Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 52 C 7882/03
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am
13.11.2003 durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abge-
sehen.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist unbegründet.
3Der Klägerin steht aus der von der Ehefrau des Beklagten als dessen Stellvertreterin
4bestellten Eintrags im online-Ärzteverzeichnis der Klägerin ein Vergütungsanspruch
5nicht zu.
6Ein Vertrag zwischen den Parteien über einen kostenpflichtigen Eintrag ist nicht
7zustandegekommen, vielmehr lediglich eine Vereinbarung über einen kostenfreien
8Eintrag.
9Gemäß §§ 166 BGB i.V.m. § 133, 157 BGB ist darauf abzustellen, wie die Ehefrau
10des Beklagten die Erklärungen der Klägerin über die Kostenpflicht eines Eintrages
11verstehen durfte. Dies führt zu dem Ergebnis, dass die Ehefrau des Beklagten
12durchaus das Formular der Klägerin dahin interpretieren durfte, mit der Unterschrift
13lediglich einen kostenfreien Eintrag zu bestellen. Jedenfalls aber durfte die Klägerin
14keinesfalls den unterzeichneten Antrag zweifelsfrei als Bestellung eines kosten-
15pflichtigen Eintrags deuten. Hier hätten genügend Anhaltspunkte zu berechtigten
16Zweifeln vorgelegen, die sich aus der verwendeten Bewerbung ihres Verzeichnisses
17selbst ergeben.
18Das erkennende Gericht schließt sich ausdrücklich nicht der Rechtsprechung etwa
19des Amtsgerichts Frankfurt/Main (Az. 31 C 617/03) an, wonach die Formulierung im
20Vertragstext nicht missverständlich sei. Die Formulierung ist objektiv durchaus und
21das in hohem Maße missverständlich. Der Text spricht zunächst sogar im Fettdruck
22von der kostenlosen Möglichkeit, dem Eintrag Fotos voranzustellen. Danach ist wie-
23derum von Kostenfreiheit die Rede, nämlich von einem kostenfreien Grundeintrag,
24erst danach in der Mitte des Textes ist in einem Halbsatz aber als Einschränkung
25formuliert, dass mit der Unterschrift der sog. hervorgehobene Inseratsvertrag zu-
26stande kommt. Die Klägerin verwendet demnach ein Formular, dessen Unterzeich-
27nung zwangsläufig zur Kostenpflicht führen soll, dies aber, obwohl sie zuvor lediglich
28von kostenfreien Einträgen spricht. Wieso dies nicht missverständlich sein soll, wie
29das AG Frankfurt/M. meint, ist nicht nachvollziehbar. Denn es ist überhaupt kein
30Grund dafür ersichtlich von den kostenfreien Möglichkeiten zu sprechen und die
31Kostenpflicht in einem Halbsatz zu verstecken, wenn mit eben diesem Formular
32kostenfreie Eintragsmöglichkeiten gar nicht beantrag werden können. Es ist auch
33nicht erklärt oder vermerkt, wie ein solcher kostenfreier Eintrag überhaupt beantragt werden kann. Denn das verwendete Formular soll ja nach dem Willen der Klägerin
34ausschließlich für die Beauftragung eines kostenpflichtigen sogenannten hervorge-
35hobenen Eintrages dienen. Die Klägerin erklärt auch in diesem Verfahren nicht, wie
36denn überhaupt ein kostenfreier Eintrag beantragt werden kann. Soll dies etwa durch
37nicht unterschriebene Rücksendung des Formulars erfolgen, oder aber durch unter-
38zeichnete Rücksendung eines anderen Formulars, oder sogar durch einfache schrift-
39liche Erklärung, bei der sich aber wieder die Frage der Unterzeichnung stellen wür-
40de, oder erfolgt ein kostenfreier Eintrag sogar ohne und gegen den Willen eines
41Arztes? Die Klägerin verursacht durch ihre Vertragstextfomulierung, ob gewollt oder
42ungewollt mag dahinstehen, auf jeden Fall die Möglichkeit eines Verständnisses da-
43hin gehend, dass mit der Rücksendung eines unterzeichneten Formulars lediglich
44ein kostenfreier Eintrag in Auftrag gegeben wird. Will sie diese Zweideutigkeit ver-
45meiden braucht sie auf einem Formular, mit dessen Unterzeichnung nach ihrem
46Willen regelmäßig eine Kostenpflicht ausgelöst wird, auch nicht auf kostenfreie Mög-
47lichkeiten hinzuweisen. Die Uneindeutigkeit ihres Erklärungsinhalts hat sie sich daher
48selbst zuzuschreiben.
49Zudem ist zu berücksichtigen, dass in einem Praxisbetrieb Anfragen zu Werbemög-
50lichkeiten aller Art nicht in geringer Anzahl anfallen und damit zum Massengeschäft
51des Bürobetriebs gehören. Unstreitig gibt es nicht nur zahlreiche Möglichkeiten kos-
52tenloser Einträge im Internet, die Klägerin selbst bietet solche ja auch an, ohne mit-
53zuteilen, wie man in ihren Genuss kommen kann. Geht daher eine entsprechende
54Anfrage auf einen Eintrag in ein Verzeichnis ein und ist hierbei von kostenlosen
55Möglichkeiten die Rede, ist es nicht als ungewöhnlich anzusehen, dass der Erklä-
56rungsempfänger eine derartige Anfrage aufgrund des zunächst entstehenden ein-
57deutigen Eindrucks ohne jedes Kostenrisiko zu sein, beantwortet, ohne die textlichen
58Formulierungen vollständig gelesen zu haben. Es mag wiederum dahinstehen, ob
59die Nutzung eines solchen psychologischen Moments beabsichtigt war. Die Klägerin
60hätte diesen Eindruck jedoch leichtestens vermeiden können, in dem sie ihr Angebot
61auf kostenpflichtigen Eintrag ausdrücklich und separat erklärt hätte. Als einschrän-
62kender Halbsatz zur Anpreisung eines kostenfreien Antrages ist der Vertragstext a-
63ber nicht geeignet, den Erklärungswillen der Klägerin deutlich erkennen zu lassen.
64Es kommt aber gemäß der §§ 133, 157 BGB nicht darauf an, was sich die Klägerin
65bei ihren Vertragsformulierungen gedacht hat, sondern, wie die Erklärungen für ei-
66nen durchschnittlichen Erklärungsempfänger zu verstehen sind.
67Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Referenzen
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