Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 231 C 14006/08
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren nach der Sachlage vom 01.12.2008
durch die Richterin X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 214,29 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2007 sowie € 39,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
2Entscheidungsgründe:
3Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem zwischen den Parteien abgeschlossen Teilkaskoversicherungsvertrag zu. Zwischen den Parteien ist die Eintrittspflicht für den dem Klageantrag zugrundeliegenden Schadensfall unstreitig; die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten für eine entwendete CD, die zu dem im PKW eingebauten Navigationsgerät gehörte.
4Die Anlage zu § 15 AKB führt in Ziff. 1) als mitversichert Navigationssysteme auf, in Ziff. 3) als nicht versicherbar Ton- und Datenträger jeder Art. Im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ist die zu dem Navigationsgerät gehörige CD mitversichert, da sie unter Ziff. 1) der Anlage zu § 15 AKB fällt. Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts umfasst die Versicherung des Navigationsgeräts auch den Zubehör, im Vordergrund steht hier die Zugehörigkeit zu dem Navigationsgerät, nicht die Eigenschaft als CD.
5Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind gemäß §§ 280, 286 BGB zu erstatten.
6Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 ZPO.
7Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
8Streitwert: 214,29 EUR
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