Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 23 C 2479/07
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 18.09.2007
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar
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Tatbestand: von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Ein Rechtsmittel ist unzweifelhaft nicht zulässig, da die Beschwer nach § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO – maßgeblich ist die Hauptforderung im zuletzt gestellten Klageantrag, also hier bloß der Zinsanspruch, nicht hingegen der Gebührenstreitwert – nicht erreicht und die Berufung nicht zugelassen ist. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Zinsen nach §§ 286, 288, 291 BGB kann die Klägerin nicht beanspruchen, da die Beklagte die Forderung, als diese fällig geworden ist, beglichen hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Fälligkeit ist auch unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien bestehenden "X"-Vertrags das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Krankenversicherungsunternehmen. Die Auffassung der Klägerin, durch den "X"-Vertrag habe ein davon unabhängiger eigener Anspruch begründet werden sollen, steht im Widerspruch zum Wortlaut des Vertrags und dessen nach §§ 133, 157 BGB zu ermittelnden Zweck. Nach dem Wortlaut des Vertrags werden "die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen das ... Krankenversicherungsunternehmen ... abgetreten" – inwieweit die Abtretung zu ihrer Wirksamkeit der Mitwirkung des Versicherungsnehmers bedarf, kann hier dahin stehen -, hängt von diesen Ansprüchen also ab, was das Krankenhaus vom Versicherungsunternehmen zu fordern berechtigt ist. Darüber hinaus bezweckt der "X"-Vertrag zum einen eine Vereinfachung der Abrechnung, zum anderen eine Absicherung des Krankenhauses dagegen, dass der Versicherungsnehmer für die Behandlung vom Versicherungsunternehmen erhaltene Erstattungsleistungen anderweit verwendet. Bei dieser Sachlage kann der Vertrag jedenfalls nicht dahin verstanden werden, dass dem Krankenhaus gegen das Versicherungsunternehmen weitergehende Ansprüche als dem Versicherungsnehmer zustehen sollen. Das Versicherungsunternehmen garantiert dem Krankenhaus lediglich die Bezahlung im Rahmen des mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten Tarifs; das das Versicherungsunternehmen sich nicht der Möglichkeit, die Berechtigung der Forderung nachzuprüfen, begeben will, findet seinen Niederschlag darin, dass sich die Garantie nur auf "angemessene" Forderungen beschränkt, wobei das Krankenhaus die Angemessenheit nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen nachzuweisen hat. Im Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Unternehmen gilt § 11 Abs. 1 VVG, wonach Geldleistungen des Versicherers erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig sind. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die erst im Verlauf des Rechtsstreit der Beklagten von der Klägerin übersandten Unterlagen zur Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich waren und die Beklagte in angemessener Zeit nach dem Erhalt der Unterlagen gezahlt hat. Hat die Beklagte aber bei Fälligkeit gezahlt, so ist sie weder in Verzug geraten noch liegen die Voraussetzungen für die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von Prozesszinsen vor. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 91 a ZPO. Die Kosten des beidseitig für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits hat die Klägerin nach § 91 a ZPO zu tragen. Maßgeblich ist, wie sich der Prozess entwickelt hätte, hätte die Klägerin der Beklagten die Unterlagen nicht übersandt und hätte die Beklagte die Klageforderung infolge dessen noch nicht beglichen. Zwar ist zu vermuten, dass die Durchführung der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die medizinische Notwendigkeit der von der Klägerin berechneten Leistungen ergeben hätte. Nach dem bisherigen Prozessverhalten der Beklagten ist aber davon auszugehen, dass sie den Klageanspruch nach dem Erhalt des Gutachtens anerkannt hätte. Ein derartiges Anerkenntnis wäre als sofortiges nach § 93 ZPO zu werten gewesen. Der Klägerin wären die Kosten aufzugeben gewesen, weil die Beklagte erst mit dem Gutachten eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung ihrer Leistungspflicht erhalten hätte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 4.716,10 € bis zum 6. September 2007, danach 2.259,85 € (Zinsen von geschätzt 300,00 € und Kosten des erledigten Teils).
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