Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 513 IK 178/05

Tenor

wird der Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Schuldenbereinigungsplanverfahren, das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren zurückgewiesen.


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