Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 42 C 15047/07
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch der Stadt D, Blatt ##### eingetragenen Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten zu erteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts Düsseldorf entstandenen Kosten, welche der Klägerin auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Beklagte erwarb von der Klägerin durch notariellen Kaufvertrag vom 23. Mai 2002 eine Eigentumswohnung nebst Tiefgarage in D. Der Kaufpreis für die Wohnung und die Tiefgarage betrug 375.000,00 €. Zugunsten des Beklagten wurde eine Vormerkung für die Eigentumswohnung im Grundbuch der Stadt D des Amtsgerichts C, Blatt #####, sowie für die Tiefgarage unter Blatt ##### eingetragen.
3Der Beklagte zahlte am 4. Juli 2002 eine erste Kaufpreisrate über 112.500,00 €.
4Beide Parteien erklärten im weiteren Verlauf den Rücktritt vom Vertrag.
5Der jetztige Beklagte erhob vor dem Landgericht Düsseldorf Klage auf Rückzahlung der Kaufpreisrate Zug um Zug gegen die Erteilung der Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch der Stadt D, Blatt ##### eingetragenen Auflassungsvormerkung.
6Durch Beschluss vom 12. Juni 2006 stellte das Landgericht Düsseldorf – 15 O 429/05 – fest, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen haben, wonach die Beklagte des dortigen Verfahrens zum Ausgleich der streitgegenständlichen Forderung 85.000,00 € Zug um Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung betreffend der im Grundbuch der Stadt D ##### in der II. Abteilung unter der laufenden Nr. # für den Kläger eingetragenen Auflassungsvormerkung zahlt und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben sowie die Notarkosten von den Parteien jeweils zur Hälfte getragen werden.
7Die Klägerin des hiesigen Verfahrens legte gegen den Beschluss Beschwerde ein, weil in dem Vergleichstext die Auflassungsvormerkung für die Garage nicht aufgeführt war. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
8Der Beklagte erteilte die Löschungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung hinsichtlich der Eigentumswohnung, nachdem die Klägerin den Vergleichsbetrag gezahlt hatte.
9Es besteht allerdings nach wie vor die Auflassungsvormerkung Bl. #####, welche sich auf den Tiefgaragenplatz bezieht.
10Die Klägerin behauptet:
11Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf sei die gesamte Rückabwicklung des Bauträgervertrages gewesen. Sie ist daher der Auffassung, dass der Beklagte auch zur Erteilung der weiteren Löschungsbewilligung verpflichtet ist. Grund für die Höhe des Vergleichsbetrages sei gewesen, dass die Klägerin ihrerseits Schadensersatzansprüche geltend gemacht habe. Im Übrigen erhebt die Klägerin die Einrede der Verjährung gegenüber etwaigen Gegenansprüchen des Beklagten aus dem Vertragsverhältnis.
12Die Klägerin beantragt,
- wie erkannt -.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, durch den Vergleich vor dem Landgericht Düsseldorf habe das Rückabwicklungsverhältnis der Parteien nicht abschließend geregelt werden sollen. Der Vergleich sei lediglich geschlossen worden, damit der jetzige Beklagte schon einmal einen Teilbetrag der ursprünglichen Kaufpreisrate zurück erhalte. Dem Beklagten sei das Risiko zu hoch erschienen, seinem Geld über zwei Instanzen hinterher laufen zu müssen. Der Beklagte habe daher dem Vergleich zugestimmt, weil er gewusst habe, dass seine Restforderung über die zweite Auflassungsvormerkung gesichert sei. Hätte die Klägerin auf die Löschung der zweiten Vormerkung bestanden, wäre der Vergleich über einen Betrag von nur 85.000,00 € vom Beklagten nicht akzeptiert worden. Der Beklagte ist daher der Auffassung, dass sie ihm nach wie vor einen Anspruch auf Rückzahlung des Restbetrages aus der 1. Kaufpreisrate, die er mit 27.500,00 € zzgl. 2.500,00 € Zinsen beziffert zustehe. Außerdem behauptet er, dass ihm Verzögerungs- und Verzugskosten von 40.000,00 € entstanden seien. Hiervon begehrt der Beklagte noch einen Betrag von 10.000,00 € und macht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
16Die Akte Landgericht Düsseldorf – 15 O 429/05 – ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
17Der Rechtsstreit ist zunächst vor dem Landgericht Düsseldorf – 10 O 364/07 – anhängig gewesen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die Klage ist begründet.
20Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch der Stadt D Blatt ##### eingetragenen Auflassungsvormerkung aus § 346 Abs. 1 BGB zu.
21Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass aufgrund von Rücktrittserklärungen das ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis zurück abzuwickeln ist. Die Parteien streiten insoweit lediglich darum, wer aus welchem Grund ein Rücktrittsrecht hatte. Da insoweit jedenfalls von einem Rückabwicklungsverhältnis auszugehen ist, sind die Parteien gemäss § 346 Abs. 1 BGB verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
22Da zugunsten des Beklagten unstreitig die hier in Rede stehende Auflassungsvormerkung bewilligt wurde, ist er nunmehr grundsätzlich verpflichtet, eine Löschungsbewilligung zu erteilen.
23Dem insoweit bestehenden Anspruch der Klägerin steht kein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gegenüber. Voraussetzung hierfür wäre, dass dem Beklagten aus dem hier in Rede stehenden Vertragsverhältnis noch Ansprüche gegenüber der Klägerin zustehen.
24Der Beklagte hat allerdings entsprechende Ansprüche bereits nicht schlüssig vorgetragen.
25Zunächst hat der Beklagte gegenüber der Klägerin keinen weitergehenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch aus dem hier in Rede stehenden Vertragsverhältnis. Ein insoweit etwa bestehender Anspruch ist nämlich durch den vor dem Landgericht Düsseldorf im Verfahren 15 U 424/05 geschlossenen Vergleich abgegolten, so dass ein weitergehender Kaufpreisrückzahlungsanspruch nicht besteht. Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Düsseldorf war die Rückzahlung der 1. Kaufpreisrate in Höhe von 112.500,00 €. Nach dem eindeutigen Vergleichstext sollte zum Ausgleich der streitgegenständlichen Forderung ein Betrag von 85.000,00 € von der jetzigen Klägerin gezahlt werden. Dementsprechend sollte die Klageforderung durch den Vergleich abgegolten werden. Daraus ergibt sich völlig eindeutig, dass weitergehende Kaufpreisrückzahlungsansprüche durch den Vergleich abgegolten sein sollten.
26Soweit der Beklagte sich darauf beruft, ihm stünden Verzögerungs- und Verzugskosten gegenüber der Klägerin in Höhe von 40.000,00 € zu, wovon der Beklagte noch 10.000,00 € haben wolle, fehlt es bereits an einem schlüssigen Sachvortrag. Es fehlt insoweit an jeglichem Vortrag sowohl zum Grund als auch zur Höhe des Anspruchs. Auf diesen Umstand hat die Klägerin bereits in ihrem Schriftsatz vom 28. Februar 2008 (Bl. 47 GA.) hingewiesen, so dass es eines gerichtlichen Hinweises insoweit nicht bedurfte.
27Nach alledem bestehen keine Ansprüche der Beklagten, aus denen sich ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Löschungsbewilligung herleiten ließe.
28Folglich war der Klage stattzugeben.
29Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 281, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30Streitwert: 4.500,00 €
31(1/4 des Verkehrswertes der Garage von 18.000,00 €).
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