Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 99 XVI 31/03
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Anhörung vom 10.03.2005
am 17. März 2005
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag der Antragsteller auf Anerkennung des Adoptionsbeschlusses
des Präsidenten des Regionaltribunals im Thiès/Senegal vom 24.11.2003 in
der Bundesrepublik Deutschland mit der Wirkung einer Volladoption wird zu-
rückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die Antragsteller wandten sich vor der hier beantragten Anerkennung der Adoption an das Jugendamt X, um dort nachzufragen, ob eine Adoption möglich sei. Ihnen wurde nach ihrer eigenen Einlassung telefonisch mitgeteilt, dass aus Altersgründen dies abgelehnt werde. Durch eine Familie, die in ihre Nachbarschaft zog, erfuhren sie, dass im Senegal wohl eine Direktadoption möglich sei. Daraufhin wandten sie sich an einen Dolmetscher in X, der einen Anwalt im Senegal beauftragte, ein Kind für sie zu suchen. Nach kurzer Zeit erhielten sie einen Anruf, dass sie ein Mädchen im Senegal gefunden hätten. Dieses Mädchen sollte in ein Heim kommen und sei zur Adoption freigegeben worden. Daraufhin flogen sie im Oktober 2003 in den Senegal, um das Kind kennen zu lernen. Des Weiteren ließen sie während ihres vierzehntägigen Aufenthalts den Adoptionsantrag dort vor Ort notariell beurkunden. Da nach Auskunft des Anwalts vor Ort die Anerkennung etwas dauern würde, flogen sie zunächst zurück in die Bundesrepublik Deutschland. Im November flogen sie dann wieder zu einem Gerichtstermin dort hin. Insgesamt waren sie bei diesem zweiten Aufenthalt wiederum vierzehn Tage im Senegal. Anschließend kehrten sie ohne das Kind nach Deutschland zurück, Ca. vier Monate später holten sie aufgrund einer Erkrankung der Tochter das Kind nach Deutschland. Hierbei hatten sie weder ein Visum noch eine Aufenthaltsberechtigung beantragt.
3Das Amtsgericht Düsseldorf ist für das Verfahren nach § 2 auf Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung einer ausländischen Adoption gem. § 5 Abs. 1 i.V.m. den Landesvorschriften NRW örtlich und sachlich zuständig. Gem. § 2 Abs. 1 stellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag fest, ob ein Annahme als Kind im Sinne des § 1 des Adoptionswirkungsgesetzes anzuerkennen oder wirksam ist und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. Die Republik Senegal hat das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.05.1993 jedoch weder ratifiziert noch gezeichnet.
4Nach dem senegalesischen Familiengesetzbuch vom 12.06.1972 (FG) ist sowohl die Volladoption (Art. 223 ff. FG) als auch die beschränkte Adoption (Art. 244 ff. FG) zulässig. Im vorliegenden Fall stützt sich die Entscheidung auf die Regelungen über die Volladoption, die im Wesentlichen folgende Voraussetzungen hat:
5Ehegatten dürfen nach Art. 224 FG nur adoptieren, wenn sie mindestens fünf Jahre verheiratet sind und einer von ihnen mindestens 30 Jahre alt ist. Die Ehegatten dürfen grundsätzlich keine eigenen Kinder haben. Ferner muss nach Art. 225 FG ein Altersunterschied von mindestens 15 Jahren zwischen dem Kind und den Adoptiveltern bestehen.
6Das zu adoptierende minderjährige Kind muss gem. Art. 228 FG mindestens ein Jahr vor der Adoption im Haushalt der Adoptierenden aufgenommen worden sein.
7Erforderlich für eine Adoption ist die Zustimmung der leiblichen Eltern bzw. eines Familienrates, es sei denn, das Kind wurde nach Art. 294 FG für verlassen erklärt (Art. 229 FG). Diese Zustimmung ist nach Art. 232 Abs. 2 FG innerhalb von drei Monaten widerrufbar.
8Ist das zu adoptierende Kind älter als 15 Jahre, muss es nach Art. 231 FG ebenfalls der Adoption zustimmen.
9Nach Art. 234 FG entscheidet der Präsident des Gerichtes erster Instanz am Aufenthaltsort des Kindes. Der Beschluss ist sofort vollziehbar, jedoch für alle Parteien und die Staatsanwaltschaft mit der Berufung nach Art. 237 FG anfechtbar.
10Die ausländische Adoptionsentscheidung ist nicht anzuerkennen, wenn ein Verstoß gegen den ordre public im Sinne von § 16 a Ziff. 4 FGG vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Vorschriften des Heimatlandes nicht beachtet worden sind.
11Es lässt sich im vorliegenden Verfahren schon nicht mit Sicherheit feststellen, dass die leiblichen Eltern in die Adoption eingewilligt haben. Eine entsprechende Zustimmungserklärung wurde trotz Aufforderung seitens des Amtsgerichts von den Bevollmächtigten der Antragsteller nicht vorgelegt. Dieser wies in seinem Schriftsatz vom 19.03.2004 lediglich darauf hin, dass dem erkennenden Gericht in Thiès am 21.11.2003 die Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern protokolliert haben soll und diese dem Gericht vorgelegen haben. Eine Überprüfung dieser Tatsache ist jedoch nicht möglich, denn das Protokoll selbst ist von den Antragstellern nicht vorgelegt worden. Entscheidend ist jedoch, dass das Gericht in Thiès sich nicht hinreichend zur Frage des Kindeswohls auseinandergesetzt hat. Die Vorschrift des Art. 228 FG ist nicht eingehalten worden. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll das vorherige Zusammenleben zwischen zu adoptierendem Kind und seinen Adoptiveltern dazu dienen, festzustellen, ob eine Adoption dem Kindeswohl dient. Das zu adoptierende Kind hat zu keinem Zeitpunkt im Haushalt der Antragsteller gelebt. Vielmehr haben die Antragsteller nach ihren eigenen Aussagen das Kind durch Vermittlung im Senegal kennen gelernt und haben kurz nach den ersten Kontakten binnen weniger als vierzehn Tagen den Antrag auf Adoption notariell vor Ort im Senegal beurkunden lassen. Aus den Entscheidungen ist auch nicht ersichtlich, wie sich das Gericht von der Elterneignung der Antragsteller überzeugt hat. es ist weder eine deutsche noch senegalesische Fachstelle eingeschaltet worden noch sind Sozialberichte über das Kind oder die Antragsteller eingeholt worden.
12Eine den Anforderungen des deutschen ordre public genügende Kindesüberprüfung hat daher im vorliegenden Fall nicht stattgefunden. In die Begründung zum Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf den Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts führt zum ordre-public-Erfordernis im Hinblick auf die ausländische Kindeswohlprüfung aus: "Eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung im Herkunftsland setzt voraus, dass der Adoptionsentscheidung eine fachliche Begutachtung der Adoptionsbewerber vorausgegangen ist, die deren Lebensumstände annähernd vollständig erfassen muss und deshalb in der Regel nur durch eine ausländische Fachstelle geleistet werden kann." Eine deutsche Fachstelle hat sich auch nach der Einlassung der Antragsteller vor der Adoption nicht umfassend mit der Lebenssituation der Antragsteller auseinandergesetzt. Die Antragsteller haben vielmehr bekundet, dass sie mit dem Jugendamt in X telefonisch in Kontakt getreten seien. Dort habe man ihnen telefonisch unmissverständlich klar gemacht, dass sie für eine Adoption nicht in Betracht kämen. Weiteres hatten sie vor Ort in Deutschland nicht veranlasst. Somit steht feste, dass dem senegalesischen Gericht kein Elterneignungsbericht einer deutschen Fachstelle vorgelegen hat, aber auch keiner anderen Fachstelle, wie sie selbst eingeräumt haben. Ein Verstoß gegen ordre publik können die Antragsteller daher nur dann ausschließen, wenn sie nachprüfbar darlegen, wie das senegalesische Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Antragsteller zur Adoption des konkreten Kindes persönlich geeignet sind. Die von den Antragstellern dazu gemachten Angaben sind jedoch zu pauschal, da sie lediglich vortragen, dass sich das senegalesische Gericht mittels Leumunds und Führungszeugnisses sowie anhand von Bildern ihres Hauses ein Bild über die Elterneignung gemacht haben sollen. Hierzu ist jedoch aus der Gerichtsentscheidung nichts zu entnehmen.
13Eine wie auch immer geartete Eignungsprüfung der Antragsteller durch eine senegalesische Fachstelle hat ebenfalls nicht stattgefunden.
14Die Ungeeignetheit der Antragsteller zur Übernahme der Verantwortung für ein ausländisches Kleinkind hat sich neben den vom Jugendamt angenommenen Altersgründen nicht nur dahin gezeigt, dass sie ausschließlich am Eigeninteresse orientiert unter Verletzung der deutschen Gesetze gleichwohl das Adoptionsverfahren im Senegal eingeleitet haben, sondern auch darin, dass sie ohne Rücksicht auf die Belange des Kindes dieses dort zunächst bei einer für das Kind nicht vertrauten Familie in einer völlig ungewissen Situation zurückgelassen haben und nach Deutschland zurückgekehrt sind. Das Kind verblieb so zunächst für etwa fünf Monat "unter dürftigen Umständen" (Schriftsatz vom 17.02.2004) bei einer Familie, die "räumlich nicht für die Unterbringung eines fremden Kindes eingerichtet war" und wo ihm sogar die Heimunterbringung drohte, nachdem die Gastfamilie umzog und das Kind nicht mitnehmen konnte oder wollte. Dieses unverantwortliche Verhalten setzt sich sodann fort, indem die Antragsteller das Kind ohne Beantragung eines Visums und ohne andere erforderliche Einreisedokumente illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingeschleust haben.
15Dem Antrag der Antragsteller auf Einholung eines Gutachtens über die Elterneignung war nicht nachzugehen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Anerkennung der Adoptionsentscheidung Thiès wegen eines Verstoßes gegen den ordre public zu versagen war, so dass es in diesem Verfahren vor dem entscheidenden Gericht nicht auf die Feststellung der Elterneigenschaft ankommt.
16Nach alledem war somit der Antrag der Antragsteller auf Anerkennung der im Senegal ausgesprochenen Adoption zurückzuweisen.
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