Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 35 C 738/08
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2008
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien waren durch den Leasingvertrag vom 19.08.03 verbunden. Ziffer 6 dieser Vereinbarung lautet unter der Überschrift "sonstige Vereinbarung":
3"Hinterlegung einer Kaution in Höhe von Euro 8.000,00 bei der X".
4Nach Abwicklung des Vertrages verlangt der Kläger von der Beklagten für 36 Monate der Laufzeit des Leasingvertrages Zinsen auf die Kaution in Höhe eines Mindestzinsbetrages – in der Höhe unstreitig – von 1.200,00 Euro.
5Der Kläger trägt vor, die Verzinsung sei nicht ausdrücklich vereinbart worden, sei aber sowohl nach Sinn und Zweck der Vereinbarung sowie nach dem Gesetz
6(§§ 698, 700 BGB) geschuldet. Keinesfalls kann angenommen werden, dass der Kläger seinerzeit ein unverzinsliches Darlehen gegeben habe. Jedenfalls sei im Sinne des Klagebegehrens eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen. Da davon auszugehen sei, dass die Beklagte den hinterlegten Betrag auch angelegt und Zinsen erwirtschaftet habe, sei darüber hinaus ein Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung gegeben.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.06 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt
10Klageabweisung
11und trägt vor, nach der abgeschlossenen Vereinbarung sei die Hinterlegung des Geldes nicht mit einer Verzinsungspflicht ausgestaltet worden. Die Beklagte habe auch den Geldbetrag nicht "verwendet", sondern auf ein Girokonto ohne Verzinsung eingezahlt. Hätte eine Kautionsverzinsung zu erfolgen, hätte sich dies in der Kalkulation einer höheren Leasingrate niedergeschlagen.
12Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Klage ist nicht begründet.
15Zunächst ist klarzustellen, dass der – auch nicht nachgelassene – Schriftsatz der Klägervertreter vom 17.03.08 entgegen der Eingangsformulierung weder eine Klageerweiterung noch einen ergänzenden Tatsachenvortrag beinhaltet. Die neuerliche Formulierung des Antrags in diesem Schriftsatz ist identisch mit der bereits mit Klageschrift erfolgten Antragstellung. Der Schriftsatz ergibt somit keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
16Eine Zahlungspflicht der Beklagten im Hinblick auf Zinsen für die hinterlegte Kaution besteht nämlich nicht.
17Die Formulierung unter Ziffer 6 des Leasingvertrages der Parteien ist eindeutig. Sie enthält keine Verzinsungspflicht. Das ist rechtlich möglich; im Gegensatz etwa zur Kaution im Mietrecht bestimmt der Gesetzgeber nämlich für eine derartige Hinterlegung von Geld im Rahmen eines Leasingvertrages keine Verzinsungspflicht.
18Die Verzinsungsnotwendigkeit ergibt sich auch weder aus Sinn und Zweck des Vertrages, wie der Kläger meint, noch als Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung. Auf diesem Wege kann nicht nachträglich eine unterbliebene Vereinbarung der Verzinsung begründet werden. Nach dem Wortlaut des Leasingvertrages haben vielmehr die Parteien eine Verzinsung des hinterlegten Betrages nicht gewollt.
19Etwas anderes könnte sich allenfalls daraus ergeben, wenn die Beklagte das hinterlegte Geld für sich verwendet hätte, sei es aufgrund der §§ 698, 700 BGB oder aufgrund von § 812 Abs. 1 BGB. Eine solche Verwendung des Betrages behauptet der Kläger zwar, das ist jedoch ersichtlich spekulativ. Die Beklagte hat von Anfang an klargestellt, dass die Zahlung auf ihr Girokonto ohne Verzinsung erfolgt ist. Eine Verwendung ist damit nicht gegeben. Die gegenteilige Behauptung des Klägers ist auch nicht substantiiert und überdies nicht unter Beweis gestellt.
20Die Klage unterliegt nach alledem mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO unter Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO der Abweisung.
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