Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 58 C 14546/01
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 102,11 € (in Worten: einhundertzwei 11/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % seit dem 28.04.2000 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 28 % und die Kläger als Gesamtschuldner zu 72 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist nur teilweise begründet.
3Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch aus Minderung des Reisepreises gemäß §§ 812 I 2, 651 d I BGB in Höhe von 102,11 € (199,71 DM).
4Unstreitig hat die Beklagte die Kläger aus der Türkei nicht wie vorgesehen nach I, sondern nach Q fliegen lassen. Da auch die Durchführung des Rückfluges Teil der Reise war, liegt hierin ein Reisemangel gemäß § 651 c I BGB. Aufgrund der Beeinträchtigungen und des Ärgers, die der Reisende ersichtlich erleidet, wenn er die Heimreise von einem anderen Flughafen antreten muss, ist in einem solchen Fall der Reisepreis um den vollen Tagesreisepreis des Rückflugtages gemindert.
5Ausgehend von einem Gesamtreisepreis für die 7-tägige Reise in Höhe von 1.398,--DM entspricht dies hier einem Minderungsbetrag von 102,11 € (199,20 DM).
6Der Anspruch der Kläger ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist von sechs Monaten des § 651 g II BGB ist nicht abgelaufen. Denn der Lauf dieser Verjährungsfrist ist gemäß § 651 g II 3 BGB seit dem 21.10.1999 gehemmt. Denn die Kläger haben mit Schreiben von diesem Tage Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht. entgegen der Behauptung der Beklagten hat diese die Ansprüche nicht mit Schreiben vom 28.10.1999 zurückgewiesen. Vielmehr enthält dieses Schreiben nur die Ankündigung der Prüfung der Ansprüche der Kläger. Die Hemmung der Verjährung wurde damit durch dieses Schreiben nicht beendet.
7Weitere Ansprüche stehen den Klägern nicht zu.
8Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 160,-- DM aus § 651 f I BGB. Nach ihrem eigenen Vortrag sind die Mietwagenkosten in dieser Höhe von einem Mitreisenden übernommen worden, so dass auch nur dieser den Anspruch geltend machen kann.
9Auch weitere Minderungsansprüche bestehen nicht. Der Hinflug am 21.09.1999 war nicht verspätet. Die Beklagte hat eine Reisebestätigung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Hinflug am 21.09.1999 gegen 20.40 Uhr erfolgen sollte. Nach dem Vortrag der Kläger ist der Hinflug auch zu diesem Zeitpunkt erfolgt.
10Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass der Rückflug um weniger als vier Stunden vorverlegt worden sei, handelt es sich dabei um eine bloße Unannehmlichkeit, die vom Reisenden im Zeitalter des Massentourismus hingenommen werden muss.
11Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 285, 288 BGB.
12Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
13Streitwert: 367,62 €.
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