Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 514 IK 102/04
Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Versagungsantragstellerin vom 27.
September 2005 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf
vom 29. August 2005 wird nicht abgeholfen.
Die Akte wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung
über die sofortige Beschwerde vorgelegt.
1
Gründe
2Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
3Die Versagungsantragstellerin hat mit anwaltlichen Schriftsatz
4zum 27. September 2005 sofortige Beschwerde gegen den Beschluß
5vom "28. Mai 2005" eingelegt. Da das Amtsgericht Düsseldorf
6keinen Beschluß vom 28. Mai 2005 erlassen hat und die Versa-
7gungsantragstellerin ausschließlich durch den Beschluß vom 29.
8August 2005 beschwert ist, muß die Beschwerdeschrift vom 27.
9September 2005 als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom
1029. August 2005 ausgelegt werden. Der sofortigen Beschwerde war
11nach Durchführung des Abhilfeverfahrens der dort durchgeführten
12Beweisaufnahme nicht abzuhelfen und nach §§ 572 ZPO in
13Verbindung mit § 119 Abs. 1 Ziff. 1b) GVG dem Oberlandes-gericht
14Düsseldorf zur Entscheidung vorzulegen, da die Ver-
15sagungsantragstellerin als Verfahrensbeteiligte ihren Ge-
16schäftssitz in der X und damit im Ausland hat. Die
17außerordentliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
18Düsseldorf zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde
19gegen den Beschluß über die Zurückweisung des Antrag auf
20Versagung der Restschuldbefreiung war daher gegeben und dem
21Oberlandesgericht Düsseldorf zu übersenden.
22Der sofortigen Beschwerde war aus den Gründen des 29. August
232005 nicht abzuhelfen, denn die Versagungsantragstellerin hat
24auch nach Durchführung der Beweisaufnahme (Vernehmung von
25Zeugen) nicht zur Überzeugung des Gerichts den vollen Beweis
26dafür erbringen können, daß der Schuldner im Rahmen der Abgabe
27der Selbstauskunft vom 06. Juni 2003 unwahre Angaben über
28bestehende Vorschulden gemacht hat. Die Versagungsantrag-
29stellerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Bestehen
30eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 INSO zwar
31glaubhaft gemacht, aber sie hat den vollen Beweis für das Vor-
32liegen eines Versagungsgrundes nicht nachweisen können. Nach
33der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof
34(BGH Beschluß vom 21. Juli 2005, Aktenzeichen Röm. IX ZB 80/04,
35Rnd-nr. 8)darf die Restschuldbefreiung nach § 290 INSO nur
36versagt werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung
37(§ 286 ZPO) gewonnen hat, das der vom Schuldner behauptete Ver-
38sagungsgrund tatsächlich besteht. Zwar erfasst § 290 Abs. 1 Nr.
392 INSO auch solche unrichtigen schriftlichen Angaben, die der
40Schuldner nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit
41seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weiterge-
42leitet worden sind. Dies würde jedoch voraussetzen, daß der
43Kreditvermittler im Einvernehmen mit dem Schuldner die unzu-
44treffenden Angaben über die Vorschulden und die Unterhalts-
45verpflichtung bei den Gläubigern eingereicht hätte. Die Durch-
46führung der Beweisaufnahme im Anschluß an die Vernehmung
47der Zeugin X, der Zeugin X und der Anhörung des
48Schuldners, konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts klären,
49ob die Selbstauskunft vom 06. Juni 2003 vollständig
50maschinenschriftlich ausgefüllt war, oder der Schuldner die
51Selbstauskunft zumindest im Hinblick auf die Rubrik offene
52Restschuld blanko unterschrieben hat. Die Aussagen der Zeugin
53X einerseits und der Zeugin X und des Schuldners
54andererseits stehen zueinander im Widerspruch ohne das dieser
55Widerspruch durch weitere Beweismittel aufge-klärt werden
56könnte. Die Zeugin und der Schuldner haben jeweils ein eigenes
57persönliches wie wirtschaftliches Interesse am Aus-gang dieses
58Verfahrens. Die Einholung eines Sachverständigen-gutachtens
59konnte unterbleiben, da die Zeugenvernehmung sowie die
60Vernehmung des Schuldners ergeben hat, das nicht festge-stellt
61werden kann, daß das Formular zur Selbstauskunft, soweit es
62maschinenschriftliche Einträge enthält, in einem Zug, also nach
63einem einmaligen Einspannen in eine Schreibmaschine aus-gefüllt
64worden ist. Die Zeugin X hat bekundet, das sie nicht
65ausschließen könne, daß ein Teil der maschinenschrift-lichen
66Einträge, z. B. Name und Anschrift des Schuldners sowie
67sonstige Angaben die bereits bekannt waren von ihr bereits
68voreingetragen waren und die hier streitigen Angaben zur
69Restschuld bzw. zum Einkommen des Ehegatten nach erneutem
70Einspannen in die Schreibmaschine während der Anwesenheit des
71Schuldners eingetragen worden sind. Die Zeugin X und der
72Schuldner konnten ihrerseits nicht mit Sicherheit sagen, ob das
73gesamte Formular Selbstauskunft zum Zeitpunkt der Unterschrift-
74leistung in einem maschinenschriftlich unausgefüllten Zustand
75befunden hat oder aber ob Teile des Formulars z.B. Name und
76Anschrift des Schuldners etc. bereits maschinenschriftlich
77eingetragen waren und mit Rücksicht auf die verschiedenen Un-
78terschriftsleistungen auf verschiedenen vorgelegten Papieren
79über den Schuldner bzw. für die Zeugin X nicht im vollen
80Umfang sichtbar bzw. erkennbar war. Soweit daher ein Sachver-
81ständigengutachten klären könnte, ob das Formular in einem
82Vorgang oder in mehreren Vorgängen maschinenschriftlich aus-
83gefüllt worden ist, erbringt diese Erkenntnis keinen Beweiswert
84für die relevante Frage, ob derjenige Teil des Formulars
85Selbstauskunft der sich mit der offenen Restschuld des
86Schuldners und dem Einkommen des Ehegatten beschäftigt vorein-
87getragen waren oder aber ob die Unterschrift des Schuldners
88soweit blanko erfolgt ist. Die Versagungsantragstellerin ist
89nach den Ergebnis der Beweis-aufnahme im Abhilfeverfahren
90beweisfällig dafür geblieben, das ein Versagungsgrund im Sinne
91des § 290 Abs. 1 Nr. 2 INSO tat-sächlich vorgelegen hat. Mithin
92konnte der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen werden.
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