Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 33 C 9857/03
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 06.02.2007
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.164,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.04.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Die Beklagte ließ im Jahr 2001 Arbeiten am Haus A Straße 36 – 40 in X ausführen. Hierbei war für die Beklagte zunächst das Architektenbüro X und X tätig. Dieses forderte die Klägerin auf ein Angebot für die Lieferung neuer Holzfenster zu erstellen. Mit schreiben vom 28.05.2001 übersandte die Klägerin ein Angebot über entsprechende arbeiten. Das Angebot schloss mit einem Betrag von brutto 25.384,00 DM bzw. 12.978,78 Euro ab. Wegen der Einzelheiten des Angebotes und der darin enthaltenen Leistungen wird auf die zur Akte gereichte Kopie Blatt 7 – 12 d.A. verwiesen.
3Mit Datum vom 26.07.2001 schlossen die Parteien am 31.07.2001 auf der Grundlage des Angebots der Klägerin einen Bauvertrag. Die Bausumme wurde, wie in dem Angebot ausgewiesen, mit brutto 25.384,00 DM angegeben. Nach Abschluss des Bauvertrages sollte das Aufmaß genommen werden, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob ein solches genommen wurde oder nicht.
4Die Arbeiten wurden in der Folgezeit nicht ausgeführt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, worauf dieser Umstand beruht. Ebenso waren die ursprünglichen Architekten nicht mehr für die Beklagte tätig.
5Mit Schreiben vom 06.01.2003 (Bl. 18 d.A.) wandte sich die Klägerin an die Beklagte und fragte an, wann ein Einbau der Fenster erfolgen solle. Dieses Schreiben beantwortete für die Beklagte Herr B mit Datum vom 27.01.2003 (Bl. 19 – 21 d.A.), der nunmehr mit der Planung der Arbeiten beauftragt war. Zugleich wies er die Klägerin darauf hin, dass der Auftrag für die Erneuerung der Fenster anderweitig vergeben wurde und forderte diese auf Ansprüche anzumelden.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.02.2003 (Bl. 22 f d.A.) erklärte die Klägerin, dass sie an der Auftragsdurchführung festhalte und forderte eine verbindliche Erklärung der Beklagten hierzu bis zum 28.02.2003. Hierauf antwortete erneut Herr B mit Schreiben vom 20.02.2003 (Bl. 24 – 27 d.A.), wobei er darauf hinwies, dass die Arbeiten bereits anderweitig durchgeführt wurden und erneut zur Geltendmachung von Forderungen aufforderte, wobei er darauf hinwies, dass solche Ansprüche gerichtlich geltend zu machen seien, da ansonsten keine Zahlung erfolgen würde.
7Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 21.03.2003 (Bl. 28 f d.A.) meldete die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 2.457,57 Euro sowie die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit mit 171,28 Euro an. Zahlungen durch die Beklagte hierauf erfolgten nicht.
8Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Werklohnes verpflichtet, wobei hiervon der Betrag abzuziehen sei, den die Klägerin durch die Nichtausführung erspart habe. Die Erklärungen des Herrn B stellten eine Kündigung des Werkvertrages dar, so dass der Vertrag in dieser Weise abzurechnen sei. Die Ermittlung dieses Betrages ergebe sich aus den Kalkulationslisten (Bl. 30 ff d.A.). Daneben schulde die Beklagte die Kosten des Aufmaßes, die die Klägerin mit 8 Stunden zu je 36,00 Euro angibt. Insgesamt sei von der ursprünglichen Auftragssumme ein Betrag in Höhe von 9.071,00 Euro abzuziehen.
9Die Klägerin, die zunächst die Mehrwertsteuer auch für den nicht durchgeführten Auftrag berechnete, hat die Klage insoweit in Höhe von 292,89 Euro zurückgenommen und beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.164,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.04.2003 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie bestreitet, dass ein Aufmaß genommen wurde. Dieses habe nicht genommen werden können, weil noch erhebliche Veränderungen erforderlich gewesen seien. So habe zum Beispiel auch noch nicht die Gestaltung der Rolläden und der erforderlichen Aufnahmekästen festgestanden. Dies habe die Zeugin B auch unmissverständlich bei einem Termin auf der Baustelle erklärt. Der Zeuge E habe die Baustelle danach klammheimlich verlassen.
14Hinsichtlich des geltend gemachten Betrages bestreitet sie, dass dieser zutreffend berechnet wurde. Sie ist der Ansicht, es sei nicht auf die ursprünglich vereinbarte Vertragssumme abzustellen. Es habe sich ergeben, dass andere Arbeiten und andere Fenster benötigt wurden. Für die Berechnung sei auf diese Änderungswünsche abzustellen und erst nach Ermittlung dieses Betrages auf der Grundlage des Angebotes der Klägerin, könne die Auftragssumme bestimmt werden. Zudem sei eine höhere Ersparnis als der von der Klägerin angenommene Betrag eingetreten. So müsse auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin keine Gewährleistungsbürgschaft habe stellen müssen.
15Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Das Gutachten des Sachverständigen E fand keine Berücksichtigung, weil bei der Begutachtung die heranzuziehenden Grundlagen verkannt wurden. Wegen der weiteren Begutachtung wird auf das Gutachten des Sachverständigen W vom 02.11.2006 Blatt 240 – 244 d.A. verwiesen.
16Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die Klage ist nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.
19Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch nach § 649 BGB nach Kündigung des abgeschlossenen Werkvertrages zu. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist unstreitig ein Werkvertrag im sinne der §§ 631 ff BGB zustande gekommen. Bei diesem Vertragsschluss wurde die Beklagte noch durch die ursprünglich von ihr beauftragten Architekten vertreten. Ebenso ist es unstreitig, dass die Auftragssumme mit brutto 25.384,00 DM bzw. 12.978,78 Euro angegeben war.
20Aufgrund der Nichtdurchführung des Werkvertrages steht der Klägerin ein Anspruch nach Maßgabe des § 649 BGB zu. Sie behält insoweit ihren Werklohnanspruch, von dem jedoch die ersparten Aufwendungen abzuziehen sind. Der Werklohnanspruch, der zu Grunde zu legen ist, bestimmt sich hierbei nach der vertraglich vereinbarten Summe.
21Entgegen der Ansicht der Beklagten ist für die Berechnung des Anspruches der Klägerin auf die ursprüngliche Beauftragung abzustellen. Es ist keine Berechnung auf der Grundlage der später tatsächlich durchgeführten Arbeiten durchzuführen, denn dies ist nicht die Vertragsgrundlage der Klägerin. Die Klägerin hatte aufgrund der vertraglichen Bindung zunächst einmal den Anspruch und die Verpflichtung die Arbeiten in dem angebotenen Umfang durchzuführen. Soweit im Rahmen der weiteren Ausführung der Arbeiten durch eine andere Firma Arbeiten ausgeführt wurden, die zu einem geringeren Auftragsvolumen führten, ist dies für den Anspruch der Klägerin nicht ausschlaggebend. Der Anspruch nach § 649 BGB stellt allein auf die vertragliche Vereinbarung ab und lässt eventuelle spätere Abwandlungen, die auch nicht mit der Klägerin vereinbart wurden, außer Betracht. Es findet keine hypothetische Berechnung dahingehend statt, was hätte passieren können, wenn der Auftrag durch die Klägerin durchgeführt worden wäre. Vielleicht wäre es dazu gekommen, dass eine Anpassung des ursprünglichen Vertrages erfolgt wäre, jedoch ist dies keine gesicherte Erkenntnis.
22Ausgangspunkt für die Berechnung des Anspruchs nach § 649 BGB bleibt von daher die Auftragssumme in Höhe von brutto 12.978,78 Euro.
23Von der ursprünglichen Auftragssumme sind die ersparten Aufwendungen abzuziehen. Hierbei kommt es zunächst ganz wesentlich auf die Angaben der Klägerin an, da diese die eigene Kostenstruktur kennt und substantiiert darlegen muss. Dies hat die Klägerin im Rahmen ihrer Klagebegründung getan. Sie hat dargelegt, welchen Anteil Material- und Lohnkosten bei der Durchführung des Auftrages ausmachen. Die Materialkosten sind, da die Fensteranlage nicht geliefert werden musste, nicht angefallen und von daher von dem Werklohnanspruch der Klägerin abzusetzen. Die Klägerin hat daneben einen Anteil von 15 % der Materialkosten als Gemeinkosten von ihrer Forderung abgezogen. Hiermit werden die Kosten berücksichtigt, die für Kleinteile und sonstige nicht gesondert ausgewiesene Verbrauchsmaterialien anzusetzen sind. Der von der Klägerin herangezogene Ansatz ist nicht zu beanstanden und erscheint, unter Berücksichtigung der Gesamtkostenstruktur angemessen.
24Daneben hat die Klägerin von dem ihr zustehenden Anspruch auch noch die Lohnkosten in vollem Umfang abgezogen. Hierbei hat die Klägerin zu Gunsten der Beklagten angenommen, dass sie die volle Arbeitskraft der für sie tätigen Mitarbeiter anderweitig realisieren konnte. Ein höherer Abzug war insoweit für die Beklagte nicht zu erreichen, weswegen dieser zu Gunsten der Beklagten angenommene Ansatz nicht zu korrigieren war.
25Unter Berücksichtigung dieser Abzüge ergibt sich zu Gunsten der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 1.830,60 Euro, der im Rahmen des § 649 BGB besteht. Diesen Kostenanteil verfolgt die Klägerin.
26Soweit die Beklagte meint, der Ausgangspunkt der Vertragssumme des ursprünglich geschlossenen Vertrages sei unzutreffend, ist dieser Ansicht, aus den zuvor dargelegten Gründen nicht zu folgen. Die von der Beklagten errechneten Minderbeträge resultieren aber allein daraus, dass sie von einer ganz anderen Auftragssumme ausgeht, was jedoch unzutreffend ist. Positionen, die sich die Klägerin über die abgezogenen Beträge hinaus anrechnen lassen müsste, werden von der Beklagten nicht vorgetragen. Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass ein Anteil von 3 % für allgemeine Verwaltungskosten abzuziehen sei, ist dieser Ansicht nicht zu folgen, denn hierbei handelt es sich um Kosten, die in der normalen Kostenstruktur verankert sind und damit mit zu den Kosten des § 649 BGB gehören, da sie in der genauen Betrachtung auch nicht erspart werden.
27Für die Entscheidung der Frage, welche Aufwendungen durch eine Nichtdurchführung des Auftrages erspart werden, bedarf es – insbesondere im vorliegenden Fall – keines Sachverständigengutachtens, da die aufgeworfenen Fragen sich allein auf die rechtliche Bewertung reduzieren. Die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen gegen die substantiierte und nachvollziehbare Berechnung der Klägerin sind allein rechtlicher Natur und deswegen durch das Gericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu entscheiden. Die Kosten der erfolgten Begutachtung waren von daher, wie in einem separaten Beschluss geschehen, wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen, weswegen es hier nicht auf die Frage ankam, ob der zweite eingeschaltete Sachverständige das Beweisthema verfehlt hat oder nicht.
28Neben dem zuvor genannten Betrag steht der Klägerin auch noch ein Anspruch für die Aufnahme des Aufmaßes nach Maßgabe der §§ 631 ff BGB zu, denn insoweit hat die Klägerin Arbeiten durchgeführt, die von der Beklagten auch gesondert zu vergüten sind. Die Aufnahme des Aufmaßes stellte einen selbständigen Werkvertrag dar, so dass die damit verbundenen Ansprüche nicht in dem Anspruch nach Maßgabe des § 649 BGB aufgehen sondern gesondert abzurechnen sind. Insoweit besteht zu Gunsten der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 288,00 Euro, der sich um die Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % und damit um 46,08 Euro erhöht, so dass der Klägerin insgesamt insoweit 334,06 Euro zustehen.
29Die mit der Klage zugesprochenen Verzugszinsen rechtfertigen sich gemäß §§ 288, 286 BGB.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
31Streitwert::
32bis zum 13.02.2004 2.457,57 Euro
33ab dem 14.02.2004 2.164,68 Euro
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