Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 30 C 13618/02
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a, in welchem der 27.06.2003
dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprochen hat,
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gem. § 495 a ZPO.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3Die Klage ist unbegründet.
4Der Klägerin, welche ein Autovermietungsunternehmen betreibt, steht gegen die Beklagte, die als Kfz.-Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers, dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist, ein Anspruch auf Ersatz restlicher Kosten eines Mietwagens, den der Geschädigte als Kunde bei der Klägerin angemietet hatte, nicht zu.
5Der Unfallgeschädigte, die Firma X hatte in der Zeit vom 10. bis 14.12.2001 bei der Klägerin ein Fahrzeug zu einem Tagesmietzins von 405,00 DM angemietet. Hierbei handelte es sich um den sogenannten Unfallersatzwagentarif. Da die Klägerin ihrem Mieter, dem Geschädigten, das Fahrzeug auf Kreditbasis übergab, ließ sie sich zur Absicherung ihrer Ansprüche die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher und seine Haftpflichtversicherung, also die Beklagte, durch schriftliche Sicherungsabtretung vom 08.12.01 abtreten. Auf die Mietwagenkosten von 2.231,55 DM entsprechend 1.140,97 EUR regulierte die Beklagte, die der grundsätzlichen Berechtigung der unfallgeschädigten Firma X, der Kundin der Klägerin, einen Mietwagen zur Verfügung gestellt zu bekommen, nicht entgegentritt, einen Teilbetrag von netto 559,86 EUR.
6Die Zahlung des Restes von 423,73 EUR verweigert die Beklagte, wobei sie sich zur Verteidigung im Wesentlichen auf Rechtsausführungen bezieht.
7Die Weigerung der Beklagten zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten besteht zu Recht. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf. Dies folgt aus mehreren Gründen. Zum einen ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Die an sie erfolgte Sicherungsabtretung ist nichtig (§ 134 BGB), da gegen § 1 Rechtsberatungsgesetz verstoßend. Die Klägerin hat eine Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung Fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen nach Maßgabe des Rechtsberatungsgesetzes nicht. Mit der Geltendmachung des Klagebetrages zieht die Klägerin eine fremde Forderung ein. Dem steht die Sicherungsabtretung (wonach die Klägerin angeblich eine eigene Forderung einziehen soll) nicht entgegen. Wie nach der in jüngster Zeit veröffentlichten Rechtsprechung des BGH und des OLG Hamm (Urteil des BGH vom 18.03.2003 und des vorentscheidenden Gerichtes OLG Hamm vom 27.02.2002) feststeht, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes und damit ein Verstoß gegen dasselbe vorliegt, auf die gewählte Vertragskonstruktion an: Entscheidend ist, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinander greifen, sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen. Dabei ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollten.
8Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin deshalb auf die ihr abgetretene Forderung zurückgegriffen hat, weil ihre Kundin, die Firma X, ihre vertraglichen Mietzahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht erfüllt hätte (nur dann nämlich würde die Klägerin eine eigene und nicht eine fremde Forderung einziehen). Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin ihren Vertragspartner ernsthaft zur Zahlung aufgefordert hat. Hierzu trägt die Klägerin nichts Substanzielles vor. Ein Beweisantritt ersetzt keinen Sachvortrag. Die Klägerin legt hier allein das vorgerichtliche Schreiben vom 10.04.2002 an ihren Mieter, die Firma X, vor. Entgegen ihrem weiteren Vortrag hat die Klägerin die Originalmietwagenrechnung aber nicht an ihren Mieter, die Firma X, nämlich einen Herrn X. Dieser, in X wohnhaft, hatte unstreitig mit der Zahlungspflicht bezüglich der Mietwagenrechnung der Klägerin nichts zu tun, denn deren Mieter war die Firma X mit Sitz in Berlin. Schon dies begründet Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Klägerin eingeleiteten Forderungsdurchsetzung. Die Klägerin trägt weiter vor, dass mit der an den Kunden übersandten Rechnung der Kunde ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen werde, dass er ausgleichspflichtig sei, wobei ihm ein Zahlungsziel von 30 Tagen eingeräumt werde. Ein solcher Hinweis ist auf der von der Klägerin vorgelegten Mietwagenrechnung nicht zu entnehmen. Ein etwaiges Begleitschreiben diesen Inhaltes legt die Klägerin nicht vor. Auch den weitergehenden Vortrag der Klägerin, wonach nach Ablauf der 30-Tagesfrist der Mieter durch sie, die Klägerin, eine Mahnung erhalte, belegt die Klägerin nicht durch Vorlage entsprechender Kopien. Sollte die Klägerin das vorbezeichnete vorgerichtliche Schreiben vom 10.04.2002 an die Firma X meinen, so enthält dieses Schreibens seinem Inhalt nach keine Mahnung, sondern lediglich eine Zahlungsaufforderung, verbunden mit dem Hinweis, die Firma X möge "in Vorlage treten" und den Restbetrag bis zum 24.04.2002 ausgleichen. Aus dieser Formulierung ergibt sich nicht, dass dies eine Mahnung verkörpern soll.
9Aus den vorbezeichneten Umständen lässt sich die von der Klägerin nachzuweisende Ernsthaftigkeit ihrer Forderungsdurchsetzungsbemühungen im Hinblick auf ihren Mieter nicht ablesen. Das nächste Schreiben der Klägerin vom 21.06.02 ist dagegen ein anwaltliches, und es richtet sich nicht an ihren Mieter, sondern nunmehr unmittelbar an den Beklagten. Es ist nur am Rande zu bemerken, dass in diesem Schreiben kein Hinweis darauf enthalten ist, dass in der zurückliegenden Zeit die Klägerin vergeblich an ihren Vertragspartner und Mieter, die Firma X, herangetreten wäre.
10Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ein Verstoß gegen § 1 des Rechtsberatungsgesetzes deshalb nicht vorläge, weil nach § 5 Ziffer 1 RBG im konkreten Fall eine Erlaubnispflicht nicht bestünde wegen eines unmittelbaren Zusammenhangs. Wie die Klägerin auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 26.03.2003 zutreffend hervorhebt, betreibt sie ein Autovermietungsunternehmen und kein Unternehmen, welches Schadensregulierung oder Inkassotätigkeit betreibt. Von daher kann entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auf Seite 1 des vorbezeichneten Schriftsatzes auch ein solcher unmittelbarer Zusammenhang mit dem Geschäft des klägerischen Betriebes nicht bestehen.
11Noch aus einem weiteren Grund verweigert die Beklagte zu Recht gegenüber der Klägerin den restlichen Ausgleich der Mietwagenkosten.
12Die Klägerin hat nämlich gegen ihre Beratungspflichten verstoßen. Das Gericht ist der Auffassung, dass gewerbliche Mietwagenanbieter verpflichtet sind, den Kunden zu beraten und ihm die Möglichkeit zu eröffnen, einen Ersatzwagen zu einem preiswerteren Tarif anzumieten. Die Klägerin selbst argumentiert wegen der gegenüber den Normaltarifen deutlich höheren Unfallersatztarifen damit, dass bei den Normaltarifen Barzahlung und Vorauszahlung die niedrigere Kalkulation ermögliche. Soweit also die Klägerin mit dem in der Sicherungsabtretungserklärung formularmäßig enthaltenen Satz "Über die Alternative der Privatanmietung mit Vorauszahlung wurde ich informiert" den Nachweis führen will, dass eine solche Beratung der Firma X über die günstigeren Tarife erfolgt sei, ist diese Klausel nach § 11 Nr. 15 Abs. b AGB-Gesetz (welches auf den Streitfall anzuwenden ist und in seinem Wortlaut identisch ist mit § 309 Nr. 12 b BGB n.F.) unwirksam, so dass aus dieser klauselmäßigen Tatsachenbestätigung kein Nachweis folgt, auf den die Klägerin sich berufen kann. Soweit die Klägerin unter Zeugenbeweisantritt des Herrn X behauptet, die Firma X bzw. deren Bevollmächtigter sei von ihr, der Klägerin, auf die Alternative einer Anmietung mit Vorauszahlung hingewiesen worden, ist dieser Vortag unsubstantiiert. Auf den Beweisantritt kam es dabei nicht an. Bereits in der Klageerwiderung verweist die Beklagte zutreffend darauf, dass die Klägerin darzulegen habe, von welchem Mitarbeiter die Firma X wann und in welcher Weise und unter Zugrundelegung welcher Vergleichstarife informiert worden sei. Dies ist nicht geschehen. Daher steht der Firma X ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen fehlender Beratung zu, welcher die Durchsetzung klägerischer Restmietzinsansprüche hindert.
13Endlich steht auch Folgendes dem Anspruch der Klägerin entgegen:
14Die Klägerin behauptet ausdrücklich, die Firma X hätte in jedem Fall, selbst wenn sie nicht darauf hingewiesen worden wäre, bei Kenntnis der unterschiedlichen Tarife nach dem Unfallersatztarif angemietet. Sollte dies zutreffen – der Erhebung des angebotenen Beweises bedürfte es hier wegen des für die Klägerin anzuwendenden Günstigkeitsprinzips nicht – so gilt: Auch wenn generell nach der Auffassung des BGH in BGH NJW 1996, 1958 ff. (bereits in Bezug genommen in dem gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 09.03.2003) der Geschädigte sich nicht nach günstigeren Tarifen zu erkundigen hat, wenn er davon nichts weiß, gilt doch für den zuletzt aufgezeigten Fall etwas anderes. Denn wenn der Geschädigte trotz positiver Kenntnis der günstigeren Tarife und seiner freien Wahlmöglichkeiten sich sehenden Auges für den massiv teureren Unfallersatzwagentarif entscheidet, so verstößt er in diesem Fall gegen seine Schadensminderungspflicht. Die Firma X hätte mithin sehenden Auges einen teureren Tarif gewählt als nötig. Sie hätte sich dies im Rahmen von § 254 BGB entgegenhalten lassen müssen. Diese Argument steht auch der Beklagten als Kfz.-Haftpflichtversicherer der Firma X zur Seite.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
16Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
17Streitwert: 423,73 EUR.
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