Schlussurteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 32 C 14969/07
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2008
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Das Urkundsvorbehaltsurteil vom 10.09.2008 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Internet-System-Vertrag vom 14.06.2007, Vertrags-Nr. xxxxx, keinerlei weiteren Ansprüche gegen die Beklagte zustehen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten, die die Beklagte trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Parteien wurde am 14.06.2007 ein als Internet-System-Vertrag überschriebener Vertrag unterzeichnet. Nach diesem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer einmaligen Anschlussgebühr von 99,00 € sowie eines monatlichen Entgeltes von 190,40 €. Im Gegenzug sollte die Klägerin für die Beklagte einen Internetauftritt erstellen, und unterhalten. Weiter ermächtigte die Beklagte die Klägerin zur Abbuchung der fälligen Rechnungsbeträge von ihrem Konto.
3Die Beklagte erbrachte keine Zahlungen.
4Mit Schreiben vom 18.06.2007 erklärte die Beklagte den Widerruf des geschlossenen Vertrages und bezog sich insoweit auf §§ 312, 355 BGB.
5Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.02.2008 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Vertrages wegen aller in Betracht kommenden Gründe.
6Die Klägerin beantragte ursprünglich,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.631,91 € zuzüglich laufender Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.402,61 € seit dem 15.07.2007 sowie aus einem Betrag in Höhe von 229,30 € seit dem 31.08.2007 zu zahlen.
8Auf diesen Antrag erging am 28.01.2008 ein klagestattgebendes Versäumnisurteil.
9In dem sich anschließenden Urkundsverfahren beantragte die Klägerin,
10das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.01.2008 in der Sache: 32 C 14969/07 aufrechtzuerhalten.
11Die Beklagte beantragte,
12das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13Auf diese Anträge erging am 10.09.2008 im Urkundsprozess ein Vorbehaltsurteil, mit dem das Versäumnisurteil aufrecht erhalten wurde.
14Die Klägerin beantragt nun,
15- Das Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf: 32 C 14969/07 vom 10.09.2008 für vorbehaltlos zu erklären,
- Die beklagte Partei darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.284,80 € zuzüglich 8 % laufender Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.284,80 € seit dem 15.06.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
17Das Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf: 32 C 14969/07 vom 10.09.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18Widerklagend beantragt sie,
19festzustellen, dass der Klägerin aus dem Vertrag vom 14.06.2007, Vertrags-Nr. xxxxx, keinerlei weiteren Ansprüche gegen die Beklagte zustehen.
20Auf die Widerklage beantragt die Klägerin,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte behauptet, der Zeuge S habe der Beklagten im Rahmen des Gesprächs vom 14.06.2007 angeboten, ihr eine komplette Internetpräsenz einzurichten und von dem hierfür normalerweise vorgesehenen Preis abzusehen, sofern sich die Beklagte bereit erkläre, als Referenzfirma für die Klägerin zu dienen. Auch solle sie bei der Neukundengewinnung helfen und für jeden zustande gekommenen Vertrag eine Provision von 150,00 € erhalten. Für sie entstünden nur Kosten in Höhe von 99,00 € für die Erstellung der Internetpräsenz. Auch habe der Zeuge S ihr bei Unzufriedenheit ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages eingeräumt.
23Es wurde Beweis gemäß Beweisbeschluss vom 11.12.2008 durch Anhörung der Zeugen S und E erhoben. Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2008 verwiesen.
24Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die zulässige Widerklage ist begründet.
27Der Klägerin steht kein Anspruch aus dem ursprünglich zwischen den Parteien abgeschlossenen Internet-System-Vertrag zu, da die Beklagte diesen Vertrag wirksam durch ihre Erklärung vom 18.06.2007 nach § 346 Abs. 1 BGB beendet hat. Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge S der Geschäftsführerin der Beklagten im Rahmen der gemeinsam geführten Vertragsverhandlungen ein Recht zum Rücktritt von dem Vertrag eingeräumt hat, das die Beklagte mit ihrer Erklärung vom 18.06.2007 wirksam ausgeübt hat.
28Zwar hat der Zeuge S erklärt, ein solches Rücktrittsrecht nicht gewährt zu haben und hierzu ohne Rücksprache bei der Vertriebszentrale auch nicht berechtigt zu sein. Dieser Behauptung, der Zeuge habe der Beklagten keine Rücktrittsmöglichkeit zugestanden, schenkt das Gericht jedoch keinen Glauben. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Zeuge selbst angibt, er würde sich an das Gespräch nicht mehr im Einzelnen erinnern, schließe jedoch aus der Tatsache, dass er praktisch nie ein Widerrufsrecht einräume, darauf, dass er dies auch im vorliegenden Fall nicht getan habe. Der Zeuge hat somit selbst angegeben, keine konkreten Angaben zu der Frage, ob der Beklagten ein Rücktrittsrecht zugestanden wurde, machen zu können. Dieser Angabe des Zeugen widerspricht es, wenn der Zeuge angibt, der Beklagten "definitiv ... kein Widerrufsrecht eingeräumt" zu haben. Diese Angaben des Zeugen sind der Entscheidung daher nicht zu Grunde zu legen. Den Angaben des Zeugen wäre auch deswegen nicht zu folgen, weil der Zeuge dem Gericht nicht glaubwürdig erschien. Die Aussage des Zeugen S war von einem nach dem Dafürhalten des Gerichts bewusst zögerlichen Aussageverhalten geprägt, das gegen die Widergabe eines erlebten Geschehens spricht. Der Zeuge schilderte das Gespräch nicht zusammenhängend, sondern machte erst auf mehrmaliges Nachfragen des Gerichts zu den offenkundig entscheidungserheblichen Tatsachen Angaben und verlor sich auch insoweit in wenig konkreten Erklärungen, wenn dies nicht durch konkrete Nachfragen unterbunden wurde. So machte der Zeuge trotz Kenntnis des in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beweisbeschlusses erst nach dreimaliger Nachfrage des Gerichts zu dem Inhalt des Gesprächs mit der Geschäftsführerin der Beklagten konkrete Angaben zu den mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen. Auch war die Aussage des Zeugen arm an Details. Der Zeuge beschränkte seine Angaben auf den wesentlichen Inhalt der Beweisfrage, was ebenfalls gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen spricht.
29Gegen die Angaben des Zeugen S sprechen auch die glaubhaften Angaben der Zeugin E dazu, dass die Parteien über die Frage des Referenzkundenstatus der Beklagten sprachen, während der Zeuge S erklärte, die Beklagte nicht als Referenzkundin geworben zu haben. Dieser gab vielmehr an nie Referenzkunden geworben zu haben. Den gut nachvollziehbaren Angaben der Zeugin E, dass zwischen dem Zeugen S und der Geschäftsführerin der Beklagten über die Frage eines Referenzkundenstatus der Beklagten gesprochen wurde, ist Glauben zu schenken. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Angaben dieser Zeugin auf einem tatsächlich erlebten Sachverhalt beruhen. Die Angaben dieser Zeugin sind in sich nachvollziehbar. So erklärt sie nur bei einem kurzen Besuch im Büro der Geschäftsführerin der Beklagten mitbekommen zu haben, dass über die Frage des Referenzkundenstatus der Beklagten verhandelt wurde, während sie freimütig eingesteht, keinerlei Angaben über die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts mitbekommen zu haben. Obwohl die Zeugin als Tochter der Geschäftsführerin der Beklagten ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, hat sie offenbar eine objektive Aussage gemacht, ohne sich auf die Seite der Beklagten zu schlagen. Vielmehr hat sie offen zugegeben, Angaben zu einem vereinbarten Rücktrittsrecht nicht mitbekommen zu haben. Diese glaubhaften Angaben der Zeugin stehen einer Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S entgegen.
30Im Übrigen ist das Gericht auf Grund der Angaben der im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehörten Geschäftsführerin der Beklagten davon überzeugt, dass der Zeuge S der Beklagten ein Rücktrittsrecht zugestanden hat. Die Angaben der Geschäftsführerin der Beklagten sind in sich schlüssig und gut nachvollziehbar. Ihre Angaben stimmen mit den Angaben der Zeugin E überein. Für die Glaubwürdigkeit der Geschäftsführerin der Beklagten spricht insbesondere, dass diese sich im Rahmen ihrer Angaben nicht nur auf den Kerngehalt der Aussage konzentriert, sondern auch Angaben zu ihren Motiven und zu dem Randgeschehen machen kann. Auch schildert sie nachvollziehbar, wie es zu dem Vertragsschluss gekommen ist. Schließlich spricht für die Aussage der Geschäftsführerin der Beklagten, dass diese auch zum Nachteil der Beklagten sprechende Umstände uneingeschränkt mitgeteilt hat. So hat sie Erinnerungslücken auch im Zusammenhang mit Entscheidungserheblichen Tatsachen, wie der Frage, für welchen Zeitraum ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden sei, offen zugegeben.
31Der wirksamen Ausübung des vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts steht der Umstand, dass sich die Beklagte im Rahmen ihrer Rücktrittserklärung auf ein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB bezog nicht entgegen. Der Rücktritt muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Vielmehr ist auch ein konkludenter Rücktritt möglich. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 18.06.2007, mit dem sie den Widerruf des Vertrages erklärte, zu verstehen gegen, den Vertrag beenden zu wollen. Auf Grund dieses eindeutigen Willens zur Beendigung des Vertrages ist diese Erklärung als konkludente Ausübung des vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts zu werten, so dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Internet-System-Vertrag beendet wurde und der Klägerin, die keinerlei Leistungen aus dem Vertrag erbracht hat, kein Anspruch aus diesem Vertrag zusteht. Die Klage ist daher vollumfänglich, mangels Anspruchs in der Hauptsache auch hinsichtlich der Zinsen und der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, abzuweisen, während der Feststellungsanspruch, der mit der Widerklage geltend gemacht wird, begründet ist.
32Streitwert:
33Bis zum 10.12.2008: 2.402,61 €
34Am 10.12.2008: 4.687,41 €
35Und ab dem 11.12.2008: 6.687,41 €
36Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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