Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 98 XVI 27/02
Tenor
In der Adoptionssache
betreffend das Kind X
geb. am xx.xx.xxxx in Guatemala
hat auf Antrag des Kindes,
vertreten durch das Jugendamt der Stadt X als Vormund,
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte X und Partner, xxxxxxxxxxxxxx
weitere Beteiligte:
Eheleute U und Dr. K , xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte X, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
hat das Amtsgericht Düsseldorf durch die Richterin am Amtsgericht X
am 10. Juni 2005 beschlossen:
Die Annahme des Kindes X,
geb. am xx.xx.xxxx
durch die Eheleute U und Dr. K
aufgrund der notariellen Urkunde der Notarin X vom 14. Mai 1999
wird anerkannt.
Das Annahmeverhältnis steht – in Ansehung der elterlichen Sorge und der
Unterhaltspflicht der Annehmenden – einem nach den deutschen
Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.
1
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AdWirkG.
3Die Antragsbefugnis des Kindes folgt aus § 4 Absatz 1 Ziffer 2 b AdWirkG.
4Da Guatemala dem Haager Übereinkommen vom 29.5.1993 zum Schutze von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption nicht wirksam beigetreten ist, sind Maßstab für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit der vorgelegten notariellen Adoptionsurkunde die in § 16 a FGG zum Ausdruck gekommenen Grundsätze (vgl zur ganzen Thematik Mauer, Das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption, FamRZ 2003, 1337 ff).
5Auf der Basis der Grundsätze des § 16 a FGG haben die Eheleute X das Kind X nach den in Guatemala im Jahre 1999 geltenden formellen und materiellen Adoptionsvorschriften (Art. 228 ff des Zivilgesetzbuchs (ZGB)) wirksam angenommen.
6Vorliegend handelt es sich um eine gerichtlich überprüfte Vertragsadoption (Art. 239, 243 Absatz 2 ZGB), die wie eine gerichtlich ausgesprochene Adoption dem Prüfungsmaßstab des § 16 a FGG unterliegt (Staudinger-Henrich, Komm BGB, Art. 19-24 EGBGB, 2002, Art 22 EGBGB Rdn 98). Danach kann einer ausländische Adoption die Anerkennung dann versagt werden, wenn die ausländische Entscheidung mit dem inländischen ordre public unvereinbar ist, insbesondere schwere Verfahrensverstöße wie z.B. die Verletzung rechtlichen Gehörs oder die Nichtbeachtung des Kindeswohls offenbar sind.
7Derartige gravierende Verstöße gegen Verfahrensgarantien sind vorliegend nicht gegeben.
8Der Antragsteller hat die vor der Adoption ausgestellte Geburtsurkunde des Kindes, den richterlichen Beschluss über die Verlassenheit des Kindes, die Einwilligungserklärung der gerichtlich zum Vormund bestellten Vormündin in die Adoption, den positiven Sozialbericht der vom Ersten Familiengericht beauftragten Sozialarbeiterin und die Zustimmung des Generalstaatsanwaltes zur Adoption vorgelegt.
9Die Zustimmung des Familiengerichts ist nicht nachgewiesen, ist aber zu unterstellen, da die Notarin in der Urkunde vom 14.5.1999 ausdrücklich erwähnte, dass "der Vorgang an der Erste Familiengericht des hiesigen Departments weitergeleitet" und von dort aus die Erstellung eines Sozialberichts beauftragt wurde. Dafür, dass nach positiver Stellungnahme der Sozialarbeiterin und des Generalstaatsanwalts kein positiver Gerichtsbeschluss erging, ist nicht ersichtlich. Die Beteiligten, die im Besitz aller Urkunden sind, haben dies auch nie behauptet.
10Dafür, dass die vorgelegten Urkunden auf illegale Weise auf dem Hintergrund von Kinderhandel ausgestellt bzw. "erworben" wurden, sind ebenso wenig tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden.
11Soweit eine Zustimmung der Kindeseltern zur Adoption nicht erteilt ist, stellt sich dies hier nicht als Verstoß gegen den ordre public dar.
12Der Vater des Kindes ist nach der vorgelegten Geburtsurkunde des Kindes nicht bekannt.
13Die Gründe, aus denen vorliegend im ausländischen Verfahren auf die Einwilligungserklärung der Kindesmutter verzichtet wurden, sind plausibel und schwerwiegend.
14Der Verlassenheitsbeschluss des Jugendgerichts von Guatemala- Stadt vom 30.7.1997 beruht auf umfassenden Ermittlungen. Insbesondere wurde die Pflegemutter zu den Umständen der Übergabe des Kindes angehört und befragte der Ermittlungsrichter die Mutter der Kindesmutter zu deren Lebensumständen, nachdem die Kindesmutter selbst einer Ladung zum Gericht nicht folgte. Die von der Mutter der Kindesmutter geschilderten, im Gerichtsbeschluss wiedergegebenen Lebensumstände der Kindesmutter sind so schwerwiegend, dass sie- gleich ob bezüglich des Antragstellers der Sachverhalt der Vernachlässigung (Urteilsgründe) oder Aussetzung (Urteilstenor) angenommen wurde, den in § 1748 BGB genannten Gründen für eine Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Adoption jedenfalls gleichstehen.
15Gründe, der verfahrensgegenständlichen Adoption die Anerkennung zu versagen, bestehen daher nicht.
16Soweit die vorgelegten deutschen Übersetzungen der ausländischen Unterlagen wörtlich nicht identisch sind, konnten inhaltliche Abweichungen jedenfalls nicht festgestellt werden.
17Die Wirkungen der Adoption entsprechen nach dem Recht Guatemalas nicht denen einer Volladoption nach deutschem Recht
18Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht der Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.
19Auf die Stellungnahme des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof als Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen vom 4. April 2005 wird insgesamt verwiesen.
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