Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 98 XVI 16/08
Tenor
In der Adoptionssache
betreffend: X, geb. xx.xx.xxxx
Anzunehmender
Eheleute:
Ehemann: Herrn Hxxxxxxxx
wohnhaft: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Ehefrau: Frau Exxxxxxxxxx
wohnhaft: xxxxxxxxxxxxxxxxxx
Annehmende und Antragsteller
Prozessbevollmächtige: Rechtsanwältinnen X & X
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXx
wird der Antrag der Antragsteller vom 23.10.2008 in der Russischen Föderation ergangene Adoptionsentscheidung nach dem Adoptionswirkungsgesetz in Deutschland anzuerkennen, sowie die rechtlichen Wirkungen der Adoption festzustellen, zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die Anerkennungsfähigkeit der russischen Entscheidung in Deutschland richtet sich nach § 16a FGG. Nach dieser Vorschrift ist eine ausländische Entscheidung anzuerkennen, wenn keiner der in § 16a Nr. 1-4 FGG aufgeführten Ausschlussgründe vorliegen. Die Anerkennung ist nach § 16a Nr. 4 FGG insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, dass mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar wäre.
3Wie die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2009 ausführt, ergeben sich erhebliche Bedenken, dass die Grundprinzipien des deutschen Adoptionsrechts bei der in Rede stehenden russischen Entscheidung gewahrt wurden. Zu den Grundprinzipien des deutschen Adoptionsrechts gehört die Ausrichtung der Adoption am Kindeswohl. Es ist bereits fraglich, ob der Bedarf einer Auslandsadoption für das Kind bestand. Nach Art. 21b der Kinderrechtskonventionen der vereinten Nationen soll eine internationale Adoption für ein Kind nur dann in Frage kommen können, wenn es nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder Adoptivfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann. Im zugrunde liegenden Fall war es dem russischen Gericht offensichtlich nicht bekannt, dass die Antragsteller ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller vorgetragen, dass dem Föderalgericht der Stadt Protwino bekannt gewesen sei, dass der Antragsteller als Professor der X Universität in X tätig ist. Hierzu sind der russischen Entscheidung jedoch keine Angaben zu entnehmen. Insofern hat es auch keine Prüfung gegeben, ob für das Kind eine Möglichkeit bestanden hätte, in seinem Heimatland aufzuwachsen.
4Zudem setzt eine den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts genügende Kindeswohlprüfung voraus, dass der Adoptionsentscheidung eine fachliche Begutachtung der Adoptionsbewerber vorausgegangen ist, die deren Lebensumstände annähernd vollständig erfassen muss. Dies kann nach der Gesetzgebungsbegründung des Umsetzungsgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen in sinnvoller Weise nur durch die zuständige Fachstelle des Landes erfolgen, in dem die Bewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben. Nach dem Vortrag der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 23.10.2008 haben beide Eheleute ihren gewöhnlichen Wohnsitz in X, in der X Straße xx. Die Prüfung der Geeignetheit der Bewerber durch eine deutsche Fachstelle ist jedoch unstreitig nicht erfolgt. Es bestehen daher die aufgezeigten Bedenken gegen die Anerkennungsfähigkeit der russischen Adoptionsentscheidung.
5Der Antrag war daher zurückzuweisen.
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