Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 37 C 18086/00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2005
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern gesamtgläuberisch eine
Gutschrift auf das bei der Beklagten geführte Giro-Konto mit der
Konto-Nr. 60077555157/00 in Höhe von 516,40 EUR zu zahlen nebst
den hierauf seit dem 6. April 2000 entfallenen Überziehungszinsen
zu erteilen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 16 %
und die Kläger 84 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollsteckung
gegen Sicherheitsleistung in der Höhe abzuwenden, in der
vollstreckt wird.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten, inwieweit die Beklagte dafür einzutreten hat, dass von dem Konto der Kläger in der Zeit zwischen dem 31. März 2000 und dem 6. April 2000 insgesamt 6.510,00 DM abgehoben worden sind, davon 1.010,00 DM am 5. April 2000 um 9.05 Uhr am Geldautomaten auf der X Straße in XX.
3Der Kläger behauptet, die EC-Karte habe er in der fraglichen Zeit nicht benutzt, als er nach der Trennung der klägerischen Eheleute bei seinem Bruder gewohnt habe. Er habe erst am Morgen des 5. April 2000 in seinem Portemonnaie die EC-Karte vermisst, deren Verlust er umgehend angezeigt habe. Er verwahre EC-Karte und PIN-Code-Nummer getrennt auf und habe die PIN-Code-Nummer niemandem mitgeteilt, so dass die Karte nur durch Diebstahl abhanden gekommen sein könne, als Freunde seines Bruders in der Wohnung waren, bei dem er auch jetzt noch wohnt.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, den Klägern gesamtgläuberisch
6eine Gutschrift auf das bei der Beklagten geführte Girokonto
7mit Konto-Nr. XXX in Höhe von 6.510,00 DM
8(3.328,51 EUR) nebst den
9auf 2000,00 DM seit dem 31. März 2000,
10auf 1500,00 DM seit dem 3. April 2000,
11auf 2000,00 DM seit dem 4. April 2000,
12auf 1010,00 DM seit dem 6. April 2000
13entfallenden Überziehungszinsen zu erteilen.
14Die Beklagte beantragt
15Klageabweisung.
16Sie geht von grob fahrlässigem Verhalten des Klägers aus, der die Jacke mit dem Portemonnaie frei zugänglich in der Wohnung aufgehängt hatte. Die Beklagte räumt ein, dass die Verlustanzeige am 5. April 2000 vor 9.00 Uhr in der Filiale eingegangen ist, bei der nach der Öffnung um 9.00 Uhr die letzte Abbuchung um 9.05 Uhr erfolgte.
17Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
18Das Gericht hat Beweis erhoben.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die Klage ist im tenorierten Umfang gemäß dem Vertrag zwischen den Parteien mit der im Tenor genannten Konto-Nummer gerechtfertigt, im Übrigen war sie abzuweisen.
21Denn aufgrund der BGH-Entscheidung (NJW 2004/3623) steht fest, dass der Anscheinsbeweis greift, dass für den Verlust einer Scheckkarte und der daraus folgenden Abbuchung mittels korrekter PIN-Code-Nummer der Scheckkarteninhaber verantwortlich ist.
22Allein mit der bloßen Behauptung kann der Kläger den Anscheinsbeweis nicht erschüttern, dass außer ihm an die Scheckkarte und den PIN-Code niemand kommen konnte und niemand berechtigt gekommen ist.
23Der Kläger macht auch keine Angaben dazu, inwieweit er den Ladechip vor der hier fraglichen ersten Abbuchung benutzt hat, um von daher Möglichkeiten zu eröffnen, dass bei diesen Ladevorgängen eine Ausspähung erfolgt sein kann.
24Die Abbuchungen aus dem Geldautomaten erfolgte auch fast ausnahmslos im ersten Zugriff mit der richtigen PIN-Code-Nummer, soweit das heute noch feststellbar ist.
25Demzufolge hat auch der Sachverständige Dr. X in seinem Gutachten vom 26. April 2004 keine Unregelmäßigkeiten feststellen können, die für die Kläger eine günstige Ausgangslage ergeben könnten.
26Allein die bloße Behauptung der Entwendung der Scheckkarte reicht somit nicht aus, um für die dann durchgeführten Abbuchungen die Unrechtmäßigkeit zu belegen.
27Dies ist durch den BGH in der zuvor genannten Entscheidung auch bestätigt worden. Dem kann sich das Amtsgericht nur anschließen.
28Demzufolge sind für die Abbuchungen aus der Zeit vom 31. März bis 4. April 2000 keine Umstände nachweisbar und erkennbar, die zu einer Haftung der Beklagten führen können.
29Insoweit war die Klage daher abzuweisen.
30Erfolg musste die Klage jedoch bezüglich der letzten Abbuchung vom 5. April 2000 über 1.010,00 DM haben.
31Denn die Beklagte räumt ein, dass der Beklagten der Verlust durch den Kläger vor Eröffnung der Filiale angezeigt worden ist.
32Diese hatte somit mehrere Minuten Zeit, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um unrechtmäßige Abbuchungen von der EC-Karte her zu verhindern. Denn die Abbuchung der zuvor genannten 1.010,00 DM erfolgte erst um 9.05 Uhr.
33Die Beklagte trägt nichts dazu vor, welche Maßnahmen sie ergriffen hat und welche Maßnahmen sie ergreifen konnte, um die entsprechenden Eingaben in das allgemeine Netz der Beklagten vorzunehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, entsprechende Sperrungen anzuordnen und durchzuführen, um die von den Klägern nicht gewollte Abbuchung weiterer Gelder an diesem Tag zu verhindern.
34Wer - wie die Kläger - telefonisch vor der Eröffnung der Filialzeiten eine Verlustmeldung abgibt, muss im Zweifel davon ausgehen, dass die entsprechenden Maßnahmen umgehend durchgeführt werden. Hierüber verhält sich der Beklagtenvortrag jedoch nicht. Von daher gilt hier der Grundsatz, dass die Beklagte in der Lage gewesen wäre, die Auszahlung 5 Minuten nach Filialöffnung zu verhindern. Denn es gibt keine zeitlichen Vorgaben, die der Beklagten den Nachweis der Unmöglichkeit eröffnen.
35Nachdem die Kläger weitere Abbuchungen seit diesem Tag nicht mehr wünschten und die Scheckkarte sperren ließen, geht die danach durchgeführten Abbuchung zu Lasten der Beklagten mit der Folge, dass die per 6. April 2000 festgestellten Valuta-Werte den Klägern gutzuschreiben sind unter Rückzahlung der insoweit aufgelaufenen Überziehungskreditzinsen.
36Die Beklagte hat im Übrigen unwidersprochen dargelegt, dass trotz des Minussaldos des Kontos vor den hier streitigen Abbuchungen am PC-Automaten die entsprechenden Gelder abgehoben werden konnten, ohne dass die Beklagte verpflichtet war, dies zu verhindern. Inwieweit sich die Beklagte dabei auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf den Kreditrahmen zwischen den Parteien beruft, kann daher insoweit dahinstehen. Für die Kläger ergibt sich hieraus kein Rückforderungsrecht.
37Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 92, 704 ff. ZPO.
38Streitwert: 6.510,00 DM / 3.328,51 EUR
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