Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 40 C 1217/04
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2004
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 980,20 EUR nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2003
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagen wird gestattet, die Vollstreckung durch Si-
cherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils
zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wirbt für ein im Internet befindliches Firmenverzeichnis unter der Adresse "www.XXX.de". Sie verwendet dazu ihr Formular "Eintragungsantrag" für Gewerbetreibende und sonstige selbständig Tätige. Mit diesem Eintragungsantrag wird dem Empfänger angeboten, einen entsprechenden Eintrag zu beauftragen. Dazu werden in einem Adressfeld Name und Anschrift des Empfängers bereits angegeben. Der Empfänger wird aufgefordert, für den Fall, dass er einen Eintragungsauftrag erteilen möchte, diese Daten zu überprüfen und im Übrigen durch weitere vorgesehene Angaben zu ergänzen. Für den Eintrag im Firmenanzeiger wird ein Preis von 845,00 EUR jährlich zuzüglich Mehrwertsteuer genannt. Der Vertrag hat zunächst eine Laufzeit von 2 Jahren und verlängert sich dann jeweils um eine weiteres Jahr, falls er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt wird. Auf der Rückseite dieses Eintragungsantrages sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin abgedruckt. Darin ist unter Ziffer 10 Düsseldorf als Gerichtsstand vereinbart.
3Der Beklagte betreibt ein Fitness-Studio, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Klägerin übersandte unter dem 16. Juni 2003 an die Firma X, J.jun. ein Schreiben, das den Beklagten erreichte und das dieser als an sich adressiert ansah. Auf diesem Schreiben befand sich jedenfalls in der Mitte ein Kasten mit der Bitte, die Adressdaten zu überprüfen und auf Wunsch zu vervollständigen. Die Sekretärin des Beklagten vervollständigte darin die Adresse und nahm Berichtigungen vor. Sie legte sodann das Schreiben dem Beklagten zur Unterschrift vor, das dieser mit einem Firmenstempel der Firma Fitness-Studio XXX versah und persönlich unterzeichnete. Das Schreiben wurde an die Klägerin zurückgesandt. Die Klägerin bestätigte daraufhin gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 18. Juli 2003 die Auftragserteilung. Sie veröffentlichte die Daten des Beklagten im Internet in dem Firmenanzeiger und stellte gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 21. Juli 2003 ihre Leistungen mit einem Betrag von 980,20 EUR brutto in Rechnung. Mit Schreiben vom 26. August 2003 forderte die Klägerin den Beklagen zur Zahlung des Rechnungsbetrages auf.
4Die Klägerin fordert die Zahlung des Rechnungsbetrages von 980,20 EUR.
5Die Klägerin behauptet, bei dem an den Beklagten am 16. Juni 2003 versandten Schriftstück habe es sich um einen von ihr verwendeten Eintragungsantrag in der üblichen Form gehandelt, der unter der Überschrift "Bitte beachten Sie folgende Hinweise" Angaben über den Eintragungspreis, die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfrist enthalten habe. Darüber hinaus seien auf dem Eintragungsantrag auf der Rückseite ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt gewesen. Dieser Eintragungsantrag sei ausgefüllt und von dem Beklagen unterzeichnet an sie zurückgesandt worden. An dem Eintragungsantrag vom 16. Juni 2003 seien keinerlei Manipulationen vorgenommen worden.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an sie 980,20 EUR nebst 5 % Zin-
8sen über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2003 zu
9zahlen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte trägt vor:
13Das von ihm unter dem 4. Juli 2003 unterzeichnete Schriftstück vom 16. Juni 2003 habe keinen Hinweis auf den Eintragungspreis, die Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen enthalten. Das Schriftstück sei auch nicht als Eintragungsantrag bezeichnet gewesen. Auf der Rückseite seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abgedruckt gewesen. Aufgrund der Aufmachung des Schreibens sei er davon ausgegangen, dass es sich um einen kostenlosen Online Antrag der Telekom gehandelt habe, da er unmittelbar vor Erhalt des Schreibens der Klägerin mit der Telekom und T-Online in Vertragsverhandlungen gestanden habe. Der Beklagte ist der Rechtsansicht, der von der Klägerin vorgelegte Eintragungsantrag vom 16. Juni 2003 sei jedenfalls deshalb unwirksam, da er über den Vertragsinhalt nicht ausreichend aufkläre und den Gesamteindruck erwecke, dass entweder im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung etwas zur Korrektur oder zur endgültigen Genehmigung übermittelt oder um Datenkorrektur für einen kostenlosen Grundeintrag gebeten werde.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst mit überreichter Unterlagen Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage ist zulässig.
17Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 38 Abs. 1 ZPO. Wie noch auszuführen sein wird, ist zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag über die Eintragung in das Firmenverzeichnis der Klägerin auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zustande gekommen. Gemäß Ziffer 10 dieser Geschäftsbedingungen ist Düsseldorf als Gerichtsstand vereinbart. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte Kaufmann ist. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Klägerin betreibt der Beklagte ein Fitness-Studio, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 HGB).
18Die Klage ist vollumfänglich begründet.
19Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch in Höhe von 980,20 EUR gemäß §§ 631, 632 BGB zu.
20Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag über die Eintragung in das Firmenverzeichnis der Klägerin auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zustande gekommen.
21Dieses Angebot wurde von dem Beklagten dadurch angenommen, dass er den Eintragungsantrag durch seine Sekretärin vervollständigen ließ und unter dem 4. Juli 2003 mit Firmenstempel unterzeichnet an die Klägerin zurücksandte.
22Nach dem als unstreitig anzusehenden Sachvortrag der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass der von dem Beklagten unterzeichnete Antrag unter der Überschrift "Bitte beachten Sie folgende Hinweise" Angaben zu dem Eintragungspreis, der Vertragslaufzeit und der Kündigungsfrist enthielt. Dieser Sachvortrag wird von dem Beklagten nicht in erheblicher Weise bestritten. Soweit er vorträgt, das von ihm unterzeichnete Vertragsformular habe lediglich in der Mitte einen Kasten enthalten mit der Bitte, die Adressdaten zu überprüfen und zu vervollständigen, sind die Angaben nicht hinreichend nachvollziehbar und damit unbeachtlich. Das von der Klägerin vorgelegte Originalformular vom 16. Juni 2003 enthält neben dem unstreitigen Kasten mit den vervollständigten Adressdaten auch den Hinweis auf die weiteren Vertragsbedingungen hinsichtlich Preis und Vertragslaufzeit. Das Formular ist von dem Beklagten unter dem 4 Juli 2003 unterzeichnet worden. Da das Originalformular keinerlei Hinweise auf nachträgliche Manipulationen aufweist, ist der Sachvortrag des Beklagten nicht hinreichend plausibel. Der Beklagte stellt die Echtheit seiner Unterschrift auf dem Originalantrag vom 16. Juni 2003 auch nach Einsicht in diese Urkunde nicht in Abrede. Ebenfalls stellt er unstreitig, dass die handschriftlichen Ergänzungen hinsichtlich der Adressdaten von seiner Sekretärin vorgenommen wurden. Da keinerlei Anhaltspunkte für eine Manipulation der Originalurkunde festzustellen sind, ist das Bestreiten des Beklagten hinsichtlich des Vertragstextes zu pauschal und damit unbeachtlich.
23Das Gericht sah keine Veranlassung, auf die mangelnde Substanz des Bestreitens des Beklagten gemäß § 139 ZPO hinzuweisen, da der anwaltlich vertretene Beklagte seinen diesbezüglichen Sachvortrag auch ohne einen gerichtlichen Hinweis hätte ergänzen müssen.
24Es bestehen auch keine Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages im Hinblick auf § 307 Abs. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung nach dieser Vorschrift kann im Hinblick auf das Transparenzgebot nicht bejaht werden. Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nämlich nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf einen aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen. Vorliegend ist es einem aufmerksamen und sorgfältigen Leser der Offerte möglich, festzustellen, dass die Klägerin auch für den Grundeintrag in ihr Firmenverzeichnis ein Entgelt verlangt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Einleitungssatz, dass es sich um einen Eintragungsantrag zur Aufnahme in einen Online Firmenanzeiger im Internet handelt. Unter dem Hinweis "Bitte beachten Sie folgende Hinweise" sind Angaben zu dem Eintragungspreis, der Laufzeit und der Kündigungsfristen enthalten. Irreführend ist lediglich, dass diese vorgenannten Vertragsbedingungen unter der Überschrift "Hinweise" aufgeführt sind. Da sie aber vom Schriftbild her nicht kleiner gedruckt sind als der übrige Vertragstext und sich aus dem Wortlaut des Hinweises im Einzelnen ergibt, zu welchen Vertragsbedingungen ein Eintrag erfolgen kann, bestehen keine Zweifel daran, dass ein aufmerksamer Leser feststellen kann, dass es sich um einen Antrag auf entgeltliche Grundeintragung in ein Firmenverzeichnis handelt.
25Der Höhe nach schuldet der Beklagte ausweislich der Rechnung der Klägerin vom 21. Juli 2003 einen Betrag von 980,20 EUR.
26Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
27Der Beklagte befindet sich aufgrund der vorgerichtlichen Mahnung vom 26. August 2003 seit dem geltend gemachten Zeitpunkt in Schuldnerverzug.
28Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 19.04.2004 gab schließlich keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30Streitwert: 980,20 EUR
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