Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - VR 4161
Tenor
In der Vereinsregistersache Verein E, W Platz 1, 00000 E
Beteiligter:
Herr T, Q Str. 0, N
wird der Antrag vom 27.09.2009 bzw. 17.10.2009 gemäß § 24 FamFG auf Löschung der am 07.05.2009 erfolgten Eintragung der Satzungsneufassung zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die Eintragung vom 07.05.2009 ist nach erneuter Prüfung der Angelegenheit nach hiesiger Rechtsauffassung auf Grundlage eines wirksamen Vorstandsbeschlusses ordnungsgemäß erfolgt.
3Das hier zugrundeliegende Verfahren einer Satzungsänderung durch Vorstandsbeschluss konnte nach entsprechender Grundlage in der Satzung wirksam durchgeführt werden. Es ist zwar zutreffend, dass nach § 32 BGB grundsätzlich die Mitgliederversammlung das zuständige Organ für die Durchführung einer Satzungsänderung ist.
4Diese Bestimmung ist jedoch nach § 40 BGB abdingbar.
5Dies ist vorliegend geschehen.
6Auch bereits vor Eintragung der Satzungsneufassung am 07.05.2009 war nach der bis dahin geltenden Satzung der Vorstand als das für Satzungsänderungen zuständige Organ bestimmt.
7Es besteht kein Anlaß, die Zulässigkeit dieser Bestimmung in Frage zu stellen.
8Mit Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied die geltende Satzung an und muss diese dann auch gegen sich gelten lassen.
9Auf den bisherigen Schriftverkehr in dieser Angelegenheit – insbesondere auch auf die Ausführungen Vereins mit Schriftsatz vom 23.11.2009 – wird ebenfalls nochmals Bezug genommen.
10Rechtsmittelbelehrung:
11Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
12Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
13Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht E – Registergericht -,N straße 00, 00000 E schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
14Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Registergericht – E eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
15Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwere gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass die Verfügung, durch welche das Zwangsgeld angedroht worden ist, nicht gerechtfertigt gewesen sei (§ 391 Abs. 2 FamFG).
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