Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 43 C 7062/10
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 05.07.2011 durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 600,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2006 aus 110,93 €, seit dem 29.12.2007 aus 87,14 €, seit dem 03.01.2009 aus 164,20 € und seit dem 05.01.2010 aus 237,90 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, welches unter anderem Letztverbraucher leitungsgebunden mit Erdgas versorgt. Die Beklagten werden von ihr seit dem 05.11.1996 an der Lieferstelle Z in Düsseldorf mit Erdgas beliefert. An diesem Tag zeigten sie ihr telefonisch an, dass sie bereits am Tag zuvor in die Wohnung eingezogen waren und meldeten den Vormieter ab.
3Grundlage für die Belieferung war bis zum Jahr 2004 das Tarifwerk, welches als Anlage B 6 (Bl. 77 d. A.) vorgelegt wurde. Für Erdgas wurde dort ein „Allgemeiner Tarif“ genannt. Dieser sah unter anderem einen sogenannten „Grundpreistarif“ vor, der sich aus einem Grundpreis von 84,60 €/Jahr und einem Arbeitspreis von 4,35 Cent/kWh, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, zusammensetzte. In dieser Höhe ist die Berechtigung der zu zahlenden Vergütung seitens der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Weiterhin wurde innerhalb des „Allgemeinen Tarifs“ ein „Kleinverbrauchstarif“ aufgeführt, der bis zu einem Verbrauch von 2.745 kWh/Jahr günstiger war. Die Klägerin nahm jeweils eine von ihr so bezeichnete „Grundversorgung Bestabrechnung“ vor, nach der die Beklagten wegen ihres Jahresverbrauchs in den streitgegenständlichen Zeiträumen jeweils in die höhere Abrechnungsstaffel („Grundpreistarif“) eingeordnet wurden. Später wurde dieser Tarif umbenannt in „Düsselgas-Klassik (Grundversorgung)“; die Preisstaffelung nach Verbrauch wurde beibehalten.
4Mit Telefax vom 15.10.2004 (Anlage B 5, Bl. 75f. d. A.) teilten die Beklagten der Klägerin mit, dass sie zukünftigen Preiserhöhungen höchstens im Umfang von 2 % zustimmen und darüber hinausgehende Preisanstiege als unbillig zurückweisen würden. Auch den nachfolgenden Preiserhöhungen wurde jeweils widersprochen.
5Die Klägerin nahm in der Folgezeit die folgenden Preisanpassungen beim Arbeitspreis vor, wobei der Grundpreis jeweils unverändert blieb:
6- zunächst: 4,35 Ct/kWh
7- ab 01.01.2005: 4,65 Ct/kWh
8- ab 01.11.2005: 5,45 Ct/kWh
9- ab 01.11.2006: 5,95 Ct/kWh
10- ab 01.04.2007: 5,45 Ct/kWh
11- ab 01.01.2008: 5,84 Ct/kWh
12- ab 01.08.2008: 6,69 Ct/kWh
13- ab 01.10.2008: 7,33 Ct/kWh
14- ab 01.01.2009: 7,06 Ct/kWh
15- ab 01.04.2009: 5,89 Ct/kWh
16- ab 01.10.2009: 5,29 Ct/kWh
17Mit Rechnung vom 13.12.2006 (Anlage K 4, Bl. 37 d. A.) berechnete die Klägerin den Beklagten für deren Gasbezug vom 30.11.2005 bis zum 28.11.2006 einen Betrag von 686,93 €, worauf die Beklagten einen Teilbetrag von 110,93 € nicht beglichen. Unter dem 12.12.2007 (Anlage K 5, Bl. 40 d. A.) stellte die Klägerin für den Zeitraum 29.11.2006 bis 26.11.2007 700,03 € in Rechnung, von denen 87,14 € offen blieben. Am 17.12.2008 (Anlage K 6, Bl. 44 d. A.) rechnete die Klägerin für den Gasbezug vom 27.11.2007 bis 27.11.2008 einen Betrag von 876,70 € ab, der mit Ausnahme von 164,20 € beglichen worden ist. Zuletzt stellte die Klägerin eine Jahresrechnung vom 16.12.2009 (Anlage K 7, Bl. 48 d. A.), in der für den Gasverbrauch vom 28.11.2008 bis 23.11.2009 insgesamt 813,90 € berechnet wurden, von denen 237,90 € noch offen sind.
18Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten seien als Tarifkunden im Sinne des § 36 EnWG einzuordnen, so dass sie die Preiserhöhungen auf die Vorschriften der AVB GasV beziehungsweise später auf die GasGVV stützen könne. Die Erhöhungen hätten auch jeweils der Billigkeit entsprochen, da sie ausschließlich ihre gestiegenen Gasbezugskosten an die Kunden weitergegeben habe.
19Ursprünglich hat die Klägerin gegen die Beklagten eine Hauptforderung in Höhe von 742,14 € geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 19.05.2011 (Bl. 313 ff. d. A.) hat sie ihre Klage teilweise zurückgenommen.
20Sie beantragt nunmehr,
21die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 600,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2006 aus 110,93 €, seit dem 29.12.2007 aus 87,14 €, seit dem 03.01.2009 aus 164,20 € und seit dem 05.01.2010 aus 237,90 € zu zahlen.
22Die Beklagten beantragen,
23die Klage abzuweisen.
24Sie rügen die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts; gemäß § 102 EnWG sei das Landgericht ausschließlich zuständig. Der Klägerin stünde kein Recht zur Geltendmachung der erhöhten Gaspreise zu, da es hierfür an einer rechtlichen Grundlage fehle. Sie – die Beklagten – seien nicht als Tarif-, sondern als Sondervertragskunden einzuordnen, so dass die AVBGasV beziehungsweise die GasGVV keine Anwendung fänden. Zudem erheben sie die Einrede der Verjährung.
25Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27I.
28Die Klage ist zulässig; insbesondere ist das erkennende Gericht nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. § 102 EnWG ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
29Gemäß Abs. 1 S. 1 der vorgenannten Vorschrift ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig, wenn sich die Rechtsstreitigkeit aus dem EnWG ergibt. S. 2 erweitert die Anwendbarkeit auch auf den Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach dem EnWG zu treffen ist.
30Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Eine Streitigkeit, die sich unmittelbar aus diesem Gesetz ergibt, liegt unzweifelhaft nicht vor. Darüber hinaus ist für die zu treffende Entscheidung aber auch keine Vorfrage nach dem EnWG zu klären. Grundsätzlich trifft das EnWG Regelungen zum „Ob“ der Versorgung mit Strom und Gas. Vorliegend geht es aber um den Fall, dass ein Versorger Beitragsrückstände geltend macht, die aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Preiserhöhungen eingetreten sind. Es ist demnach die inhaltliche Ausgestaltung und Abwicklung des Versorgungsverhältnisses und damit das „Wie“ betroffen. Konkret steht zunächst im Streit, ob die Beklagten als Tarif- oder Sondervertragskunden einzuordnen sind. § 36 EnWG regelt zwar grundsätzlich die Pflicht der Energieversorgungsunternehmen, jeden Haushaltskunden zu Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen mit Strom und Gas zu versorgen. Dabei wird auch festgelegt, wer überhaupt als Grundversorger im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Dies steht im vorliegenden Fall jedoch nicht im Streit. Eine Abgrenzung zwischen Grund- beziehungsweise Tarifkunden einerseits und Sondervertragskunden andererseits nimmt das EnWG dagegen nicht vor. Dies hat auch das OLG Düsseldorf in der von den Beklagten herangezogenen Entscheidung (Urt. v. 24.06.2009, Az. VI-2 U (Kart) 14/08) festgestellt und stattdessen eine Abgrenzung nach generellen, objektiven Kriterien durchgeführt. Weiterer Streitpunkt zwischen den Parteien ist die Frage, ob die erfolgten Preiserhöhungen im Sinne von § 315 BGB der Billigkeit entsprachen. Diese lässt sich jedoch ohne Heranziehung der speziellen Vorschriften des EnWG klären. Es ist eine Abwägung der berechtigten Interessen beider Parteien an der Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung durchzuführen; nach höchstrichterlicher Rechtsprechung geht es dabei insbesondere um die Frage, ob die Preiserhöhung lediglich der Weitergabe gestiegener Bezugskosten des Versorgers dient. Alleine der Umstand, dass hierbei möglicherweise auch Grundgedanken des EnWG zu erwägen sind, genügt nicht, um von einer Vorentscheidung nach diesem Gesetz, von der die spätere Entscheidung des Gerichts abhängt, zu sprechen (so auch OLG Celle, Beschl. v. 08.03.2010, Az. 4 AR 16/10; Beschl. v. 10.03.2010, Az. 4 AR 17/10; Beschl. v. 27.05.2010, Az. 13 AR 1/10; Beschl. v. 01.10.2010, Az. 13 AR 5/10; OLG München, Beschl. v. 15.05.2009, Az. AR (K) 7/09; OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.04.2008, Az. 21 AR 14/08).
31II.
32Die Klage ist begründet.
331.
34Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 600,17 €. Die seit dem Jahr 2004 erfolgten Preiserhöhungen sind zu Recht erfolgt.
35a)
36Die Klägerin kann sich zur Rechtfertigung der Preiserhöhungen grundsätzlich auf § 4 Abs. 2 AVBGasV beziehungsweise in den späteren Zeiträumen auf § 5 Abs. 2 GasGVV berufen. Die Beklagten sind nicht als Sondervertrags-, sondern als Grundversorgungs- oder auch Tarifkunden einzuordnen, auf deren Belieferung mit Gas die vorgenannten Verordnungen Anwendung finden.
37Wie bereits dargestellt, enthält das EnWG keine Definitionen des Tarif- oder des Sondervertragskunden. Die Abgrenzung hat vielmehr nach generellen, objektiven Kriterien stattzufinden. Die Einordnung durch das Versorgungsunternehmen selbst, im vorliegenden Fall also die Bezeichnung innerhalb der Rechnungen als „Grundversorgung Bestabrechnung“ oder später „Düsselgas-Klassik (Grundversorgung)“ ist dabei ohne Belang; auch auf die Frage, ob die Preise individuell ausgehandelt oder standardisiert vorgegeben wurden, kann nicht abgestellt werden. Vielmehr ist die Versorgung als Tarifkundenvertrag anzusehen, die zu dem sogenannten „allgemeinsten“ Tarif erfolgt. Hierunter versteht man den Tarif, zu dem der Grundversorger jeden Interessierten bis zur Grenze der Unzumutbarkeit anschließen muss; da er auch diesen Fallkonstellationen Rechnung tragen muss, ist er im Verhältnis zu den anderen Tarifen regelmäßig besonders hoch kalkuliert (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2009, Az. VI-2 U (Kart) 14/08).
38Das bedeutet für den konkreten Fall, dass die Beklagten als Tarifkunden im Rahmen der Grundversorgung einzuordnen sind.
39Dies folgt zunächst aus den Umständen des Vertragsschlusses im Jahr 1996. Der Bezug von Gas hatte bereits vor der telefonischen Anmeldung begonnen; der Vertragsschluss erfolgte durch die erste Gasentnahme am 04.11.1996. Mangels weitergehender Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien konnte damals im Sinne von § 2 Abs. 2 AVBGasV nur der Grundversorgungstarif zur Anwendung kommen; die Anwendbarkeit irgendeines Sondertarifs hätte eine Einigung beider Seiten auf diesen konkreten Tarif durch Angebot und Annahme, die zumindest konkludent hätten erklärt werden müssen, vorausgesetzt. Die Beklagten zeigten der Klägerin zwar einen Tag später telefonisch an, dass sie bereits einen Tag zuvor in die Wohnung eingezogen waren. Sie haben jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass im Rahmen dieses Gespräches eine Vereinbarung über einen Sondertarif erfolgt wäre. Insoweit unterscheidet sich der hiesige Fall entscheidend von der Sachlage, die dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.06.2009 zugrunde lag. Dort wurde ausdrücklich offengelassen, ob ursprünglich der Grundversorgungstarif einschlägig war, da die Parteien später vor den dort streitgegenständlichen Erhöhungen konkludent einen Wechsel in einen Sondertarif namens „TK Bestabrechn. Midi – Maxi“ vereinbart haben. Auch das zitierte Urteil des AG Mönchengladbach-Rheydt eignet sich nicht für einen Vergleich; dort wird bereits im ersten Satz des Tatbestandes angeführt, dass die Beklagte den dort streitgegenständlichen (Sonder-)Tarif „Tektrongas“ „neben [!] einem sogenannten „Allgemeinen Tarif“ für Letztverbraucher anbietet“.
40Der in der Tariftabelle der Klägerin von 2004 aufgeführte „Allgemeine Tarif“ ist auch als allgemeinster Tarif im Sinne der Rechtsprechung einzuordnen. Die Klägerin hat dargelegt, dass dies der Tarif ist, zu dem sie verpflichtet ist, jeden Kunden im Versorgungsgebiet zu beliefern. Auch die zur Akte gereichten Tarifübersichten stützen diese Einordnung. Anhaltspunkte, die dagegen sprechen, sind seitens der Parteien nicht vorgetragen worden; insbesondere ist zu keinem Zeitpunkt irgendein Tarif angeführt worden, der stattdessen als allgemeinster Tarif angesehen werden könnte. Auch der Umstand, dass der Tarif eine Staffelung nach dem Verbrauch beinhaltet und daher zwischen einem „Kleinverbrauchs-“ und einem „Grundpreistarif“ beziehungsweise – nach Umbenennung – zwischen Klassik Staffeltarif I und II unterscheidet, rechtfertigt keine Charakterisierung als Sondertarif. So ist keine gesetzliche Einschränkung ersichtlich, die einem Energieversorger untersagen würde, den Grundtarif im Sinne des § 36 EnWG nach Verbrauch zu staffeln. Vielmehr hat die Klägerin einen sachlichen Grund hierfür dargelegt, da die von ihr an die Stadt Düsseldorf abzuführende Konzessionsabgabe bei Kleinabnehmern, die das Gas regelmäßig nur fürs Kochen oder Warmwasser verwenden, deutlich höher ist als bei anderen Kunden, die Gas auch zu Heizzwecken nutzen und demnach einen deutlich höheren Verbrauch haben. Auch das vorgenannte Urteil des OLG Düsseldorf schließt eine Staffelung beim Grundtarif nicht aus. Wie bereits dargelegt, beruhte dort die Annahme eines Sondertarifs auf einer konkludenten Einigung der Parteien, nicht dagegen auf der Tatsache, dass überhaupt eine Staffelung im Tarif vorgesehen war. Zu der Frage weiterer Anforderungen an einen Grundtarif musste sich das dortige Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit überhaupt nicht äußern.
41b)
42Der demnach im Rahmen von § 315 BGB durchzuführenden Billigkeitsprüfung unterliegen lediglich diejenigen Preiserhöhungen, die ab dem 15.10.2004, dem Zeitpunkt der ersten Beanstandung durch die Beklagten, vorgenommen worden sind. Der ursprünglich bei Beginn des Versorgungsverhältnisses im Jahr 1996 geltende Preis war zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden, indem die Beklagten mit der Entnahme begonnen und sich damit mit dem damals gültigen Allgemeinen Tarif einverstanden erklärt haben; etwaige weitere Preiserhöhungen sind seitens der Beklagten unbeanstandet hingenommen worden, als sie die früheren Jahresrechnungen beglichen haben. Dieser sogenannte Preissockel, hier also der am 15.10.2004 gültige Gaspreis, ist einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht unterworfen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008, Az. VIII ZR 138/07, Rn. 15 ff.).
43c)
44Eine Anwendung von § 315 BGB scheitert auch nicht an dem Umstand, dass zumindest ab dem Jahr 2007 alternative Anbieter Gas für Düsseldorfer Privatkunden anboten, sich die Klägerin mit diesen also im Wettbewerb befand und keine Monopolstellung vorlag. Die hierzu angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (28.03.2007, Az. VIII ZR 144/06) befasste sich mit der Frage, ob § 315 BGB auf den anfänglich zwischen den Beteiligten vereinbarten Preis für die Belieferung mit Strom anzuwenden ist. Ebenso wie im hiesigen Fall scheiterte die unmittelbare Anwendung daran, dass bei Vertragsschluss eine Einigung zwischen Lieferant und Kunde über die Belieferung zum aktuellen Tarif zustande gekommen ist, es also an einer einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten fehlte. Die entsprechende Anwendung auf den anfänglichen Preis wurde mit der Begründung verneint, dass es wegen der Existenz alternativer Stromanbieter an einer Monopolstellung und an einem Anschluss- und Benutzungszwang gefehlt habe (BGH a.a.O. Rn. 17). Im vorliegenden Fall geht es dagegen weder um den anfänglichen und ausdrücklich vereinbarten noch um den später stillschweigend akzeptierten Gaspreis, sondern ausschließlich um Erhöhungen, die nach Vertragsschluss von der Klägerin einseitig festgesetzt und von den Beklagten nicht mehr genehmigt worden sind. Der Fall, dass eine ursprünglich beidseitig vereinbarte Leistung später aufgrund einer entsprechenden Klausel im Tarif bzw. in der AVBGasV / GasGVV einseitig geändert wird, führt zur direkten Anwendung von § 315 BGB. Alleine die bestehende Möglichkeit für den Kunden, den Gasanbieter zu wechseln, rechtfertigt nicht, sämtliche Grundsätze der Vertragstreue zu missachten.
45d)
46Die von der Klägerin durchgeführten Preiserhöhungen entsprachen der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB.
47aa)
48Nach Vernehmung der ersten vier Zeugen stehen alle Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, anhand derer die streitgegenständlichen Gaspreisanpassungen auf ihre Billigkeit überprüft werden können. Die Vernehmung der weiteren vier Zeugen gemäß Beweisbeschluss vom 17.03.2011 ist demnach entbehrlich, da diese ausschließlich von der Klägerseite benannt worden sind.
49Die Beweisaufnahme hat zunächst ergeben, dass die in den Tabellen zu den Anlagen K 20 und K 12 aufgeführten Gasbezugskosten für die Zeiträume 15.10.2004 bis 31.12.2005 sowie 01.01.2006 bis 23.11.2009 inhaltlich korrekt sind.
50Dies beruht auf den Bekundungen des Zeugen I. Dieser ist bei der Klägerin im Bereich Handel tätig und dort für die Gasbeschaffung zuständig. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin ihr Gas auf Basis von Gasbezugsverträgen von zwei Lieferanten jeweils etwa zur Hälfte beziehe. Der Bezugspreis setze sich aus einem variablen Arbeitspreis, welcher mit Hilfe einer Formel aus veröffentlichten Referenzpreisen für Heizöl ermittelt wird, und einem kaum veränderlichen Leistungspreis zusammen. Der Zeuge hat bestätigt, am Aufbau der Berechnungsgrundlagen für die Bezugskosten persönlich mitgewirkt zu haben, während bei der konkreten Berechnung durch seine Mitarbeiter das Vier-Augen-Prinzip bestehe und Abgleichungen mit den von den Lieferanten in Rechnung gestellten Preisen durchgeführt würden. Auch bei der konkreten Erstellung der beiden hier streitgegenständlichen Preistabellen habe er beim Aufbau der Grundlagen selbst mitgewirkt und seine Mitarbeiter die Erstellung durchführen lassen.
51Der Zeuge I war glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft. So hat er sowohl den C-Weg zur Ermittlung der Gasbezugskosten als auch die Umstände, unter denen die von der Klägerin eingereichten Preistabellen erstellt worden sind, detailliert und nachvollziehbar erläutert. Durch die entsprechenden Kontrollmechanismen ist zudem hinreichend sichergestellt, dass die dort eingesetzten Werte inhaltlich mit den tatsächlich von der Klägerin gezahlten Bezugskosten übereinstimmten. Zwar hat der Zeuge als Mitarbeiter der Klägerin ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang dieses Verfahrens; allerdings war im Rahmen seine Aussage keine Tendenz dahingehend zu erkennen, dass er unbedingt eine für die Klägerin günstige Aussage machen wollte. Er ist während seiner Vernehmung sachlich geblieben und hat seine Angaben in eher allgemeingültiger Weise, also losgelöst vom konkreten Fall und der besonderen Interessenlage der Klägerin, gemacht.
52Nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme steht für das Gericht auch fest, wie der Bereich Vertrieb im Hause der Klägerin anhand der Gasbezugskosten den jeweils gültigen Arbeitspreis für den Grundversorgungstarif ermittelt.
53So hat der Zeuge C, Mitarbeiter der entsprechenden Abteilung, ausgesagt, dass man dort vom Bereich Handel den Gasbezugspreis quartalsweise mitgeteilt bekomme. Stelle man fest, dass die Kosten nicht gedeckt werden, werde eine Vorlage für eine Preisanpassung an den Vorstand erarbeitet; danach werde die Sache auch dem Aufsichtsrat vorgelegt. Anschließend würden die Änderung veröffentlicht und die betroffenen Kunden angeschrieben. Man sei bemüht, die Preise so wenig wie möglich anzupassen; Erhöhungen würden eher zeitverzögert weitergegeben, während Senkungen eher früher erfolgten, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Des Weiteren hat der Zeuge auch konkret an einem Beispiel erläutert, wie in seiner Abteilung eine Preisanpassung konkret rechnerisch durchgeführt wird. So würden beispielsweise für eine Anpassung ab Februar die veröffentlichten Ölwerte der Monate Juli bis Dezember des Vorjahres herangezogen; wegen der längeren Vorlaufzeit der Anpassung für die interne Beschlussfassung sowie für Veröffentlichung und Kundeninformation greife man bei ein bis zwei noch nicht feststehenden Monatswerten auf - ebenfalls veröffentlichte - Prognosewerte zurück. Der Zeuge C2 hat zusätzlich bestätigt, dass versucht wird, den Gaspreis für den Kunden so lange wie möglich konstant zu halten. Es sei auch möglich, dass - insbesondere geringe - Preissenkungen nicht sofort weitergegeben würden.
54Auch die Zeugen C und C2 haben glaubhafte Aussagen gemacht und einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Zwar sind diese ebenfalls Mitarbeiter im Hause der Klägerin, so dass gewisse Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit bestehen könnten. Diese sind jedoch durch Art und Inhalt der Aussagen ausgeräumt worden. So haben auch diese Zeugen detailliert, in sich widerspruchsfrei und ohne weiteres nachvollziehbar erläutert, wie der Bereich Vertrieb anhand der von der Abteilung Handel mitgeteilten Bezugskosten etwaige Preisanpassungen vorschlägt. Ihre Aussagen ließen keine besondere Tendenz dahingehend erkennen, ein für die Klägerin günstiges Bild zu schaffen. Vielmehr haben beide Zeugen eingeräumt, dass versucht werde, die Preise wegen der damit verbundenen Kosten so wenig wie möglich anzupassen. Der Zeuge C2 hat sogar offen eingeräumt, dass insbesondere geringfügige Preissenkungen nicht sofort weitergegeben würden, obwohl diese Angabe zumindest auf den ersten Blick als für die Klägerin ungünstig angesehen werden könnte.
55Zuletzt konnte anhand der Beweisaufnahme festgestellt werden, dass die von der Klägerin für die Zeiträume 15.10.2004 bis 31.12.2005 sowie 01.01.2006 bis 23.11.2009 aufgestellten Indexreihen über die Kostenentwicklung in anderen Bereichen innerhalb der Unternehmenssparte Gas inhaltlich nicht zu beanstanden sind.
56Dieses Ergebnis beruht auf der Aussage des Zeugen Y, welcher bei der Klägerin im Bereich Finanzen und Controlling tätig und dort für die sonstigen Kosten in der Unternehmenssparte Gas zuständig ist. So hat der Zeuge erläutert, die Werte in der Tabelle zur Anlage K 21 basierten auf den geprüften Jahresabschlüssen der Klägerin; die Indexreihe spiegele einen Ausschnitt aus ihrem Rechnungswesen wider. Es sei gesetzlich vorgeschrieben, Gewinn- und Verlustrechnungen auch nach Sparten zu erstellen. Die Richtigkeit der zugrundeliegenden Rechnungsabschlüsse sei von Wirtschaftsprüfern bestätigt worden.
57Auch diese Aussage begegnet keinen Zweifeln des Gerichts. Ebenso wie bei den zuvor genannten Zeugen war auch beim Zeugen Y keine besondere Tendenz zu Gunsten seiner Arbeitgeberin zu erkennen. Seine Aussage war ebenfalls detailreich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Zumindest für den Zeitraum 2004 bis Anfang 2006 kommt ergänzend hinzu, dass die dort ermittelten Steigerungssätze in der Indexreihe zusätzlich der Kontrolle der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO unterworfen waren und diese ebenfalls - wenn auch nur im Rahmen eines von der Klägerin beauftragten Privatgutachtens - bestätigt hat, dass kein Ausgleich durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen möglich war. Dabei sind ausweislich der im Gutachten aufgeführten Prüfungsfeststellungen sämtliche Daten korrekt aus den Jahresabschlüssen übernommen worden. Auch für den nicht mehr von der BDO geprüften Zeitraum ab 2007 haben sich keinerlei Hinweise auf fehlerhafte Datenübernahmen ergeben.
58bb)
59Bei einer Subsumtion aller dieser in der Beweisaufnahme als zutreffend festgestellten Zahlenwerte unter § 315 BGB ist festzustellen, dass die Klägerin bei den einzelnen Preiserhöhungen jeweils nur ihre gestiegenen Bezugskosten weitergegeben hat; sie hat lediglich ihre bis Ende 2004 vorhandene Gewinnspanne trotz nachträglicher, sie belastende Kostensteigerungen gesichert.
60Dies gilt zunächst für die erste streitgegenständliche Preiserhöhung vom 01.01.2005 von 4,35 um 0,3 auf 4,65 Cent. Die Beschaffungskosten waren im vorangegangenen Jahr 2004 von 1,642 um 0,3151 auf 1,9571 Cent gestiegen; in diesem Zeitfenster hat es nur eine einzige geringfügige Senkung um 0,0168 Cent zum 01.07.2004 gegeben. Dabei ist unschädlich, dass diese Senkung nicht sofort an den Kunden weitergegeben wurde, sondern erst im Rahmen der nächsten Preisanpassung Berücksichtigung fand. Bei der Frage, ob der einseitig festgesetzte Preis der Billigkeit entspricht, sind die Belange beider Vertragspartner gegeneinander abzuwägen. Dem Interesse des Kunden an einer schnellen Weitergabe gesunkener Bezugskosten steht dabei das berechtigte Interesse des Versorgers an einer gewissen Preisstabilität und einer Verhältnismäßigkeit des Aufwands gegenüber. Die Zeugen C und C2 haben nachvollziehbar erläutert, dass jede Preisänderung nicht nur betriebsintern, sondern wegen der erforderlichen Veröffentlichung und der Information der Kunden auch extern einen großen Aufwand zur Folge hat. Ausgleichend kommt hinzu, dass die Klägerin ihrerseits nicht jede Kostensteigerung sofort zu einer Erhöhung des Gastarifs genutzt hat, sondern dies nur ein- bis zweimal jährlich der Fall war. Zuletzt ist es auch im Interesse des Kunden, wenn zu häufige Schwankungen des Gastarifs vermieden werden, da ihm dann eine größere Planungssicherheit und Übersichtlichkeit verschafft werden. Dementsprechend ist es nicht unbillig, wenn geringfügige Bezugskostensenkungen nicht sofort, sondern erst nach einigen Monaten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Kostenentwicklung der letzten Monate weitergegeben werden.
61Zum Zeitpunkt der zweiten Erhöhung am 01.11.2005 von 4,65 um 0,8 auf 5,45 Cent lag lediglich eine Steigerung der Bezugskosten von 1,9571 um 0,4404 auf 2,3975 Cent vor; allerdings sind die Bezugskosten nur zwei Monate später um weitere 0,3956 auf 2,7931 Cent gestiegen. Auch diese teilweise vorweggenommene Preisanpassung führt nicht zur Unbilligkeit. Sie ist damit zu begründen, dass bei der Ermittlung der Bezugskosten - wie bereits dargestellt - nicht nur Ist-Werte, sondern für die aktuellsten ein bis zwei Monate auch Prognosewerte herangezogen werden. Sofern sich solche Vorwegnahmen zu Lasten des Kunden auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränken und auf längere Sicht durch verspätet berücksichtigte Preiserhöhungen ausgeglichen werden, ist dies nicht zu beanstanden.
62Die nächste Erhöhung am 01.11.2006 betrug 0,5 auf 5,95 Cent; ihr stand eine Erhöhung der Bezugskosten um 0,5247 auf 3,3178 Cent gegenüber. Preissenkungen gab es in der Zwischenzeit nicht; vielmehr wurden Steigerungen ab April 2006 um immerhin fast 0,3 Cent erst jetzt weitergegeben.
63Die nächste Preiserhöhung erfolgte am 01.01.2008 auf 5,84 Cent. Zum 01.01. und 01.04.2007 waren die Bezugskosten um 0,1778 bzw. 0,3314, also insgesamt um 0,5092 Cent gesunken; dem hatte die Klägerin zeitnah am 01.04.2007 mit einer Tarifsenkung um 0,5 auf 5,45 Cent Rechnung getragen. Die Kostensenkung vom 01.07.2007 um 0,0647 Cent ist zwar nicht weitergegeben worden. Allerdings haben sich die Bezugskosten seit der letzten Erhöhung vom 01.11.2006 insgesamt um 0,1202 Cent verringert, währen der Tarif insgesamt 0,11 Cent gesenkt worden ist. Wegen der Geringfügigkeit der dritten Preissenkung ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin diese erst mit den späteren Erhöhungen bis zum 01.01.2008 verrechnet hat.
64Am 01.08.2008 erfolgte eine Erhöhung um 0,85 auf 6,69 Cent, mit der Bezugskostensteigerungen von insgesamt 0,8189 auf 4,0165 Cent verspätet umgelegt wurden.
65Die folgenden Bezugskostenänderungen wurden jeweils zeitgleich weitergegeben. Die Erhöhung am 01.10.2008 um 0,64 auf 7,33 Cent ging parallel zur Erhöhung des Bezugspreises um 0,6072 auf 4,6237 Cent. Bezugskostensenkungen vom 01.01. und 01.04.2009 um 0,3066 bzw. 1,1660 auf 3,1511 Cent führten zu Tarifsenkungen um 0,27 bzw. 1,17 auf 5,89 Cent.
66Die nächste Kostensenkung am 01.07.2009 um 0,6080 Cent wurde erst am 01.10.2009 durch Tarifsenkung um 0,60 auf 5,29 Cent - gleichzeitig die letzte hier streitgegenständliche Tarifanpassung - an den Kunden weitergegeben; dabei wurde auch eine Kostensteigerung zum gleichen Datum um 0,0503 Cent einbezogen.
67Bei einer Gesamtbetrachtung aller Änderungen der Bezugskosten und der jeweils vorgenommenen Preiserhöhungen oder -senkungen ist ersichtlich, dass die Klägerin - von geringfügigen Abweichungen sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten der Kunden - nur ihre Gewinnspanne beibehalten hat. Der Grundpreis im Grundversorgungstarif ist konstant geblieben; der Arbeitspreis schwankte jeweils zwischen 2,6 und 2,75 Cent oberhalb des Gasbezugspreises. Soweit Preissenkungen nicht in vollem Umfang weitergegeben wurden, betraf dies nur relativ geringe Beträge; diese wurden zudem bei nachfolgenden Erhöhungen berücksichtigt.
68Die Klägerin muss sich auch nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, Steigerungen bei den Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen der Gassparte auszugleichen. Die zu diesem Zweck seitens der Klägerin vorgelegte Indexreihe Anlage K 21, deren Richtigkeit in der Beweisaufnahme bestätigt worden ist, weist für den streitgegenständlichen Zeitraum von 2004 bis 2009 einen Anstieg der sonstigen Kosten um 41 % aus. Es gab auch keine zwischenzeitlichen Kostensenkungen, die zumindest vorübergehend zu einer Anrechnung beim Gaspreis hätten führen müssen. In den Jahren 2005 und 2007 ist mit jeweils einem Prozentpunkt ein so geringfügiger Kostenrückgang gegeben, dass noch von einer Stagnation gesprochen werden kann, eine Nichtberücksichtigung demnach nicht unbillig ist. In den übrigen Jahren sind die sonstigen Kosten dagegen stark angestiegen.
69e)
70Die Summe der offenen Forderungen ist hinreichend bestimmt und nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat zuletzt mit Schriftsatz vom 19.05.2011 sowohl die streitgegenständlichen Rechnungen einschließlich Lieferzeiträumen detailliert, übersichtlich und gut nachvollziehbar benannt; insbesondere ist den Jahresrechnungen ohne großen Aufwand zu entnehmen, welcher Teilbetrag auf den Gas- und welcher auf den nicht streitgegenständlichen Strombezug entfällt. Gleiches gilt für die in Anrechnung gebrachten Abschlags- und sonstigen Zahlungen der Beklagten; insoweit wird auf Anlage K 23 (Bl. 321 f. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagten haben keine darüber hinausgehenden Teilzahlungen behauptet, obwohl sie für die Erfüllung darlegungs- und gegebenenfalls beweisbelastet wären.
71f)
72Die älteste Forderung der Klägerin aus dem Jahr 2006 ist nicht verjährt. Grundsätzlich wäre die Verjährung Ende 2009 eingetreten. Allerdings ist mit Eingang des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides am 22.12.2009 die Verjährungsfrist gehemmt worden, da eine Zustellung des Mahnbescheides am 14.01.2010 und damit noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist. Zwar wurde die Zustellung durch von der Klägerin zu vertretende Umstände verzögert, da der Mahnantrag fehlerhaft ausgefüllt war und mehrere Monierungen erforderlich waren. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Zöller/Greger, § 167 Rn. 11 m.w.N.) sind allerdings sogar Verzögerungen von mehr als einem Monat unschädlich, sofern es um die Zustellung des Mahnbescheids geht. Ebenfalls unerheblich ist, dass die Klägerin das Verfahren anschließend einige Zeit nicht mehr betrieben hat. Die Hemmung hätte gemäß § 204 Abs. 2 BGB erst nach sechs Monaten geendet; zuvor erfolgte jedoch am 02.06.2010 die Einzahlung des Vorschusses und Abgabe der Sache an das Streitgericht, so dass die Verjährungsfrist nicht wieder zu laufen begonnen hat.
732.
74Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, da die Fälligkeit der Rechnungssalden gemäß § 27 Abs. 1 AVB GasV beziehungsweise § 17 Abs. 1 GasGVV in Verbindung mit den in den Rechnungen genannten Zahlungsfristen kalendermäßig bestimmt ist.
75III.
76Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Teilrücknahme der Klägerin vom 19.05.2011 hat keine Auswirkung auf die Kostenentscheidung, da zwischen den Streitwerten 600,17 € und 742,14 € keine Gebührenstufe besteht und daher durch die ursprüngliche Zuvielforderung keinerlei Mehrkosten verursacht worden sind, die nach § 269 Abs. 3 ZPO hätten berücksichtigt werden müssen.
77Streitwert: bis 900,- €
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