -auch zu erbringen durch Bankbürgschaft- in
Höhe von 1.200,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklag-
ten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe
leisten.
1
Tatbestand :
2Nach einem Verkehrsunfall vom 10.2.2000 gegen 16.20 Uhr in
3X auf der Xstraße unter Beteiligung des Klä-
4gers mit seinem Pkw X, amtliches Kennzeichen
5X-X XXX, und des Beklagten zu 1) als Fahrer des Lkw X,
6amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX, dessen Halter die
7Beklagte zu 2) und dessen Haftpflichtversicherer die Be-
8klagte zu 3) ist, verlangt der Kläger restlichen Schadens-
9ersatz. Vorgerichtlich leistete die Beklagte zu 3) einen
10Betrag von 4.099,76 DM mit der Maßgabe, dass dies 50 % des
11von der Beklagten zu 3) als unfallbedingt entstandenen
12Schadens darstelle.
13Die Fahrzeuge beider Parteien befuhren die Xstraße in
14Fahrtrichtung Y, der Kläger auf dem linken der beiden
15vorhandenen Fahrstreifen, der Beklagte zu 1) auf dem rech-
16ten. Es kam zu einer Berührung beider Fahrzeuge. Am kläge-
17rischen Fahrzeug wurden die Seitenwand hinten rechts und
18das Innenradhaus rechts eingedrückt; Stoßfänger sowie di-
19verse Zier- und Anbauteile wurden beschädigt.
20Der Kläger behauptet, der Unfall habe sich in Höhe der
21Hausnummer 21 zugetragen. Der Beklagte zu 1) habe, ohne auf
22das klägerische Fahrzeug zu achten, die Fahrspur gewech-
23selt. Aufgrund dieser Unaufmerksamkeit sei es zur Kollision
24der Fahrzeuge gekommen.
25Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe den Un-
26fall allein verschuldet; dieser Unfall sei für ihn, den
27Kläger, unvermeidbar gewesen.
28Der Kläger beziffert seinen Reparaturschaden mit
297.421,94 DM netto und verlangt weiter Gutachterkosten von
30795,80 DM, der Höhe nach unstreitig, sowie eine Kostenpau-
31schale von 50,-- DM, insgesamt 8.267,74 DM.
32Unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 3) geleis-
33teten Zahlung beantragt der Kläger,
34die Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.167,98 DM
35nebst 4 % Zinsen seit dem 4.3.2000 zu zahlen.
36Die Beklagten beantragen,
37die Klage abzuweisen.
38Sie behaupten, der Kläger habe in Höhe des Hausgrundstücks
39Nummer 31 der Xstraße plötzlich, völlig unvorhersehbar
40und ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers einen Fahr-
41streifenwechsel von links nach rechts vorgenommen und sei
42hierdurch mit der rechten hinteren Fahrzeugseite seines Ta-
43xifahrzeuges an der vorderen linken Fahrzeugecke des Be-
44klagten-Lkw vorbeigeschrammt.
45Wegen der Schadenshöhe sind die Beklagten der Ansicht, der
46Kläger habe, da es sich unstreitig um ein Taxifahrzeug ge-
47handelt habe, sich den von der Firma X AG
48auf Ersatzteile gewährten 10-prozentigen Abzug anrechnen zu
49lassen, was nach Maßgabe der mit 582,24 DM angegebenen Er-
50satzteilkosten einen Abzug von 58,22 DM und mithin einen
51Fahrzeugschaden von -nur- 7.363,42 DM ergebe; die Unkosten-
52pauschale betrage lediglich 40,-- DM.
53Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den
54Akteninhalt verwiesen.
55Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. We-
56gen des Ergebnisses, auch desjenigen der Anhörung des Be-
57klagten zu 1), wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.3.2001
58Bezug genommen.
59Entscheidungsgründe :
60Die Klage ist bis auf einen geringen Betrag, wie aus dem
61Urteilsausspruch ersichtlich, unbegründet.
62Dem Kläger steht aus dem Unfallereignis gegen die Beklagten
63über den zuerkannten Betrag von 29,11 DM hinaus kein weite-
64rer Anspruch auf Schadensersatz zu. Mit dem durch die Be-
65klagte zu 3) vorgerichtlich geleisteten Betrag, der aller-
66dings 29,11 DM zu gering ausgefallen ist, hat der Kläger
67den ihm zustehenden Schadensersatz erhalten. Mehr als eine
68Quote von 50 % des unfallbedingten Schadens steht dem Klä-
69ger nämlich nicht zu.
70Die grundsätzliche Haftung beider Parteien gemäß § 7
71Abs. 1 StVG steht fest. Ein unabwendbares Ereignis gemäß
72§ 7 Abs. 2 StVG lag für keine der Parteien vor. Dies folgt
73daraus, dass letztlich der Unfallhergang ungeklärt geblie-
74ben ist. Daher kann auch für keine der Parteien ein unfall-
75ursächliches Verschulden festgestellt werden. Die Haftung
76erfolgt daher für beide Parteien aus dem Gesichtspunkt der
77Betriebsgefahr. Dies führt zu einem Schadensersatzanspruch
78des Klägers -dem Grund nach- von 50 %.
79Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Zeuge X kein
80Unfallzeuge ist. Er hat von dem Zustandekommen des Unfalls
81keinerlei Einzelheiten wahrgenommen. Seine Aussage ist da-
82her nicht geeignet, Feststellungen zur Unfallverursachung
83oder zum Verschulden der einen oder anderen Partei zu treff-
84fen. Die Anhörung des Beklagten zu 1) hat eine Unfallversi-
85on ergeben, die plausibel und jedenfalls nicht von vornher-
86ein mit Ungereimtheiten belastet ist. Hiernach ist offen
87geblieben, welcher der Fahrzeugführer einen Fahrsteifen-
88wechsel unternommen bzw. versucht hat. Daher entfällt ge-
89genüber jeder Partei der gemäß § 7 Abs. 5 StVO zu erhebende
90Vorwurf eines unzulässigen Fahrstreifenwechsels. Die Haf-
91tung erfolgt mithin nur aus dem Gesichtspunkt der Betriebs-
92gefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG.
93Bei der Schadenshöhe ist auszugehen von dem seitens des
94Klägers geltend gemachten Reparaturschaden. Zu Abzügen in
95Höhe von 10 % wegen des auf Ersatzteile gewährten Rabattes
96ist die Beklagte nicht berechtigt. Das erkennende Gericht
97schließt sich hier den überzeugenden Ausführungen der sei-
98tens der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des
99Amtsgerichts Düsseldorf -234 C 5300/99 und 22 C 11398/97-
100an: Preisnachlässe, die dem Kläger aus dem besonderen Grund
101der in seiner Person liegenden Eigenschaft als Halter eines
102X-Taxis von eben dieser Firma gemacht werden,
103haben nicht den Beklagten als Schädigern zugute zu kommen.
104Andererseits beträgt die Unkostenpauschale in der Abteilung
10530 des Amtsgerichts Düsseldorf seit je her 40,-- DM. Da
10650 % der mithin anrechnungsfähigen Schadenspositionen
107(7.421,94 DM zuzüglich 795,80 DM zuzüglich 40,-- DM) einen
108Betrag von 4.128,87 DM ergeben, haben die Beklagten den
109sich zu ihrer vorgerichtlichen Zahlung ergebenen Diffe-
110renzbetrag von 29,11 DM nachzuzahlen, antragsgemäß mit 4 %
111verzinslich (§ 288 BGB a.F.) seit dem 4.3.2000.
112Dem Beweisangebot des Klägers auf Einholung eines unfall-
113analytischen Sachverständigen-Gutachtens für die Behaup-
114tung, der Beklagte zu 1) habe in Höhe der Xstraße 21
115die Fahrspur gewechselt, indem er die Rechtskurve nicht be-
116achtet habe und geradeaus weitergefahren sei, war nicht
117nachzugehen. Das Beweismittel ist ungeeignet, denn es gibt
118keine geeigneten feststehenden Anknüpfungstatsachen. Es
119steht gerade nicht fest, wo genau der Unfall stattfand. Die
120Behauptung des Klägers, der Unfallort sei auf der X-
121straße in Höhe von Haus Nummer 21 gewesen (und nur insoweit
122ist dies von Bedeutung, als es an dieser Stelle die ver-
123schwenkende Fahrbahn geben soll) ist gerade nicht bewiesen.
124Der Zeuge X hat insoweit -folgerichtig, da er selbst
125kein Unfallzeuge war- den Unfallort nur nach den Angaben
126der Polizei präzisieren können: Haus Nummer 31. Dies deckt
127sich auch mit dem Inhalt der Bußgeldakte XX XXXXXXXXXX XX
128XXX, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
129Weitere Erkenntnisse im Hinblick auf den genauen Unfallort
130waren nicht zu gewinnen. Auch trägt der Kläger keine weite-
131ren Einzelheiten -außer der durch die Hausnummer gekenn-
132zeichneten Straßenstelle- vor, aus denen Anknüpfungstatsa-
133chen für die durch Sachverständigen-Gutachten unter Beweis
134gestellte Behauptung herzuleiten wären. Unter diesen Um-
135ständen brauchte dem Beweisantritt nicht nachgegangen zu
136werden.
137Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
138Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit be-
139ruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
140Streitwert: 4.167,98 DM
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Referenzen
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