Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 500 IK 10/03
Tenor
wird Nachtragsverteilung des Erstattungsanspruchs aus der Einkommenssteuer des Gemeinschuldners für das 2004 angeordnet.
Mit der Nachtragsverteilung wird der Treuhänder X beauftragt.
1
Gründe:
2mit Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf Insolvenzgericht vom 22. April 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffnet.
3Mit Beschluß vom 21. Oktober 2004 ist die Restschuldbefreiung angekündigt worden, mit Beschluß vom 8. Dezember 2004 wurde das Verfahren aufgehoben.
4Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2005 teilte der Treuhänder mit, das für den Gemeinschuldner zuständige Finanzamt habe wider Erwarten ein Einkommenssteuererstattungsguthaben von 1.443,64 EUR festgestellt und dem Treuhänder auf das Anderkonto überwiesen. Der Treuhänder bat in selbem Schreiben um Nachricht, ob eine Nachtragsverteilung angeordnet wird.
5Gem. § 203 Abs. 1 InsO ordnet das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an, wenn nachträglich Insolvenzmasse anfällt. Ob Steuererstattungsansprüche, welche nach Aufhebung des Verfahrens zur Entstehung gelangen, von der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst werden, ist strittig. Nach derzeit, bei dem hiesigen Insolvenzgericht einhellig vertretener Rechtsauffassung ist dies nicht der Fall (ebenso: LG Koblenz, ZinsO 2000, 507 509 -; offenlassend: LG Düsseldorf, Beschluß vom 24. März 2005
625 T 320/03 - ).
7In ständiger Rechtsanwendung des hier zur Entscheidung berufenen Gerichts wird die Nachtragsverteilung hinsichtlich noch nicht entstandener Steuererstattungsansprüche jedenfalls dann zugleich mit der Verfahrensaufhebung angeordnet, wenn zum einen Anhaltspunkte für die Entstehung des Anspruchs gegeben sind und zum anderen die Entstehung in engem zeitlichen Zusammenhang zur Aufhebung des Verfahrens steht und die weiteren Voraussetzungen der Anordnung der Nachtragsverteilung i.S.V. § 203 Abs. 1 InsO vorliegen.
8Dies gründet im Hinblick auf den ursprünglichen Rechtszustand der InsO im wesentlichen darauf, dass der Beginn der sogenannten Wohlverhaltensperiode (also nach alter Fassung der InsO die Verfahrensaufhebung) nicht notwendig von einer Liquidierung des zeitnah zur Entstehung gelangenden Steuererstattungsanspruch abhängig gemacht werden sollte.
9Diese Rechtspraxis wurde jedenfalls in den Fällen, in denen eine Steuererstattung als möglich erscheint bzw. in denen Anhaltspunkte für einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegeben sind und es als hinreichend gewährleistet erscheint, dass der Gemeinschuldner auch nach Verfahrensaufhebung zur Realisierung des Anspruches beiträgt, beibehalten. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Wirkungen des eröffneten (und laufenden) Insolvenzverfahren im Hinblick auf den Eingriffscharakter in den auch grundrechtrelevanten Bereich nur solange aufrechtzuerhalten sind, wie dies für eine geordnete Verfahrensabwicklung nötig erscheint.
10Dass bei Verfahrensaufhebung die Nachtragsverteilung eines noch nicht entstandenen, allerdings zeitnah zur Entstehung gelangenden Steuererstattungsanspruchs erfolgt, beruht darauf, das Verfahren zeitnah zum Abschluss bringen zu können, allerdings den Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Anwartschaftsrechtes auf den Steuererstattungsanspruch auch für den Zeitraum nach Verfahrensaufhebung aufrechtzuerhalten, um diesen Vermögenswert der Haftungsverwirklichung des § 1 InsO zuzuführen. Diese Auffassung hat durch das LG Düsseldorf, aaO. Auch ihre Bestätigung gefunden.
11Da sich bei Verfahrensaufhebung dem Gericht die Möglichkeit eines etwaigen Steuererstattungsanspruchs nicht aufdrängte, ist die Anordnung der Nachtragsverteilung seinerzeit unterblieben; dies war in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze nunmehr nachzuholen.
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