Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 80 K 63/06
Tenor
In dem Verfahren zur Zwangsersteigerung eines Grundstücks in E
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von G
G1, Hof- und Gebäudefläche, L-Strasse 00, Größe: 726m²
Eigentümer:
a) M, zustellungsfähige Anschrift z.Zt. unbekannt,
zu ¾ Anteil,
b) O, L-Straße 00, 00000 E,
zu 1/8 Anteil,
c) F GmbH, L-Straße 00, 00000 E,
zu 1/8 Anteil
blieb im Versteigerungstermin am 11.04.2011 Meistbietende die
T Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
L-Straße 00, E.
Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher der Meistbietenden im Gesamtausgebot für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von
750.500 EUR
(Siebenhundertfünfzigtausendfünfhundert Euro)
unter den folgenden Bedingungen zugeschlagen:
1 Es bleiben folgende Rechte bestehen:
a) Abteilung III Nr. 7a:
Grundschuld von 337.452,64 EUR mit 15 % Jahreszinsen,
b) Abteilung III Nr. 7b:
Grundschuld von 199.403,83 EUR mit 15 % Jahreszinsen,
im Grundbuch jeweils eingetragen für die XXXXXX.
2 Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist ab heute mit 4 % zu verzinsen und mit den Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen, mit Ausnahme der erbrachten Sicherheit von 190,000 EUR.
3 Die Kosten dieses Beschlusses trägt die Ersteherin.
4 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
1
Gründe:
2Der Meistbietenden war der Zuschlag im Gesamtausgebot zu erteilen, da alle im Versteigerungstermin vom 11.04.2011 anwesenden Beteiligten dem beantragten Verzicht auf Einzelausgebote zustimmten, die verlangte Sicherheit ordnungsgemäß erbracht wurde und Versagungsgründe nicht ersichtlich sind.
3Als bestbetreibende Gläubigerin war die XXXXXX aus dem Recht Abt. III Nr. 8 zu Grunde zu legen. Das Betreiben aus den durch Rangtausch vorgetretenen Rechten ist der XXXXXX gegenüber gemäß § 23 ZVG relativ unwirksam. Diese Vorschrift betrifft jede im Wege der Zwangsvollstreckung zum Nachteil des Gläubigers erfolgte Verfügung, vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., Rn. 2.1 zu § 23. Außerdem wurde die Zwangsvollstreckung aus den Titeln der Gläubigerinnen C-Gesellschaft mbH und B GmbH durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 06.04.2011 ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.
4Darüber hinaus haben sich das Betreiben der aktuellen weiteren Gläubigerinnen und der vormaligen Gläubigerin T GmbH sowie deren sonstigen Verfahrenshandlungen, Grundbuchanträge und Anmeldungen, soweit sie die betreibende XXXXXX benachteiligen, im Zusammenwirken mit den schuldnerischen Eigentümern als rechtsmissbräuchlich, sittenwidrig, manipulativ und damit unwirksam herausgestellt, da sie auf verfahrensfremde Ziele ausgerichtet sind. Die Schuldner stehen offenbar in engem wirtschaftlichem bzw. familiärem Zusammenhang. Auch die untereinander erteilten Vollmachten deuten darauf hin. Deren Eingaben, Anträge und Rechtsmittel sind über die lange Zeit des Verfahrensablaufs immer wieder inhaltlich weitgehend identisch. Die diversen Ablehnungsanträge, Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen und vielfachen, meist am letzten Tag der gesetzlichen Frist eingelegten Beschwerden lassen auf Verzögerungsabsichten schließen. Durch nachträglich bewilligte Rechte im Grundbuch, umfangreiche Anträge, Anmeldungen und Rücknahmen erst unmittelbar vor den Versteigerungsterminen wurden Fakten geschaffen, die kurzfristig und überraschend zu unübersichtlichen Rechtslagen führten, die von den übrigen Beteiligten und Bietinteressenten kaum zu überblicken waren. Insbesondere die herbei geführten relativen Rangverhältnisse sind kaum noch nachvollziehbar. Deren Bestimmung lässt unterschiedliche Möglichkeiten offen, die jedoch aus der Sicht anderer Rechtsauffassung alle wieder angreifbar bleiben.
5Dieses gemeinsame Handeln hatte das Ausnutzen formaler Rechte zum Nachteil der übrigen Gläubiger zur Folge. Insoweit wird auf den Beschluss des Amtsgericht Dortmund vom 27.04.1993 – 147 K 190/92 – veröffentlicht in Rpfleger 1994, Heft 3, Seiten 119/120 mit Anmerkung Seite 121 verweisen. Danach handelt gemäß Entscheidung des BGH vom 24.10.1978 (NJW 1979, 162 = KTS 1979, 190) sittenwidrig, wer sich zwar rein formal auf das ZVG berufen kann, dies jedoch zum Schaden anderer Beteiligter ausnutzt.
6Die Parallelen der dort abgehandelten Vorgänge zum hiesigen Verfahren sind erheblich und rechtfertigen die gleiche Beurteilung. Auch im vorliegenden Fall zeugen viele Schriftsätze der Beschwerdeführer mit den zitierten Fundstellen von Rechtskenntnissen, die einer juristischen Ausbildung zu Grunde liegen. Die zitierte Entscheidung erwähnt, dass im einschlägigen Verfahren der „Wirtschaftsberater und ehemalige Rechtspfleger H“ aufgetreten ist. Es ergibt sich auch insoweit eine auffällige Parallele, als Herr H die B GmbH vertritt, bereits auch für die C-Gesellschaft mbH gehandelt hat und nach eigenen Angaben die Ausbildung zum Rechtspfleger durchlief.
7Durch die mit Vollstreckungsschutzantrag der Schuldner vom 05.04.2011 aktenkundig gemachten Zugeständnisse und beigefügten Schriftstücke werden diese Vorgänge umfangreich belegt und ausführlich in weiterer Ausführung spezifiziert. Diesem Schutzantrag wurde durch die landgerichtliche Einstellungsentscheidung und das aufgestellte geringste Gebot faktisch entsprochen. Ein weiterer Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO ist unbegründet, da eine durch das Betreiben der XXXXXX bestehende sittenwidrige Härte weder vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich ist.
8Im Versteigerungstermin vom 11.04.2011 wurde trotz ausdrücklicher Nachfrage zur vorgesehenen Aufstellung des geringsten Gebots im Rahmen der Anhörung von keinem Beteiligten eine Erklärung abgegeben.
9Rechtsmittelbelehrung
10Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht oder Landgericht Düsseldorf eingelegt werden. Die Frist beginnt für alle im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienenen bzw. vertretenen Beteiligten mit der heutigen Verkündung des Zuschlags, für alle übrigen Beteiligten und den Ersteher mit der Zustellung dieser Entscheidung.
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