Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 20 C 10429/08
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 26.1.2009
durch den Richter X
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Ohne Tatbestand gem. §§ 313a Abs. 1, 495a ZPO.
3Entscheidungsgründe
4Die zulässige Klage ist unbegründet.
5Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 244,24 € gem. §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG n.F. i.V.m. 1 PflVG, 7 Abs. 1 StVG, 398 BGB, denn der hinsichtlich der Mietwagenkosten in Höhe von unter 1120,23 € entstandene Schadensersatzanspruch ist durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in eben dieser Höhe vollständig erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.
6Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
7Geschuldet war aufgrund des am 28.1.2008 eingetretenen Verkehrsunfalls mit dem geschädigten Zedenten kein über 1120,23 € hinausgehender Ersatz für Mietwagenkosten, denn nach der tatrichterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der vorliegend vorgetragenen Werte des Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation ergibt sich keine über den regulierten Betrag hinausgehende Summe.
8Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerläßliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. BGH, NJW 2009, 58; BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07). Es kann dabei vorliegend dahinstehen, ob und inwieweit es sich bei den verbreitet herangezogenen Schwacke-Listen (auch) um geeignete Listen handelt, denn das erkennende Gericht hat im Rahmen des tatrichterlichen Auswahlermessens gemäß § 287 ZPO vorliegend den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zugrundegelegt. Das Gericht verkennt dabei nicht, daß es sich namentlich bei den Schwacke-Listen 2003 und 2006 um in der Rechtsprechung der Instanzgerichte bislang erprobte Zusammenstellungen handelt, deren Heranziehung als Schätzgrundlage vom Bundesgerichtshof wiederholt und ausdrücklich gebilligt worden ist (vgl. z.B. Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 zu Tz. 15 und 23 m.w.N.). Angesichts der in Rechtsprechung und Literatur freilich auch aufgezeigten Problematik der Schwacke-Liste 2006 (vgl. OLG München, Urteil vom 25. Juli 2008 - 10 U 2539/08 - NJW-Spezial 2008, 585, welches deswegen gleichfalls den "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zugrundelegt; ebenso Thüringer OLG, Urteil vom 27.11.2008 - 1 U 555/07 – zit. n. juris; OLG Köln, Urteil vom 10.10.2008 - 6 U 115/08 – zit. n. juris; s.a. Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Heß/Buller, NJW-Spezial 2007, 255; Reitenspiess, DAR 2007, 345, 347; Richter, VersR 2007, 620 ff.) ist es dem Tatrichter aber nicht verwehrt, sich diesen Bedenken anzuschließen und die Schwacke-Listen nicht als Schätzgrundlage heranzuziehen (so ausdrücklich zur Schwacke-Liste 2006 BGH, NJW 2009, 58). Daß andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer abweichenden Einschätzung gelangen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; OLG Köln, Schaden-Praxis 2008, 218, 220; Vuia, NJW 2008, 2369, 2372; Wenning, NZV 2007, 173), steht dem nicht entgegen (BGH, NJW 2009, 58). Ebenso wenig ist es nach obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen, sondern Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind (BGH NJW 2008, 1519, Tz. 9 und Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 zu Tz. 23; OLG Köln, Urteil vom 10.10.2008 - 6 U 115/08, zit. n. juris). Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, daß geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.). Derartige Tatsachen hat die Klägerin trotz ausdrücklich erklärter Kenntnis der angeführten Entscheidung des OLG Köln weder im Schriftsatz vom 11.11.2008 noch im Schriftsatz vom 19.1.2009 hinreichend substantiiert sowie unter geeignetem Beweisantritt darzutun vermocht. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich insoweit vielmehr in der Wiedergabe allgemein gehaltener Angriffe gegen die Fraunhofer-Erhebung ohne hinreichend konkreten und letztlich auch entscheidungserheblichen Fallbezug. Schließlich war das Gericht auch nicht verpflichtet, etwaige Bedenken gegen die Schwacke-Listen durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu lassen (BGH, NJW 2009, 58).
9Bei der konkreten Berechnung auf der Grundlage des Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Institutes bedarf es dabei keiner Entscheidung, ob der Mittelwert des Wochentarifes der Gruppe 5 für das Postleitzahlengebiet 40 nach dem Beklagtenvorbringen 244,09 € oder nach dem klägerischen Vorbringen im Schriftsatz vom 11.11.2008 276,02 € beträgt, denn in beiden Fällen ergibt sich für die unstreitige Mietdauer von zwei Wochen ein Wert für den anzusetzenden Normaltarif (488,18 € bzw. 552,04 € = 2 x 244,09 € bzw. 276,02 €), der auch mit pauschalem Zuschlag von 20% für die klägerseits begehrten "unfallbedingten Mehrleistungen", d.h. in Höhe von 585,82 € bzw. 662,45 € (= 488,18 € bzw. 552,04 € zzgl. 20 %; vgl. hierzu OLG Köln, NZV 2007,199; und mit 20% a. LG Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2008 – 20 S 190/06) und nach Addition der weiteren Positionen aus der streitgegenständlichen klägerischen Rechnung vom 13.2.2008 (Haftungsreduzierung in Höhe von 181,53 € und Kosten für Winterkompletträder in Höhe von 67,23 €, d.h. insgesamt 248,76 € netto) sowie mit 19% Mehrwertsteuer keinen über 1120,23 € hinausgehenden Bruttobetrag ergibt (sondern entweder 993,15 € oder 1084,34 € brutto).
10Mangels Hauptforderung hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die als Nebenforderungen geltend gemachten Verzugszinsen aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Rechtsverfolgungsschaden aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 713 ZPO.
12Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne von § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor.
13Streitwert: bis 300,00 €.
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