Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 56 C 10527/01
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im Verfahren nach § 495 a ZPO aufgrund des Sach- und Streitstandes
am 29.10.2001
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9,70 DM nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit 20.06.2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
4I.
5Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger in Höhe von 6,10 DM Kosten des Mahnverfahrens geltend macht. Die Verfahrenskosten des Mahnverfahrens sind Gegenstand des ausgeurteilten prozessualen Kostenerstattungsanspruchs.
6Im Übrigen ist die Klage zulässig.
7II.
8Der zuerkannte Anspruch rechtfertigt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB.
9Die Beklagte ist um den eingeklagten Betrag zu Unrecht bereichert. Ihr stand aus der Rechnung für die Rechnungsperiode 10.10.2000 bis 08.11.2000 kein Anspruch für ein unter dem 12.07.2000 geführtes Gespräch mit dem Nettobetrag von 8,36 DM zu. Nach ihren eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen war die Beklagte mit der Inrechnungstellung dieses Betrages ausgeschlossen, nachdem sie unter dem 21.08.2000 eine Rechnung erstellt hatte, die vom Zeitraum her auch den 12.07.2000 erfasste. Mit Blick darauf, dass die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen eine grundsätzlich monatliche Abrechnung verspricht, durfte sich der Kläger darauf verlassen, dass nach dem 21.08.2000 am 12.07.2000 geführte Gespräche nicht mehr berechnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Beklagte in Ziff. 7.1. Satz 2 ihrer Geschäftsbedingungen vorbehielt, Rechnungen bei geringfügigem Gebührenaufkommen 2- oder 3monatlich zu stellen. Entscheidend ist, dass die Beklagte für die Periode, in welcher der 12.07.2000 lag, bereits eine Rechnung erstellt hatte.
10Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 286 ff. BGB.
11III.
12Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
13IV.
14Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.
15V.
16Der Streitwert wird auf 9,70 DM festgesetzt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.