Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 230 C 16337/07
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO
durch den Richter am Amtsgericht X
am 06.03.2008
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf bis 300,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtschutzversicherung.
3Die Beklagte gewährte dem Kläger unter dem 12.06.07 Kostendeckung für die Verteidigung in einer Ordnungswidrigkeitsangelegenheit bei Vertretung durch den nunmehrigen Klägervertreter. Dieser stellte mit Kostenrechnung vom 15.08.2007 sein Honorar einschließlich einer Aktenversendungspauschale nebst USt. in Rechnung.
4Die Beklagte glich die Honorarnote mit Ausnahme der auf die Aktenversendungspauschale berechneten Umsatzsteuer i.H.v. 2,28 € aus und lehnte weitere Zahlungen mit Schreiben vom 06.09.07 ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.09.07 wurde sie erneut zur Zahlung aufgefordert.
5Der Kläger meint, die Beklagte sei auch zur Erstattung der Umsatzsteuer auf die Aktenversendungspauschale verpflichtet.
6Mit der Klage verlangt er ferner Erstattung der außergerichtlichen Kosten i.H.v. 46,41 €.
7Er beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2007 sowie weitere Nebenkosten i.H.v. 27,07 € zu zahlen.
9Die beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie meint, die Aktenversendungspauschale unterliege als durchlaufender Posten nicht der Umsatzsteuerpflicht, da Kostenschuldner der Mandant, nicht der Anwalt sei, der die entsprechenden Kosten für den Mandanten verauslage. Ferner habe der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden, was unnötige Kosten verursacht; so könne der Anwalt dafür sorgen, dass die Kostenrechnung auf den Mandanten lautet oder von seinem Akteneinsichtsrecht vor Ort Gebrauch machen. Man könne auch die Auffassung vertreten, die Aktenversendungspauschale sei Teil der allgemeinen Bürounkosten.
12Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Tenors begründet.
15I.
16Der Klägerseite steht gegen die Beklagtenseite der geltend gemachte Anspruch gem. § 1 VVG i.V.m. §§ 1, 5 der ARB der Beklagten in tenorierter Höhe zu.
17Denn nach richtiger Auffassung kann der Anwalt im Regelfall vom Mandanten die Erstattung der Aktenversendungspauschale als Auslagen verlangen, und stellt diese keinen durchlaufenden, umsatzsteuerfreien Posten dar.
18Im Einzelnen:
191.
20Dass die Beklagte dem Grunde nach einstandspflichtig ist, steht außer Streit. Damit hat sie auch die dem Kläger entstandenen Anwaltskosten zu erstatten.
21Hierzu zählt grundsätzlich auch die Erstattung von Auslagen.
22Der Anspruch auf Auslagenerstattung ergibt sich aus Vorbem. 7 Abs.1 S. 2 VV i.V.m. §§ 675, 670 BGB.
23Denn nach richtiger und weitgehend anerkannter Auffassung ist die Aktenversendungspauschale nicht Teil der allgemeinen Geschäftskosten (vgl. Volpert in Burhoff RVG 2. Aufl. S. 64: Schmidt ebenda S. 1516; Hartung in Hartung/Römermann/Schons RVG 2. Aufl. Vorbem. 7 Rn 9; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt u.a. RVG 17. Aufl. Vorbem. 7 Rn 8; Schneider in AnwK RVG 2. Aufl. Vorbem. 7 Rn 29 f.; Bohnenkamp JurBüro 2007, 569 f.), da es sich um Aufwendungen zur Ermittlung des Sachverhaltes in der konkreten Angelegenheit handelt. Nach richtiger Auffassung unterfällt die Aktenversendungspauschale auch nicht der Post- und Telekommunikationspauschale (OLG Düsseldorf Rpfl. 2002, 224, 225).
24Die Auslage einer Aktenversendungspauschale wird man in der Regel auch für erforderlich i.S.d. § 670 BGB halten müssen. Insoweit hat der Anwalt nach verständigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Mandanten zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendung angemessen ist und in einem vernünftigem Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts und zum angestrebten Erfolg steht (vgl. Palandt/Sprau BGB 65. Aufl. § 670 Rn 4).
25Dass die Ermittlung des vollständigen Sachverhalts durch Einsicht in die Ermittlungsakte regelmäßig von erheblicher Bedeutung für die Verteidigung ist, steht außer Frage. Es entspricht daher auch dem wohlverstandenen Interesse des Mandanten, dass sich der Anwalt von sich aus vollständig unterrichtet und, wo dies ohne erheblichen Kostenaufwand möglich ist, Fremdleistungen in Anspruch nimmt, um mehr Zeit für die anwaltliche Kerntätigkeit zur Verfügung zu haben. Vermeidbare Botengänge wird der Mandant vom Anwalt regelmäßig nicht erwarten.
26Vor diesem Hintergrund ist der finanzielle Aufwand i.H.v. 12,00 € (zzgl. USt., hierzu unten) so gering, dass er regelmäßig auch eine Aktenübersendung statt Mühen und Zeitaufwand durch persönliche Einsichtnahme vor Ort rechtfertigt.
27Etwas anderes mag im Einzelfall gelten, wenn eine Akteneinsicht am Gericht oder über Gerichtsfach am Ort des Sitzes des Anwalts möglich ist und sie insoweit bei Gelegenheit anderer regelmäßiger Gerichtsgänge erledigt werden kann. Hierfür liegt jedoch im vorliegenden Fall kein greifbarer Anhaltspunkt vor.
28Entsprechend wird auch regelmäßig die Erstattungsfähigkeit gegenüber der Staatskasse im Rahmen einer Pflichtverteidigung bejaht (OLG Düsseldorf a.a.O.).
29Da die Beklagte die Aktenversendungspauschale ohne Umsatzsteuer erstattet hat, stellt sie die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit im konkreten Fall ersichtlich selbst weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht in Frage.
302.
31Zu Recht hat der Klägervertreter auch für die Aktenversendungspauschale die streitgegenständliche Umsatzsteuer berechnet.
32Gem. Zif. 7008 VV RVG kann die (tatsächlich anfallende) Umsatzsteuer auf die Vergütung in voller Höhe verlangt werden. Vergütung ist in § 1 Abs. 1 RVG legaldefiniert als Gebühren und Auslagen.
33Es kommt daher alleine darauf an, ob die Aktenversendungspauschale für den Anwalt umsatzsteuerpflichtig ist.
34Dies ist hier der Fall.
35a)
36Der Umsatzsteuer unterliegen gem. § 1 Abs. 1 UstG die Lieferungen und sonstigen Leistungen die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Der Begriff Entgelt wird in § 10 Abs. 1 UstG näher erläutert als " ... alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten ...". Nicht zum Entgelt als Bemessungsgrundlage gehören die sog. durchlaufenden Posten. Das sind gem. § 10 Abs. 1 S. 6 UstG die "Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt".
37Umstritten ist hierbei in der Tat, ob hierzu auch z.B. Gerichtskosten gehören, die der Anwalt im Rahmen des Mandats verauslagt.
38Hierzu hat der BFH in ständiger Rechtsprechung (U. v. 24.08.1967 Az.: V 239/64; v. 27.02.1989 Az.: V B 75/88) ausgeführt:
39Kosten (Gebühren und Auslagen), die Rechtsanwälte, Notare und Angehörige verwandter Berufe bei Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber auslegen und diesen in derselben Höhe gesondert in Rechnung stellen, können bei den Zwischenpersonen auch dann als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn dem Zahlungsempfänger Namen und Anschriften der Auftraggeber nicht mitgeteilt werden. Voraussetzung ist, daß die Kosten nach verbindlichen Kosten(Gebühren)ordnungen berechnet werden, die den Auftraggeber als Kosten(Gebühren)schuldner bestimmen.
40Dabei kommt es nicht auf eine wirtschaftliche, sondern auf die rein rechtliche Betrachtungsweise an (BFH v. 27.02.1989 V B 75/88).
41Diese steuerrechtlichen Vorgaben, wie sie sich auch in Abschn. 152 Abs. 2 S. 4, 5 UstR und der Verfügung der OFD Karlsruhe v. 15.08.07 finden, werden soweit ersichtlich nicht in Frage gestellt.
42b)
43Damit kommt es maßgeblich darauf an, ob für die Aktenversendungspauschale die Kosten nach verbindlichen Kosten(Gebühren)ordnungen berechnet werden, die den Auftraggeber als Schuldner bestimmen.
44Ersteres ist für die Aktenversendungspauschale gem. § 107 Abs. 5 OwiG bzw. Zif. 9003 KV der Fall.
45Ob Schuldner der Aktenversendungspauschale der betroffene Mandant oder der Anwalt ist, ist umstritten (dafür: LG Mainz NJW-RR 2008, 151; Thür. OLG JurBüro 2007, 598 ; AG Hannover NdsRpfl 2003, 390 für § 107 V OwiG; BverfG NJW 1995, 3177; VGH München NJW 2007, 1483; AG Koblenz v. 18.08.2006 Az: 2040 Js 34256/06; v. 14.08.2006 Az.: 2010 Js 28996/06; OLG Koblenz JurBüro 2006, 207; VG Meiningen JurBüro 2006, 36; OLG Karlsruhe v. 08.12.2004 Az.: 16 UF 71/99; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 96; LG Koblenz NJW 1996, 1223; LG Berlin v. 16.05.1997 Az.: 510 Qs 46/97; Schuldnerschaft des Anwalts stillschweigend voraussetzend: OLG Hamm NJW 2006, 1076; OLG Celle v. 03.05.2006 Az.: 1 Ws 222/06, alle für § 28 Abs. 2;; GKG n.F. bzw. 56 Abs. 2 GKG a.F.; Volpert a.a.O. S. 64; Bohnenkamp a.a.O. je allgemein; dagegen: z.B.: Hamburg. OVG v. 18.04.2006 Az.: 1 So 148/05; LG Koblenz v. 10.02.2000 Az.: 2101 Js 40395/96; LG Bayreuth JurBüro 1997, 433 alle für § 28 Abs. 2 GKG n.F. bzw. 56 Abs. 2 GKG a.F; BayOLG NJOZ 2005, 1233, 1237 für §§ 147, 154 KostO bei elekt. Grundbucheinsicht (vom Kläger daher i.E. fälschlich zum Belege seiner Ansicht zitiert); AG Dessau AnwBl 2007, 239; AG Chemnitz DAR 2008, 114 je zu § 107 V OWiG; einschränkend: VG Düsseldorf NVwZ-RR 2006, 744: Kostenschuldner sei stets der Mandant außer bei Aktenübersendung an Strafveteidiger; unentschieden: OLG Düsseldorf Rpfl. 2002, 224; differenzierend danach, ob ausdrücklich Mandant oder auch der Anwalt ausdrücklich im Namen seines Mandantens Antrag stellt: Schäpe DAR 2008, 114, 116 f. m.w.N. zum Meinungsstand).
46Richtigerweise ist durchweg der die Akteneinsicht beantragende Anwalt, insbesondere aber der Verteidiger alleiniger Kostenschuldner gem. den maßgeblichen § 28 Abs. 2 GKG und den nicht anders zu behandelnden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz NJW 2007, 2426) § 107 Abs. 5 OwiG.
47Es wird insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des LG Mainz und des VGH München a.a.O. verwiesen. Durch § 28 Abs. 2 GKG wird ein Sonderhaftungstatbestand eingeführt, der "nur" bzw. "denjenigen" die Aktenversendung Beantragenden zum Schuldner macht. Sollte mit dem Beantragenden der Mandant als Partei oder Betroffener gemeint sein, wäre diese Sonderregelung überflüssig, § 22 GKG. Der Anwalt wird auch nicht vornehmlich und erkennbar im Interesse des Mandanten tätig. Vielmehr erspart er sich die Mühen einer Akteneinsicht vor Ort. Es gehört auch zu seinen eigenen anwaltlichen Pflichten gegenüber dem Mandant und als Organ der Rechtspflege, sich über den Sachverhalt vollständig zu unterrichten. Rein wirtschaftlich betrachtet liegt eine kostenauslösende Aktenversendung auch gar nicht zwingend im Interesse des Mandanten (welches aber im Rahmen des § 670 BGB zurück zu treten hat). Aktenübersendung kann auch nur an einen Anwalt, nicht an die Partei erfolgen, so dass der Anwalt auch insoweit nicht im Namen des Mandanten Aktenversendung beantragen kann. Für § 107 Abs. 5 OWiG gilt nichts anderes. Diese Vorschrift ist wie § 28 Abs. 2 GKG zu interpretieren (OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Im Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren besteht überdies ein eigenes Akteneinsichtsrecht des Anwalts, § 147 StPO, der im Owi-Verfahren sinngemäß gilt (Kurz in KK-OwiG 3. Aufl. § 60 Rn 96), so dass der Verteidiger nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch aus eigenem Recht Aktenübersendung beantragt.
48Das Gesetz will schließlich ersichtlich eine klare und einfache Feststellung des Kostenschuldners sicherstellen. Dem liefe es zu Wider, abzuwägen und im Einzelfall zu recherchieren, ob der Anwalt vornehmlich im eigenen Interesse oder auch oder sogar ausschließlich im Interesse des Mandanten Aktenversendung beantragt. Daher ist auch die Auffassung von Schäpe a.a.O. abzulehnen, dass es darauf ankomme, dass der Mandant selbst und ausdrücklich Aktenübersendung an den Anwalt beantragt oder auch der Anwalt diesen Antrag im Namen des Mandanten stellt, denn dies würde in der Praxis zu einer unübersehbaren Vielfalt von Antragsformulierungen führen, die dem Kostenbeamten eine Interpretationleistung abverlangen würde, die das Gesetz gerade vermeiden will.
49In diesem Zusammenhang ist auch nochmals auf die o.g. BFH-Rechtsprechung hinzuweisen, nach der eine wirtschaftliche oder an den Beteiligteninteressen orientierte Betrachtungsweise, die die Gegenmeinung mit dem Hinweis, die Akteneinsicht werde im Interesse und damit im Namen des Mandanten beantragt, anstellt, steuerrechtlich nicht relevant sein kann. Damit kann es auch nicht darauf ankommen, dass die Aktenübersendung letztlich dem Mandanten zugute kommt.
50Damit ist Kostenschuldner nach dem Gesetz nicht der Mandant, sondern der Anwalt.
513.
52Die Beklagte kann nicht mit einer vermeintlichen Verletzung der Pflicht zu Vermeidung unnötiger Kosten gehört werden.
53Da zur zweckentsprechenden Verteidigung Akteneinsicht erforderlich ist und insoweit regelmäßig auch eine Aktenübersendung nicht angemessen ist, kann schon nicht von unnötigen Kosten gesprochen werden.
54Da gesetzlicher Kostenschuldner der Anwalt ist, kann auch nicht – wie die Beklagte vorschlägt – zur Vermeidung von USt. um Kostenrechnung auf Namen des Mandanten gebeten werden.
55Im Übrigen führt die Verletzung der v.g. Pflicht gem. § 17 Abs. 6 ARB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Leistungsfreiheit. Wer sich entsprechend der wohl überwiegend oder zumindest weit verbreitet in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansicht verhält, handelt aber nicht grob fahrlässig.
564.
57Nach allem ist die USt. zu Recht berechnet worden und von der Beklagten zu erstatten.
58Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 2 BGB, da die Beklagte unstreitig die Leistung bereits mit Schreiben vom 06.09.2007 endgültig abgelehnt hatte und sich ein bis dahin etwa nur bestehender Freistellungsanspruch jedenfalls in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat.
59Außergerichtliche Kosten kann der Kläger jedoch nicht erstattet verlangen.
60Denn es ist nicht erkennbar, dass im Anschluss an die Zahlungsverweigerung vom 06.09.07 noch eine außergerichtliche Tätigkeit erforderlich war.
61II.
62Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
63Das Gericht lässt die Berufung zu. Denn die hier maßgebliche Frage der Kostenschuldnerschaft für die Aktenversendungspauschale ist – wie gezeigt – bis in die obergerichtliche Rechtsprechung nach wie vor umstritten, so dass eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist. Sie ist ferner aufgrund des von der Beklagten nachvollziehbar erklärten massenhaften Anfalls vergleichbarer Fälle von grundsätzlicher Bedeutung.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.