Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 94 XVI 2/07
Tenor
In dem Anerkennungsverfahren
betreffend: das Kind D
geboren am 5. September 1990 in Logon, Philippinen
hat auf Antrag der Eheleute
B und R,
beide wohnhaft: xstraße , xxxxx
-Antragsteller-
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt X,
Xstraße , xxxxx
hat das Amtsgericht Düsseldorf
durch den Richter am Amtsgericht X
im schriftlichen Verfahren nach Anhörung der Beteiligten am 20. März 2009
b e s c h l o s s e n :
Die Anträge werden zurückgewiesen:
1
GRÜNDE:
2Gemäß § 2 Abs. 1 Adoptionswirkungsgesetz (ADWirkG) stellt das Vormundschaftgericht auf Antrag fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne von § 1 ADWirkG anzuerkennen oder wirksam, und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.
3Prüfungsmaßstab ist dabei die Vorschrift des § 16a FGG. Eine ausländische Entscheidung ist dann anzuerkennen, wenn keiner der in § 16a Nr. 1-4 FGG aufgeführten Ausschlußgründe vorliegt.
4Vorliegend waren die Anträge abzuweisen, da Ausschlußgründe des § 16a Nr. 4 FGG vorlagen. Danach ist eine Anerkennung ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, dass mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar wäre. Tragender Grund des deutschen Adoptionsrechts ist die Ausrichtung der Adoption am Wohl des Kindes. Dies hat die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption in der Stellungnahme vom 10. Juli 2008 insoweit zutreffend ausgeführt. Auf die dortigen Ausführungen wird vollinhaltlich verwiesen. Die beiden zur Entscheidung gestellten Adoptionsentscheidungen vom 12. April 1994 und 30. März 2000 laufen dem Wohl des Kindes zuwider.
5- Zunächst diente die Adoptionsentscheidung vom 12. April 1994 ersichtlich nicht der Aufnahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen der Antragstellerin und dem Kind D. Die Antragstellerin hat bereits damals nicht auf den Philippinen, sondern in Deutschland gelebt. Sie verbrachte lediglich ihren Urlaub in ihrem Heimatland. Es kam ihr mit der Adoption vielmehr darauf an, dem Kind D eine Verbesserung er Zukunftsaussichten zu ermöglichen. Tatsächlich hat die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt zu einem längeren Zeitraum hinweg mit dem Kind D zusammen gelebt. Dies war auch niemals beabsichtigt. Ein Eltern-Kind-Verhältnis konnte damit nicht entstehen, weshalb ein Verstoß gegen den Ordre public vorliegt. Abgesehen davon hat die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption in ihrer vorbezeichneten Stellungnahme (Ziff. 4 a (cc) ) darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin offensichtlich im Rahmen des damaligen Adoptionsverfahrens verschweigen hatte, dass sie bereits verheiratet war. Nach den gesetzlichen Vorschriften der Republik der Philippinen wäre eine Adoption durch sie alleine überhaupt nicht möglich gewesen.
2.
7Ebenso ist die Entscheidung vom 30. März 2000 nach § 16a Nr. 4 FGG nicht anerkennungsfähig. Auch insoweit wird auf die Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption verwiesen. Zwar hat der Antragsteller nach eigenen Angaben von 1998 – 2001 mit dem Kind D auf den Philippinen zusammen gelebt, nicht jedoch die Antragstellerin. Es war auch nie beabsichtigt, dass der Antragsteller dauerhaft auf den Philippinen bleiben würde. Damit stand von vorn herein fest, dass ein intaktes Familienleben zwischen den beiden Antragstellern und dem Kind D überhaupt nicht beabsichtigt war. Das Kind verblieb vielmehr nach Rückkehr des Antragstellers nach Deutschland bei seiner Großmutter, der Mutter der Antragstellerin. Tragfähige und dauerhafte Bindungen zur Antragstellerin existieren daher nicht, weshalb festzustellen ist, dass auch diese Adoptionsentscheidung nicht dem Wohl des Kindes D dient.
83.
9Auch der Hilfsantrag der Antragsteller, gerichtet auf einen Umwandlungsausspruch im Sinne von § 3 ADWirkG ist unbegründet. Ein solcher Umwandlungsantrag kann nach dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 ADWirkG nur ausgesprochen werden, wenn ein Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ADWirkG vorliegt. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch ihrerseits nur auf anzuerkennenden Annahmen. Eine solche liegt nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht vor.
10Die Antragsteller wurden auf die fehlende Erfolgsaussicht ihres Begehrens hingewiesen, ein weiterer Sachvortrag erfolgte jedoch innerhalb der gesetzten und auf Antrag ihres Bevollmächtigten um 2 Wochen bis zum 18. März 2009 verlängerten Frist nicht.
11Nach § 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 KostO wird der Gegenstandswert auf 3.000,00 € festgesetzt.
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