Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 270 F 49/09

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

am 15.10.2010

durch den Richter am Amtsgericht X

b e s c h l o s s e n :

1. Die Antragstellerin erhält das Recht zum Umgang mit den gemeinsamen Kindern J und C jeweils 14tägig von samstags 10:30 Uhr bis sonntags 18 Uhr beginnend mit Samstag, den 30.10.2010.

2. Bis zum 29.10.2010 gilt die im Verfahren der einstweiligen Anordnung getroffene Umgangsregelung weiter mit Ausnahme des Zeitraums der NRW-Herbstferien.

3. Die Antragstellerin erhält das Recht zum Ferienumgang in den NRW-Schulferien mit J und C wie folgt:

in den Weihnachtsferien jeweils beginnend mit dem 29.12. 17 Uhr bis zum vorletzten Tag vor Schulbeginn, 18 Uhr

in den Osterferien jeweils beginnend mit Ostermontag 12 Uhr bis zum vorletzten Tag vor Schulbeginn, 18 Uhr

am verlängerten Pfingstwochenende von Pfingstsonntag 18 Uhr bis Dienstag nach Pfingsten 18 Uhr bzw. für den Fall, dass der Dienstag nicht schulfrei ist bis Pfingstmontag 18 Uhr

in den Sommerferien in den ersten drei vollen Kalenderwochen der Schulferien beginnend mit Montag 12 Uhr bis Sonntag 15 Uhr

in den Herbstferien in der ersten vollen Kalenderwoche der Schulferien beginnend mit Montag 12 Uhr bis Sonntag 15 Uhr.

4. Termine des unter 1 geregelten 14tägigen Umgangsturnus entfallen ersatzlos, wenn diese in den NRW-Schulferien liegen, wobei unter Schulferien auch das Wochenende nach dem letzten Schulfreitag und vor dem offiziellen Ferienbeginn nach Ferienkalender zu verstehen ist. Der Termin des unter 1 geregelten 14tägigen Umgangsturnus entfällt weiter ersatzlos, wenn dieser auf das Pfingstwochenende oder auf den Zeitraum 24.12.-26.12. fällt.

5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Gutachtens X vom 29.06.2010 werden nicht erhoben.

6. Der Verfahrenswert wird für die Hauptsache auf 5‘000 Euro und für die Sache der einstweiligen Anordnung auf 1‘500 Euro festgesetzt.


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