Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 98 XVI 27/02

Tenor

In der Adoptionssache

betreffend das Kind X

geb. am xx.xx.xxxx in Guatemala

hat auf Antrag des Kindes,

vertreten durch das Jugendamt der Stadt X als Vormund,

xxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte X und Partner, xxxxxxxxxxxxxx

weitere Beteiligte:

Eheleute U und Dr. K , xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte X, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

hat das Amtsgericht Düsseldorf durch die Richterin am Amtsgericht X

am 10. Juni 2005 beschlossen:

Die Annahme des Kindes X,

geb. am xx.xx.xxxx

durch die Eheleute U und Dr. K

aufgrund der notariellen Urkunde der Notarin X vom 14. Mai 1999

wird anerkannt.

Das Annahmeverhältnis steht – in Ansehung der elterlichen Sorge und der

Unterhaltspflicht der Annehmenden – einem nach den deutschen

Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.


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