Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 43 C 7882/08
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 13.01.2009
durch den Richter X
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung i Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorab
Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Eigentümer eines seit dem 05.11.2002 zugelassenen PKW Audi A6, welcher bei der beklagten Versicherung unter anderem kaskoversichert ist.
3Am 23.11.2007 wurde dieses Fahrzeug aufgebrochen und das Navigationssystem sowie das Autotelefon, ein Nokia 6010, entwendet. Unstreitig liegen der Neupreis für die Geräte bei nicht unter 2.670,- € für das Navigationsgerät inklusive CD-ROM mit Kartenmaterial sowie 215,- € für das Mobiltelefon. Der Kläger ließ sein Fahrzeug reparieren und unter anderem ein neues Navigationssystem einbauen.
4Im Auftrag der Beklagten wurde das Fahrzeug daraufhin von einem Sachverständigen begutachtet, welcher unter dem 27.11.2007 sein Gutachten vorlegte. Der genaue Inhalt kann Anlage K 1 (Bl. 6 ff. GA) entnommen werden. Der Kläger beauftragte daraufhin seine jetzige Prozessbevollmächtigte, welche die Beklagte am 03.12.2007 aufforderte, die vom Sachverständigen aufgestellte Kalkulation zu überarbeiten.
5In der Folgezeit rechnete die Beklagte den entstandenen Schaden ab. Die Reparaturkosten wurden in voller Höhe beglichen und stehen daher außer Streit. Hinsichtlich des Navigationssystems nahm die Beklagte basierend auf einem Wiederbeschaffungswert von 2.810,- € einen Abzug "neu für alt" in Höhe von 60 %, also 1.686,- € vor. Bezüglich des Mobiltelefons verweigerte sie jede Zahlung. Weitere Einzelheiten der Abrechnung können dem entsprechenden Schreiben (Anlage K 2, Bl. 10 GA) entnommen werden.
6Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe den vollen Neupreis für das Navigationsgerät zu erstatten. Ein Abzug sei nicht vorzunehmen, da es für gebrauchte Geräte dieser Art keinen seriösen Markt gebe und es dem Versicherungsnehmer nicht zuzumuten sei, erst ein passendes Gebrauchtgerät zu suchen und dann eine Werkstatt zu finden, die zum Einbau bereit sei. Audi-Vertragshändler würden dies verweigern. Das Mobiltelefon gehöre zu den erstattungsfähigen Zubehörteilen, da es zur werksseitigen Fahrzeugausstattung gehöre und in die Mittelarmlehne eingebaut, also fest mit dem Wagen verbunden gewesen sei. Auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien zu erstatten.
7Er beantragt daher,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.697,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %
9über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2007 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Ihrer Ansicht nach sei auch bei Navigationssystemen ein Abzug "neu für alt" gerechtfertigt. Es gebe durchaus einen seriösen Gebrauchtmarkt für solche Geräte. Bei dem Mobiltelefon handele es sich um ein nicht fest mit dem Fahrzeug verbundenes Teil, so dass vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist.
13Bezüglich des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe verwiesen.
14Entscheidungsgründe
15I.
16Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.150,37 € aus § 1 VVG i.V.m. §§ 12 Abs. 1 Ziff. I. b) AKB.
171.
18Die Beklagte hat den Abzug von 60 % ausgehend vom Neupreis eines entsprechenden Navigationsgerätes zu Recht vorgenommen.
19a)
20Zunächst stehen der Neupreis sowie der tatsächliche Wertverlust von 1 % monatlich zwischen den Parteien außer Streit.
21b)
22Nach § 13 Abs. 1 AKB ersetzt der Versicherer einen Schaden bis zum Wiederbeschaffungswert des Ersatzteils am Tage des Schadens. In § 13 Abs. 5 S. 3 AKB wird ausdrücklich angeordnet, dass von den Kosten der bei der Reparatur verbauten Ersatzteile ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug vorzunehmen ist. Auch die Beschränkung des § 13 Abs. 5 S. 4 AKB greift nicht ein, da das klägerische Fahrzeug am Schadentag bereits mehr als vier volle Kalenderjahre zugelassen war.
23c)
24Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, der Abzug sei im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen, da es für ihn unzumutbar gewesen sei, ein Gebrauchtgerät anzuschaffen und einbauen zu lassen.
25Es kann dahinstehen, ob es tatsächlich keinen zugänglichen seriösen Gebrauchtmarkt für Navigationssysteme gibt oder ob der Kläger sich nicht doch auf eine entsprechende Ersatzbeschaffung und den Einbau durch eine andere als die angesprochenen Audi-Werkstätten verweisen lassen muss. Der Wiederbeschaffungswert von Fahrzeugteilen nach § 13 Abs. 1 AKB bildet nämlich nur die Höchstentschädigung, die der Versicherer zu zahlen hat (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, § 13 AKB Rn. 3); im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs – wie hier durch Aufbruch und Entwendung von Teilen – ist ergänzend § 13 Abs. 5 AKB zu beachten, was bereits durch die Anordnung "soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist" klargestellt wird.
26Selbst für den Fall, dass keine zumutbare Möglichkeit zur Verwendung eines Gebrauchtgerätes bestanden haben sollte, müsste sich der Kläger daher den Abzug "neu für alt" nach § 13 Abs. 5 S. 3 AKB zurechnen lassen. Eine zwangsläufige Auswirkung des Wesens der Kaskoversicherung als Sachversicherung ist nämlich, dass diese nicht zur Bereicherung führen darf. Der Einbau eines Ersatzteils führt regelmäßig zu einer Wertverbesserung gegenüber dem früheren Zustand; dies ist auch bei einem Navigationsgerät der Fall, da es zum einen wegen seiner Bedienelemente einem Verschleiß unterliegt und zum anderen auch das Altern des Kartenmaterials und der verwendeten Software, die nach Jahren jeweils nicht mehr auf dem neuesten Stand sind, zu einer Wertverringerung führt. Eine im Falle der Ersetzung eintretende Wertverbesserung ist durch den Abzug "neu für alt" wieder auszugleichen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer die Teile ohne Schadenereignis überhaut ausgetauscht hätte; er muss eine für ihn unter Umständen überflüssige Verbesserung seines Fahrzeugs hinnehmen und sich die Kosten von der Ersatzleistung abziehen lassen (BGH NJW 1959, 1078; Stiefel/Hofmann, AKB § 13 Rn. 66).
272.
28Auch die Kosten für ein Mobiltelefon Nokia 6010 in Höhe von 215,- € sind von der Beklagen nicht zu erstatten. Es handelt sich nicht um ein versichertes Fahrzeugteil nach § 12 Abs. 1 AKB.
29a)
30Zu den versicherten Teilen eines Fahrzeugs zählt alles, was nach der Verkehrsanschauung begriffsnotwendig zum Fahrzeug gehört oder serienmäßig, also vom Kfz-Hersteller, in der Grundausstattung mitgeliefert wird oder der Verkehrssicherheit dient. Diese Teile sind nur versichert, wenn sie am Fahrzeug befestigt oder unter Verschluss verwahrt werden (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, § 12 AKB Rn. 13). Nicht versichert ist ein Mobiltelefon, selbst wenn es ausschließlich im Kfz verwendet wird (Feyock/Jacobsen/Lemor, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.).
31b)
32Das dem Kläger entwendete Telefon erfüllt die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht.
33Zunächst ist die Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile Vertragsinhalt gemäß § 12 Abs. 1 AKB. Gemäß dieser Liste (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Anlage zu § 12 AKB) sind Mobiltelefone nicht einmal gegen Beitragszuschlag in der Fahrzeugversicherung versicherbar. Nach Ziff. 3 der Liste ist ein fest eingebautes Telefon mit Antenne zwar versicherbar, allerdings nur gegen Beitragszuschlag. Dem Vortrag des Klägers ist eine solche Zusatzvereinbarung, verbunden mit einem erhöhten Beitrag, nicht zu entnehmen.
34Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen hinreichenden Beweis dafür angeboten, dass das Telefon tatsächlich fest mit seinem Fahrzeug verbunden war. Zunächst ist gerichtsbekannt, dass es sich bei dem Nokia 6010 um ein handelsübliches Mobiltelefon handelt, welches frei auf dem Markt erhältlich ist und unabhängig von einer Telefonanlage eines Kraftfahrzeugs betrieben werden kann. Insbesondere handelt es sich dabei nicht lediglich um einen unselbständigen Bestandteil eines fest installierten Autotelefons.
35Auch mit der zu Beweiszwecken übereichten Explosionszeichnung des zur Akte gereichten Fahrzeugdatenblattes (Bl. 15 GA) kann vorliegend keine feste Verbindung zum Fahrzeug nachgewiesen werden. Zum einen zeigt die Zeichnung offensichtlich als Telefonbedienteil/-hörer kein Nokia 6010, sondern ein abweichendes Bauteil. Zum anderen kann ihr die Art der Verbindung zwischen Hörer und Kabel nicht entnommen werden; es ist daher durchaus möglich und – im Hinblick auf den Charakter des Nokia 6010als Mobiltelefon – nicht unwahrscheinlich, dass das Gerät über eine reine Steckerverbindung mit der in die Mittelarmlehne eingebauten Telefonanlage verbunden wird.
36Auch dem als Beweismittel angebotenen Gutachten des Sachverständigen Herrn H ist nur zu entnehmen, dass das ausdrücklich als "Handy" bezeichnete Gerät zum Lieferumfang des werksseitig eingebauten Telematik-Paketes gehörte. Zu der Art der Verbindung zwischen Mobiltelefon und restlichem Fahrzeug hat der Gutachter dagegen keine Angaben gemacht. Dementsprechend würde dessen Vernehmung eine bloße Ausforschung darstellen, da nicht ersichtlich ist, weshalb er über seine schriftlichen Ausführungen hinausgehende Angaben machen könnte.
37Weitere Beweismittel sind seitens des Klägers nicht angeboten worden.
38II.
39Mangels Berechtigung der Hauptforderung scheidet auch ein Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € aus. Darüber hinaus fehlt es diesbezüglich an einer Anspruchsgrundlage. Ein Verzug der Beklagten bei Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten am 03.12.2007 ist noch nicht ersichtlich. Auch die Geltendmachung als Rechtsverfolgungskosten im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs scheidet aus, da vorliegend gegenüber der Beklagten kein Schadenersatz-, sondern ein Anspruch aus dem Versicherungsvertag geltend gemacht wird.
40III.
41Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
42Streitwert: 1.697,06 € (die Rechtsverfolgungskosten sind streitwerterhöhend, da sie
43nicht nur wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der streitgegen-
44ständlichen Beträge angefallen sind)
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Referenzen
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