Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 53 C 3975/07

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 07.11.2007

durch den Richter am Amtsgericht S

für   R e c h t   erkannt:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, die Hochparterrewohnung der X-Straße in Düsseldorf, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Diele mit Einbaukleiderschrank, eingerichtetem Bad, WC, Terrasse sowie Kellerraum zu räumen und geräumt mit zwei zur Wohnung gehörenden Haus-, zwei Wohnungs-, einem Keller-, einem Briefkasten-, einem Mülltonnenschlüssel, einem Tresorschlüssel, sämtliche nachgemachte Schlüssel und der durch den Beklagten zu 2. entfernten Namensschilder für den Briefkasten, die Klingel, die Türen an den Kläger herauszugeben.

2.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 2.965,48 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 741,37 € seit dem 04.10.2006, 04.11.2006, 04.12.2006 und 04.01.2007 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 1. und 2. zu 75 % und der Beklagten zu 1. zu weiteren 25 % auferlegt.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Räumungstitels gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,-- € abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits bis zum Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen ist das Urteil für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,-- € vorläufig vollstreckbar.


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