Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 37 C 15936/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann von dem Kläger durch Sicherheit in Höhe von
110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abgewendet
werden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von vereinbarten Ratenzahlungszuschüssen hinsichtlich einer zwischen den Parteien geschlossenen Lebensversicherung. Der Kläger hat am 27.07.1998 zum 01.10.1998 bei der Beklagten eine Lebensversicherung abgeschlossen. Der Kläger wählte eine vierteljährliche Prämienzahlung.
3In den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die streitgegenständliche Kapitallebensversicherung findet sich folgende Klausel:
4§ 4 Was haben sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
5(1) Die Beiträge zu ihrer Lebensversicherung können sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlung (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.
6(2) Nach der Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.
7(3) […]
8(4) Der Einlösungsbeitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig. Alle weiteren Beitrage (Folgebeiträge) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen.
9[…]
10Weder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen noch in sonstigen dem Kläger zur Verfügung gestellten Informationen ist der effektive Jahreszins bei unterjähriger Zahlung angegeben.
11Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei der vereinbarten Zahlweise um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499 Abs. 2 BGB handelt und sich aus § 502 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB die Gebot der Angabe Effektivjahreszinses ergebe. Weiter verstoße die Vereinbarung der Parteien gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PAngV), da ein Kredit gewährt werde.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft aus einer zu erstellenden Neuberechnung bezüglich der Differenz des von ihm gezahlten Effektivzinses und dem gesetzlichen Effektivzins bezüglich seiner Lebensversicherung bei der Beklagten mit der Nummer ########
14sowie
15nach Erteilung der Auskunft die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den sich ergebenden Differenzbetrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4%-Punkten seit dem 01.04.2000 und weitere Zinsen in Höhe 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2010
16sowie
17außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 461,13 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen § 502 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB nicht vorliege, denn eine unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsbeiträgen falle nicht unter die §§ 499 ff. BGB oder unter § 6 PAngV. Sie erhebt ferner die Einrede der Verjährung.
21Bezüglich desweiteren Parteivortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage hat keinen Erfolg.
24I.
25Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunftserteilung, denn ein Leistungsanspruch ist nicht gegeben. Ansprüche auf Auskunft können dann nicht mehr erhoben werden, wenn für sie kein Bedürfnis besteht (vgl. BGHZ 28, 177; BGHZ 108, 399).
261)
27Die von der Beklagten verwendeten Kundeninformationen verstoßen entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht gegen § 6 Abs. 1 PAngV. Nach der Norm sind bei Krediten die Gesamtkosten als jährlicher Prozentsatz des gewährten Kredites als „effektiver Jahreszins“ anzugeben. Das Gericht schließt sich insoweit dem OLG Bamberg und seiner Entscheidung vom 24.01.2007, Az. 3 U 35/06 (VersR 2007, 529-530) an.
28a)
29Danach wird dem Kläger von der Beklagten bei der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel kein Kredit gewährt bzw. angeboten.
30aa) Nach § 499 Abs. 1 BGB liegt ein Kredit auch in der Gewährung eines Zahlungsaufschubs. Diese Begriffsbestimmung beruht auf Art. 1 Abs. 2 lit. c der EG-Verbraucherkredit-Richtlinie 87/102/EWG, wonach unter einem „Kreditvertrag“ ein Vertrag zu verstehen ist, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Allerdings gelten nach der genannten Richtlinie Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, ausdrücklich nicht als Kreditverträge im Sinne dieser Richtlinie.
31Unter einem Zahlungsaufschub ist ein vertragliches Hinausschieben der Fälligkeit der gegen den Verbraucher gerichteten Forderung zu seinen Gunsten durch Vereinbarung eines vom dispositiven Recht abweichenden Fälligkeitszeitpunkts zu verstehen, verbunden mit der Begründung einer Vorleistungspflicht des Vertragspartner (vgl. BGH NJW 1996, 457, 458).
32bb) Ein solcher Zahlungsaufschub wird Versicherungsnehmern dem OLG nach bei der von der Beklagten verwendeten Klausel nicht gewährt. Die der Entscheidung des OLG Bamberg zugrunde liegende Klausel entsprach dabei dem Inhalt nach der streitgegenständlichen Klausel. Die Verwendung der beanstandeten Klausel in Verträgen würde bei der Wahl unterjähriger Zahlungsperioden nicht zu vom Gesetz abweichenden Fälligkeitszeitpunkten führen. Dabei ist bei der Frage, welche Fälligkeitszeitpunkte das Gesetz vorsieht, vom VVG auszugehen.
33§ 35 Satz 1 VVG bestimmt, dass dann, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie nach Abschluss des Vertrages zu zahlen ist. Nur insoweit regelt § 35 VVG als Spezialgesetz zu § 271 BGB die Fälligkeit. hinsichtlich der Folgeprämien enthält das VVG keine ausdrückliche Regelung. Vielmehr gilt § 271 Abs. 1 BGB. Danach kann der Gläubiger die Leistung im Zweifel sofort verlangen. Bei Dauerschuldverhältnissen ist nach dem OLG Bamberg bei positiven handlungspflichten auf den ersten Akt der auf Dauer angelegten Leistungsverpflichtung abzustellen, was für Versicherungsverhältnisse bedeutet, dass die Prämie am Beginn der jeweiligen Versicherungsperiode zu zahlen ist.
34Für die Versicherungsperiode bestimmt § 9 VVG, dass diese ein Jahr beträgt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist.
35§ 9 VVG trifft damit nach seinem Wortlaut nicht eine Regelung über die Fälligkeit der Prämie, sondern über die Dauer der Versicherungsperiode. Deren Dauer – und damit nur mittelbar der Zeitpunkt der Prämienfälligkeit gemäß § 271 Abs. 1 BGB – richtet sich nach den vereinbarten Zeitabschnitten der Zahlung. Deshalb kann auch. ohne dass § 9 VVG entgegensteht – die Fälligkeit im Rahmen des § 307 BGB frei vereinbart werden.
36Die Verwendung der beanstandeten Regelung führt deshalb nicht zu Vereinbarungen über die Fälligkeit der Prämien; diese ergibt sich vielmehr aus dem Gesetz. Dies wäre bei anderen Dauerschuldverhältnissen nicht anders. Würde bei einem Mietvertrag lediglich vereinbart, dass der Mietzins jährlich zu bezahlen ist, läge darin ebenfalls keine Fälligkeitsvereinbarung. Vielmehr würde sich auch in diesem Fall die Fälligkeit aus dem Gesetz (§ 556b Abs. 1 BGB) ergeben.
37Auch aus der Entscheidung des OLG Urteil vom 11.06.1992 (5 U 16/02) bzw. des AG München vom 23.07.2010 (373 C 8395/10) kann ein anderes nach Auffassung des Gerichts nicht gefolgt werden. Entscheidender Maßstab für die Dauer der Versicherungsperiode ist nämlich nach § 9 VVG die Länge der Zeitabschnitte für die Zahlung der Prämie.
38Das OLG Köln hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, eine solche kürzere Bemessung der Versicherungsperiode sei nicht bereits dann gegeben, wenn eine ratenweise Zahlung der Versicherungsprämie unter Berechnung eines Aufschlages (hier: 5%) vereinbart werde. Dem kann nach dem OLG Bamberg zugestimmt werden, wenn ausdrücklich die Zahlung einer Jahresprämie vereinbart ist. Ist das – wie hier – nicht ausdrücklich geschehen, muss es im Rahmen des §9 VVG auf die tatsächlichen Zahlungsperioden ankommen. Diese legen mittelbar auch den gesetzlichen Fälligkeitstermin fest. Aus denselben Erwägungen ist auch der Entscheidung des AG München nicht zu folgen.
39Da keine Kreditgewährung erfolgt, bedarf es auch keiner Angabe eines effektiven Jahreszinses.
40Auch unter Berücksichtigung des Urteils des LG Bamberg vom 08.02.2006 gebietet sich eine andere Einschätzung der Rechtslage nicht, denn die Entscheidung des LG Bamberg ist durch die in Bezug genommene Entscheidung des OLG Bamberg aufgehoben worden.
412)
42Die streitige Klausel verstößt als Allgemeine Vertragsbedingung auch nicht gegen die §§ 499 Abs. 2, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Nach diesen Vorschriften ist bei Teilzahlungsgeschäften der effektive Jahreszins anzugeben.
43a)
44Es ist bereits fraglich, ob die §§ 499 Abs. 2, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB auf Versicherungsverträge überhaupt Anwendung finden können.
45Gegen die Anwendung spricht die Begründung des Regierungsentwurfes zum Verbraucherkreditgesetz, das in den §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 eine entsprechende Regelung enthielt, die im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 2002 mit geänderter Systematik in das BGB übernommen wurde. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 1 Verbraucherkreditgesetz ist ausgeführt, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen sollen, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise gestaffelt werden, weil kein Zahlungsaufschub vorliege, sondern vielmehr Rabattgesichtspunkte im Vordergrund stünden (BT-Drucksache 11/5462 Seite 17).
46Dementsprechend hat der BGH bei Dauerschuldverhältnissen die Annahme eines Kredits verneint, wenn anstelle der ansonsten vorgesehenen mit der Leistungserbringung koordinierten Ratenzahlung die Leistung im Voraus auf einmal zu bezahlen ist und die Summe der Raten den Betrag der Vorauszahlung übersteigt (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1266; BGH NJW 1996, 457).
47b) Für den vorliegenden Fall kann die Frage allerdings dahingestellt bleiben. Der streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag ist kein Teilzahlungsgeschäft. Der Begriff des Teilzahlungsgeschäfts ist in § 499 Abs. 2 BGB definiert. Teilzahlungsgeschäfte sind danach Finanzierungsleasingverträge und Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben. Hier fehlt es aber jedenfalls an der Vereinbarung von Teilzahlungen. Solche lägen nur vor, wenn Teilbeträge gegen Entgelt später als gesetzlich bestimmt fällig gestellt werden (BGH NJW 2006, 904, 906 m.w.N.). Das ist hier wie dargelegt nicht der Fall.
483)
49Auch ein Verstoß gegen §§ 499 Abs. 1, 492 abs. 1 Nr. 5 BGB ist nicht ersichtlich. Auch nach diesen Vorschriften wäre erforderlich, dass ein entgeltlicher Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt wird, was nicht der Fall ist.
50II.
51Da die Klage in der Hauptsache schon abzuweisen ist, bestehen Ansprüche auf die geltend gemachten Nebenforderungen nicht.
52III.
53Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
54Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 4.000,00 EUR.
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