Vorbehaltsurteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 56 C 6812/03
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 23.09.2004
durch den Richter X
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.770,40 , zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 935,20 seit dem 12.12.2002 sowie aus 835,20 seit dem 02.10.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht im Urkundenprozess Zahlungsansprüche aus aus einem Internet-System-Vertrag geltend.
3Zwischen den Parteien wurde am 1.10.2002 ein Internet-System-Vertrag abgeschlossen, der die Internetpräsenz des Beklagten, der Kaufmann ist, zum Gegenstand hat. Der Vertrag des Typs "Classic" wurde für eine Laufzeit von 36 Monaten geschlossen. Eine Kündigung vor Ablauf der Laufzeit ist nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckt waren (mit entsprechendem Hinweis auf der Vorderseite), nur aus wichtigem Grund möglich (§ 2 Abs.1 der AGB). Das monatliche Entgelt beträgt 69,90 , somit 835,20 jährlich. Im ersten Vertragsjahr ist zudem eine Anschlussgebühr in Höhe von 100,00 zu zahlen. Das Entgelt ist laut Vertrag am Tag des Vertragsschlusses und jeweils am selben Tag des folgenden Jahres jährlich im Voraus fällig (§ 1 Abs.1 AGB). In § 8 der AGB ist für den Vertragsabschluss mit einem Kaufmann der Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart.
4Die Leistungsbeschreibung des Typs "Classic" enthält unter anderem die Recherche nach der Verfügbarkeit der angegebenen Wunschdomain, die Beratung und Zusammenstellung der Webdokumentation (der Kunde hat die Daten, Bilder und Texte bereitzustellen) und die Gestaltung der individuellen Internetpräsenz. Die Internetpräsenz selber hat unter anderem folgenden Leistungsumfang: 1 Startseite, 1 Seite Unternehmenspräsentation, bis zu 5 Produktseiten, Aktualisierung der Inhalte ohne zusätzliche Kosten bis zu dreimal pro Vertragsjahr.
5Unter dem 25.11.2002 stellte die Klägerin dem Beklagten für den Zeitraum vom 1.10.2002 bis 30.9.2003 einen Betrag von 935,20 unter Fristsetzung zum 11.12.2002 in Rechnung. Mit Schreiben vom 16.12.2002 erklärte der Beklagte die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund mit der Begründung, er habe aus finanziellen Gründen die Geschäftsaufgabe zum Ende des Jahres in Erwägung gezogen. Die Kündigung wies die Klägerin mit Schreiben vom 18.12.2002 zurück. Am 25.9.2003 stellte die Klägerin für den Zeitraum vom 1.10.2003 bis 30.9.2004 einen Betrag von 835,20 in Rechnung.
6Die Seiten der Internetpräsenz wurden von der Klägerin bisher nicht erstellt. Der insoweit aus dem Vertrag vorleistungspflichtige Beklagte hat keine Daten, Texte und Bilder zur Verfügung gestellt. Er hat im Folgenden jede weitere Zusammenarbeit abgelehnt.
7Die Klägerin ist der Ansicht, der Vertrag habe seinen Schwerpunkt im Mietrecht, da die Bereitstellung von Computer-Speicherplatz für die Speicherung einer Internetpräsenz als entgeltliche Gebrauchsüberlassung zu beurteilen sei. Das Erstellen der Internetpräsenz sei eine kostenfreie Zusatzleistung. Ein Grund zur außerordentlichen Kündigung habe nicht vorgelegen. Durch die vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht des Beklagten sei für den Anspruch unerheblich, dass die Seiten für die Internetpräsenz durch die Klägerin noch nicht erstellt wurden. Zudem habe der Beklagte durch seine Kündigung die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zum Ausdruck gebracht.
8Die Klägerin beantragt,
9den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.770,40 zuzüglich 8% Zinsen aus 935,20 seit dem 12.12.2002 sowie aus 835,20 seit dem 02.10.2003 zu zahlen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er ist der Ansicht, die Klage im Urkundsprozess sei nicht statthaft, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag neben den miet- und dienstvertraglichen Elementen auch ein werkvertragliches Element die Erstellung der Internetseiten durch die Klägerin beinhalte, dessen Erbringung sich nicht aus dem Vertrag ergebe. Aus der Vertragsurkunde gehe auch nicht hervor, dass für die Anbindung der Internetpräsenz an das world wide web und die Garantie der Gebrauchstauglichkeit des überlassenen Speicherplatzes die Pauschale von 69,90 erhoben werde.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist zulässig und begründet.
16I.
17Das Amtsgericht Düsseldorf ist gemäß § 38 Abs. 1 ZPO aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung in § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin örtlich zuständig. Der Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, er sei Kaufmann, nicht bestritten, weshalb seine Kaufmannseigenschaft gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen war.
18II.
19Die Klage ist im Urkundenprozess statthaft und begründet.
201.
21Die Klägerin hat die anspruchsbegründenden Tatsachen des ihr gemäß gemäß §§ 535 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB i.V.m. mit dem am 01.10.2003 geschlossenen Internet-System-Vertrag zustehenden (fälligen) Zahlungsanspruchs gegen den Beklagten i.H.v. 1.770,40 EUR durch Vorlage von Urkunden dargetan.
22a)
23Der zwischen den Parteien geschlossene Internet-System-Vertrag ist ein typengemischter Vertrag mit dienst-, werk- und mietvertraglichen Elementen. Der Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten Leistung, für die das vereinbarte monatliche Nutzungsentgelt geschuldet ist, liegt im Bereich des Miet- und Dienstvertragsrechts (vgl. LG Dresden, Urt. vom 28.05.2004, 4 S 0631/03).
24Ausweislich der Leistungsbeschreibung "XXX Classic", die neben dem Vertragsformular für die Bestimmung der vertraglichen Leistungspflichten heranzuziehen ist, schuldete die Klägerin nicht nur die Erstellung einer Internet-Präsenz für den Beklagten, sondern unter anderem auch die Recherche nach einer verfügbaren Wunschdomain, die dauerhafte Bereitstellung der Internetpräsenz auf den Servern der Klägerin, die kostenlose Aktualisierung der Inhalte bis zu dreimal pro Jahr und das Hosting der Mailboxen. Die Zurverfügungstellung von Speicherplatz, das Hosting der Internet-Inhalte unter der einzurichtenden Domain und die Bereitstellung von Mailboxen, jeweils auf Servern der Klägerin, während der vertraglich vereinbarten Laufzeit von 36 Monaten ist als Mietvertrag einzuordnen (vgl. OLG Köln, MMR 2003, 191).
25Es konnte insoweit dahinstehen, ob die Erstellung der Internet-Präsenz nach den Vorgaben des Beklagten dem Werkvertragsrecht unterliegt (so LG Dresden, a.a.O.). Denn die einmalige Erstellung der Internet-Inhalte bildet nicht den Schwerpunkt eines Vertrages, der die dauerhafte Bereitstellung der Inhalte während einer Laufzeit von 36 Monaten vorsieht. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine vorbereitende Tätigkeit zur weiteren Vertragserfüllung, die zwar ebenfalls durch das Nutzungsentgelt abgegolten ist, jedoch im weiteren Verlauf des Dauerschuldverhältnisses hinter der dauerhaften Bereitstellung der Inhalte zurücktritt. Maßgeblich ist insofern, dass nach der Vertragsgestaltung die Erstellung der Internet-Inhalte zwar Voraussetzung für die weitere Vertragserfüllung ist, jedoch die dauerhafte Verfügbarkeit und Erreichbarkeit der Internet-Präsenz für 36 Monate nach der Vertragsgestaltung im Vordergrund steht (vgl. OLG Hamm, NJW 1989, 2629 zur Einrichtung, Wartung und Instandhaltung einer EDV-Anlage).
26Dafür, dass nach der Vertragsgestaltung die Erstellung der Internet-Präsenz lediglich eine wenngleich möglicherweise aufwändige vorbereitende Leistung zur Erfüllung des Hosting-Vertrags sein sollte, spricht auch, dass zwischen den Parteien völlig unabhängig vom tatsächlichen Aufwand für die Erstellung der Internet-Inhalte ein monatliches pauschales Nutzungsentgelt vereinbart war.
27Auch die Möglichkeit des Vertragspartners "bis zu dreimal pro Vertragsjahr" die Inhalte "ohne zusätzliche Kosten" aktualisieren zu lassen, ändert an dem Charakter des Mietvertrages nichts. Die vergleichsweise geringe Möglichkeit der Einwirkung auf das einmal erstellte Produkt spricht für eine untergeordnete Wertigkeit der Dienstleistungspflicht. Maßgeblich ist die Bereitstellung des Speicherplatzes, auf den der Beklagte (bzw. die Nutzer des Internet-Angebots durch Abruf zu erstelltenden Seiten vom Server der Klägerin) jederzeit zugreifen kann.
28b)
29Durch die vorgelegten Urkunden ist auch die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs belegt. Nach § 1 Abs.1 AGB ist das "Entgelt (...) am Tag des Vertragsschlusses und jeweils am selben Tag des folgenden Jahres jährlich im Voraus fällig". Es konnte insoweit dahinstehen, ob diese jährliche Vorleistungspflicht einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB standhält. Denn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war der Zahlungsanspruch für den Zeitraum bis zum 30.09.2004 auch bei unterstellter Unwirksamkeit der Vorleistungsklausel fällig.
30Dass die Klägerin dem Beklagten mit Rechnungsstellung noch eine Zahlungsfrist bis zum 11.12.2002 eingeräumt hat und im Vertrag vereinbart wurde, dass "Rechnungslegung bei Seitenerstellung" erfolgt, ändert an diesem Ergebnis nichts. Dem Beklagten war der Umfang seiner Verbindlichkeit aus der Vertragsurkunde bekannt, so dass Fälligkeit auch schon vor Rechnungslegung eintreten konnte. Die Zugang der Rechnung ist daher vorliegend keine beweisbedürftige Tatsache. Vielmehr war die jährliche Fälligkeit des Entgelts vertraglich vereinbart, was sich aus der von der Klägerin vorgelegten Vertragsurkunde, deren Echtheit der Beklagte nicht bestritten hat, ergibt.
312.
32Der aus den vorstehenden Gründen hinsichtlich des Kündigungsrechts dem Miet- und Dienstvertragsrecht unterliegende Vertrag ist durch die vom Beklagten nicht bestrittene Kündigung vom 16.12.2002 nicht beendet worden.
33a)
34Ein Recht zur ordentlichen Kündigung bestand nicht, da dieses durch die zeitliche Befristung des Vertrags auf 36 Monate wirksam ausgeschlossen ist. Eine Befristung eines Miet- oder Dienstvertrags auf 36 Monate in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Kaufmann verwendet werden, stellt keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB dar. Im Verkehr zwischen Unternehmern sind formularmäßige Laufzeitregelungen im Rahmen des Angemessenen zulässig (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 309 Rn. 89). Entgegen der Ansicht des Beklagten wird dieser durch eine Laufzeit von 36 Monaten nicht unangemessen benachteiligt i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB. Eine Laufzeit von drei Jahren ist für einen durchschnittlichen Unternehmer noch überschaubar (vgl. LG Dresden, a.a.O.), zumal der Vertrag vorsieht, dass die Internet-Inhalte jedenfalls dreimal pro Jahr nach den Bedürfnissen des Kunden aktualisiert werden können. Ein unangemessene Benachteiligung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit liegt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht vor. Vielmehr steht es einem Unternehmer frei und kann ihm auch zugemutet werden, vor Abschluss eines Vertrages mit einer Laufzeit von 36 Monaten zu entscheiden, ob er sich für diese Dauer vertraglich binden will und kann. Der vom Beklagten behaupteten subjektiven Schwierigkeiten, seine künftigen Geschäftsentwicklung zu prognostizieren, stehen berechtigte Interessen der Klägerin gegenüber. Diese hat ein legitimes Interesse daran, dass sich ihre Investitionen in die Netzwerk-Infrastruktur, die zur Bereitstellung der Internet-Inhalte für die Vertragslaufzeit erforderlich ist und regelmäßiger Wartung bedarf, amortisieren. Dass das monatlich vereinbarte Entgelt von 60,00 EUR netto unter Berücksichtigung der hierfür geschuldeten Leistungen der Klägerin eine unangemessene wirtschaftliche Benachteiligung des Beklagten darstellt, hat dieser nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
35b)
36Der Beklagte konnte den Internet-System-Vertrag auch nicht gemäß §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund kündigen. Die von ihm im Kündigungsschreiben aufgeführten wirtschaftlichen Schwierigkeiten stellen keinen zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund dar.
37c)
38Ein Recht zur außerordentliche Kündigung ergibt sich auch nicht aus § 543 Abs.2 Nr.1 BGB, soweit die Klägerin die ihr obliegende Pflicht zur Bereitstellung der Internet-Seiten bislang noch nicht erfüllt hat. Gemäß § 537 Abs. 1 BGB wird der Mieter von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Gemäß § 320 Abs. 1 BGB steht dem Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, da er hinsichtlich der Bereitstellung der Materialien vorleistungspflichtig gegenüber der Pflicht der Klägerin zur Erstellung der Internet-Seiten war. Dieser Vorleistungspflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen. Durch das Kündigungsschreiben hat der Beklagte vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er an der Leistungserbringung durch die Klägerin kein Interesse mehr hat und dass er seinen Pflichten nicht nachkommen werde, zumal er auch in der Folge eine weitere Zusammenarbeit abgelehnt hat. Ohne die Mitwirkung des Beklagten war es der Klägerin jedoch nicht möglich ihren Verpflichtungen nachzukommen.
39Gemäß § 326 Abs. 2 S. 1 BGB behält der Schuldner (hier die Klägerin bezgl. der Erstellung der Internet-Seiten und Bereitstellung des Server-Speicherplatzes) den Anspruch auf die Gegenleistung (hier: Zahlungsanspruch), wenn er aufgrund eines vom Gläubiger (hier: Beklagter) zu vertretenden Umstands gemäß § 275 BGB von der Leistungspflicht befreit ist. Dies ist vorliegend der Fall, da die Klägerin hinsichtlich des bereits abgelaufenen Abrechnungszeitraums die von ihr geschuldeten Leistungen nicht mehr rückwirkend erbringen kann und dies auf die Verweigerung der dem Beklagten obliegenden Mitwirkungshandlungen zurückzuführen ist.
40Dem Beklagten steht auch wegen der einmaligen Anschlussgebühr i.H.v. 100,00 EUR kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 Abs. 1 BGB zu. Denn insoweit sieht der Vertrag eine Fälligkeit bei Vertragsabschluss und damit eine Vorleistungspflicht des Beklagten vor. Gegen die Wirksamkeit der formularmäßig begründeten Vorleistungspflicht, soweit sich sich auf die einmalige bei Vertragsschluss fällige Anschlussgebühr i.H.v. 100,00 EUR bezieht, bestehen keine Bedenken.
41III.
42Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB.
43IV.
44Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 4, 711 ZPO, 599 Abs. 1 ZPO.
45Streitwert: 1.770,40
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