Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 27 C 15232/07

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 04.09. 2008

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

2.523,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Betrag von 1.827,08 € seit dem 19.07.2007 sowie aus weiteren 696,80 € seit dem 10.08.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger 67% des wegen des Unfalls vom 21.06.2007 durch die Inanspruchnahme der Fahr-zeugvollversicherung entstandenen und entstehenden Höherstufungsschadens auszugleichen haben.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 603,93 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.11.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 35%, die Beklagten gemeinsam als Gesamtschuldner zu 44% und der Beklagte zu 1 darüber hinaus zu weiteren 21% alleine.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten gemeinsam zu 44% und der Beklagte zu 1 darüber hinaus zu weiteren 21% alleine. Im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2 trägt der Beklagte

zu 1.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt der Kläger zu 35%. Im Übrigen trägt der Beklagte zu 1 seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger zu 44%. Im übrigen trägt die Beklagte zu 2 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils von ihm zu vollstreckenden Betrages.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Widerbeklagten zu 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils von der Widerbeklagten zu 2 gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Widerbeklagte zu 2 leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Beklagten leisten vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils von ihnen gegen den Kläger zu vollstreckenden Betrages.


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