Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 57 C 4871/11
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 04.03.2011 (Az.
xxxxxx) wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte darin zur Zah-
lung von 1.774,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2011 verpflichtet worden ist. Im Übri-
gen wird er aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu
38 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicher-
heitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; die
Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung die-
ser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Kläger kann die Vollstreckung durch
die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Be-
klagte aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
23
Der Kläger bot im Juli 2010 eine Handtasche der Marke „N“ auf dem Internetpor-
4tal Ebay an. Das entsprechende Angebot enthielt 14 Lichtbilder der Tasche, welche der
5Anlage K 1 (Bl. 101 ff. d. A.) entnommen werden können.
67
Die Beklagte erwarb die Tasche vom Kläger. In der Folgezeit kam es zum Streit zwi-
8schen den Parteien wegen vermeintlicher Mängel an der Tasche; der Kläger verweiger-
9te eine Rücknahme. Mit Email vom 07.07.2010 (Bl. 133 d. A.) fragte die Beklagte den
10Kläger, ob es ok sei, wenn sie die Tasche wieder einstelle und seine Beschreibung
11nutze; die Bilder seien sehr gut gewesen. Hierauf erhielt sie keine Antwort. Die Beklagte
12veräußerte die Tasche daraufhin ihrerseits über Ebay an einen Dritten, wobei sie
13gegenüber dem gezahlten Betrag einen Mindererlös von 30,50 € erzielte. Zur Gestal-
14tung ihres Angebots (Anlage K2, Bl. 111 ff. d. A.) nutzte sie die 14 Lichtbilder aus dem
15Angebot des Klägers.
1617
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.07.2010 (Anlage K4, Bl. 122 ff. d. A.) mahnte der
18Kläger die Beklagte daraufhin ab und forderte neben der Abgabe einer strafbewehrten
19Unterlassungserklärung auch Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Die
20Beklagte gab nur die Unterlassungserklärung ab; Zahlungen erfolgten nicht.
2122
Der Kläger behauptet, er habe die streitgegenständlichen Lichtbilder persönlich gefer-
23tigt. Seiner Ansicht nach reiche als Nachweis hierfür schon die Vorlage der Fotodatei
24nebst Ausdruck in hoher Qualität. Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie könne er
25unter Heranziehung der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Mar-
26keting (MFM) pro Bild einen Betrag von 100,- € zuzüglich 25 % für die Einblendung in
27mehrere Domains verlangen; des Weiteren sei der Schadensersatz wegen unterlasse-
28ner Urheberbezeichnung zu verdoppeln. Bezüglich der Abmahnkosten sei von einem
29Gegenstandswert in Höhe von 28.000,- € auszugehen.
3031
Am 04.03.2011 ist in dieser Sache ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H
32(Bl. 60 f. d. A.) ergangen, in welchem die Beklagte zur Zahlung der Hauptforderung in
33Höhe von 3.500,- € sowie von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.196,43 € verpflich-
34tet worden ist. Hiergegen hat sie fristgerecht Einspruch eingelegt.
35Der Kläger beantragt,
36den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten.
37Die Beklagte beantragt,
38den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
3940
Sie rügt die örtliche Zuständigkeit, da sie ihren Wohnsitz in der Schweiz habe. Die er-
41worbene Tasche sei mangelbehaftet gewesen; da der Kläger die Rücknahme verwei-
42gert habe, habe ihn eine Mitwirkungspflicht daran getroffen, dass sie die Tasche zur
43Minderung des entstandenen Schadens an einen Dritten weiterverkaufte. Sowohl der
44Schadensersatzanspruch als auch der Gegenstandswert der Abmahnung seien über-
45setzt. Zudem stehe ihr wegen des geringeren Erlöses beim Weiterverkauf ein Scha-
46densersatzanspruch in Höhe von 30,50 € zu; hiermit erklärt sie die Aufrechnung. Zuletzt
47erhebt sie die Einrede der Verjährung.
4849
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten
50Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
51Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M.
52Entscheidungsgründe
5354
I.
55Die Klage ist zulässig; insbesondere ist das erkennende Gericht gemäß § 32 ZPO ört-
56lich und damit auch international zuständig. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem
57das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die streitgegenständliche unerlaubte Handlung
58begangen worden ist. Dabei ist als Begehungsort neben dem Handlungsort, an dem der
59Täter gehandelt hat, auch der Erfolgsort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegrif-
60fen worden ist, maßgeblich. Bei Verletzungshandlungen, die in einer Veröffentlichung
61im Internet bestehen, ist Erfolgsort überall dort, wo die entsprechende Seite bestim-
62mungsgemäß abrufbar ist, also keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt; nach bis-
63heriger Auffassung bezüglich des fliegenden Gerichtsstands war dies überall (vgl. Zöl-
64ler/Vollkommer, 26. Aufl., § 32 Rn. 17; Musielak, § 32 Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch LG Köln,
65Urt. v. 12.08.2009, Az. 28 O 396/09, Rn. 17). Vorliegend besteht auch kein Grund für
66eine einschränkende Anwendung, da die Verletzung durch Einstellen der Bilder bei
67Ebay geschah; dortige Angebote werden bestimmungsgemäß in ganz Deutschland ab-
68gerufen, ohne eine lokale Beschränkung auf einen bestimmten Umkreis erkennen zu
69lassen.
7071
II.
72Der Vollstreckungsbescheid war nur teilweise aufrechtzuerhalten, da die Klage zum Teil
73unbegründet ist.
741.
75Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in
76Höhe von 875,- € aus § 97 Abs. 2 i.V.m. §§ 72, 19a UrhG .
7778
a)
79Der Kläger ist Lichtbildner der streitgegenständlichen Fotos der Tasche der Marke „N“.
80Das Gericht ist nach Würdigung der vorliegenden Indizien und Durchführung der
81Beweisaufnahme davon überzeugt, dass er das Foto persönlich erstellt hat.
8283
Ein gewichtiges Indiz für seine Stellung als Lichtbildner ist der Umstand, dass er in der
84Lage war, die Fotos, welche im Rahmen der Verletzungshandlung verwendet worden
85sind, in einer deutlich höheren Auflösung und mit einem erweiterten Bildausschnitt so-
86wohl als Ausdruck als auch als Datei auf CD-ROM vorzulegen. Hierdurch ist zumindest
87mit großer Sicherheit auszuschließen, dass der Kläger seinerseits das Lichtbild einfach
88von einer dritten Quelle im Internet bezogen hat; es spricht sehr viel dafür, dass derjeni-
89ge, welcher das Bild ursprünglich hergestellt hat, in der Sphäre des Klägers zu finden
90ist. Der erforderliche Strengbeweis kann damit zwar nicht erbracht werden. So ist bei-
91spielsweise nicht auszuschließen, dass ein Mitarbeiter des Klägers oder ein außenste-
92hender Dritten in seinem Auftrag die Bilder erstellt hat. Auch in der Rechtsprechung
93(vgl. LG München, Urt. v. 21.05.2008, Az. 21 O 10753/07; AG Düsseldorf, Urt. v.
9418.08.2009, Az. 57 C 14613/08) ist die Vorlage des Originalbildes alleine nicht als Be-
95weis der Urheberschaft anerkannt worden; vielmehr wurde im Einzelfall bejaht, dass
96aufgrund zahlreicher Indizien ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der klagenden Partei
97eingreift, der nicht widerlegt worden ist. Dies war vorliegend nicht der Fall; neben der
98Vorlage der Originalbilder waren keine weiteren Indizien ersichtlich, die mit hinreichen-
99der Sicherheit auf den Kläger hindeuten.
100Die erforderliche Überzeugung des Gerichts ist jedoch durch die Aussage der Zeugin
101M erbracht worden. Sie hat bestätigt, sich noch an das konkrete Fotoshooting erin-
102nern zu können. Sie habe die Tasche für die Aufnahmen drapiert bzw. in Szene gesetzt;
103ihr Freund habe sie dann fotografiert. Ihre Schilderungen stimmten dabei in den wesent-
104lichen Punkten mit dem Vortrag des Klägers, auch im Rahmen von dessen persönlicher
105Anhörung, überein, ohne dass eine auffällige Identität der Angaben bis hin zu kleinsten
106Details feststellbar gewesen wäre. Lediglich hinsichtlich der Frage, ob der Kläger und
107die Zeugin stets die ihnen gehörenden Verkaufsgegenstände auch jeweils selbst ablich-
108ten, gab es widersprüchliche Angaben. Dennoch ist die Aussage der Zeugin im Hinblick
109auf die streitgegenständlichen Bilder glaubhaft. So ist auf einem Lichtbild ihre Hand zu
110erkennen gewesen; dies verdeutlicht, dass sie die Tasche präsentiert, nicht aber die
111Kamera bedient hat. Die Zeugin wirkte im Rahmen ihrer Vernehmung auch glaubwür-
112dig. Zwar ist zu berücksichtigen, dass sie die Lebensgefährtin des Klägers ist und damit
113auch ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Dennoch war ihre
114Aussage nicht davon geprägt, für den Kläger möglichst günstig zu sein. Auf Fragen des
115Gerichts auch zum Randgeschehen konnte sie jeweils plausible Antworten geben.
116117
b)
118Die Verwendung der Fotos durch die Beklagte ohne Zustimmung des Klägers steht
119außer Streit. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger auf-
120grund der Mangelhaftigkeit der Tasche zwecks Schadensminderung zur Gestattung der
121Nutzung verpflichtet gewesen wäre. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, weshalb der
122Kläger der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig sein soll. So steht außer Streit,
123dass sein Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgte; ein arglistiges Ver-
124schweigen des Mangels oder die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne
125von § 444 BGB sind nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Zum
126anderen ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die den Kläger verpflichtet hätte, der Be-
127klagten die Fotonutzung zu gestatten. Vielmehr hätte sie - die rechtlichen Vorausset-
128zungen unterstellt - von dem Vertrag zurücktreten können und dann die Tasche an den
129Kläger zurückgeben müssen; alternativ wäre ein Schadensersatzanspruch statt der
130Leistung möglich gewesen, der jedoch die Beklagte nicht verpflichtet, die Tasche wei-
131terzuverkaufen. Im Ergebnis ist der Weiterverkauf nicht mit Fremdgeschäftsführungswil-
132len zu Gunsten des Klägers erfolgt; vielmehr hat die Beklagte ausschließlich aus eige-
133nem Interesse gehandelt, nachdem die Verhandlungen mit dem Kläger gescheitert
134waren.
135136
c)
137Der Höhe nach hat der Kläger gegen die Beklagte nur einen Schadensersatzanspruch
138in Höhe von 875,- €.
139140
aa)
141Ihm steht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche
142Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern zu (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1377;
143NJW-RR 1999,194). In derartigen Fällen können im Rahmen der Schadensbemessung
144gemäß § 287 ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen
145der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zu Grunde gelegt werden (BGH,
146NJW-RR 1999, 194). Demnach ist der Kläger so zu stellen, als wäre die Handlung,
147durch die seine Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewe-
148sen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart
149hätten. Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbu-
150ße erlitten hat; ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich (BGHZ 77, 16, 19 ff.; BGH
151GRUR 1987, 37, 39).
152153
Die Honorarempfehlungen der MFM können jedoch nicht schematisch auf jeden Fall
154der unerlaubten Verwendung von Lichtbildern angewandt werden.
155So ist deren Einleitung zu entnehmen, dass Grundlage der angegebenen Preise neben
156Befragungen von Bildagenturen auch entsprechende Angaben von Fotografen und Bild-
157journalisten mehrerer Berufsverbände sind. Die von dieser Berufsgruppe erstellten
158Lichtbilder sind regelmäßig professionell hergestellt worden und weisen eine hohe Qua-
159lität auf. Hinzu kommt, dass die angesetzten Honorare die Einnahmen für die gewerbli-
160che Tätigkeit der Fotografen darstellen; von diesen Zahlungseingängen müssen sie
161also auch sämtliche ihrer Betriebsausgaben bestreiten. Bei privat erstellten Lichtbildern
162bestehen dagegen zahlreiche Unterschiede. Zum einen weisen solche Fotos selten die
163Qualität von Bildern eines professionellen Fotografen auf. Oft fehlen die Erfahrung und
164auch die technische Ausstattung, um eine vergleichbare Qualität zu erzielen; es liegt
165auf der Hand, dass die Ergebnisse einer einfachen Kompakt-Digitalkamera, die von
166einem Amateur bedient wird, zu denen einer von einem erfahrenen Fotografen verwen-
167deten professionellen Kamera, die ein Vielfaches kostet, deutliche Unterschiede aufwei-
168sen. Auch der vom Fotografen betriebene Aufwand ist oftmals deutlich geringer, da eine
169hohe Qualität bei Anwendungsbereichen wie einer einfachen Internetauktion selten er-
170forderlich ist. Beispielsweise ist davon auszugehen, dass für professionelle Werbefoto-
171grafien ein größerer Aufwand hinsichtlich Präsentation, Ausleuchtung des Produkts
172usw. betrieben wird, als beim einfachen Abfotografieren eines Verkaufsgegenstands.
173Solche umfangreicheren Tätigkeiten eines Fotografen schlagen sich auch im Honorar
174nieder.
175Hieraus folgt, dass die jeweilige Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schät-
176zung nach § 287 ZPO zwar als Ausgangspunkt verwendet werden kann. In einem zwei-
177ten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild
178insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entspre-
179chende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Ab-
180schlag vorzunehmen ist.
181bb)
182Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die angemessene Lizenzhöhe bei 62,50,- €
183pro Bild einzuordnen ist.
184185
Bereits eine oberflächliche Kontrollüberlegung lässt deutlich erkennen, dass der Kläger
186am Markt für eine Nutzung seiner Lichtbilder für eine einzige Auktion bei Ebay niemals
187einen Lizenzbetrag von 1.750,- € hätte durchsetzen können.
188189
Als Ausgangspunkt ist hinsichtlich der Nutzungsdauer von dem Wert auszugehen, der
190für eine einmonatige Nutzung angesetzt worden wäre, hier also 100,- € pro Bild. Ent-
191scheidend ist, was die Parteien im Vorfeld für die Nutzung vereinbart hätten. Es ist
192daher nicht auf den Zeitraum bis zum Abbruch der Versteigerung, sondern auf die ur-
193sprünglich geplante Auktionsdauer abzustellen. Zwar können Bilder bei Ebay 90 Tage
194lang abgerufen werden. Eine gewöhnliche Auktion dauert dagegen nur ein bis zwei Wo-
195chen; ein Abrufen nach Auktionsende erfolgt in der Regel nur noch einmal durch den
196Käufer zwecks Abwicklung der Bezahlung, während sich Kaufinteressenten gewöhnlich
197nur laufende Versteigerungen ansehen. Der wirtschaftliche Vorteil, den der Lizenzneh-
198mer durch die Präsentation seines Produktes mit Hilfe der Fotos erlangt, beschränkt
199sich also auf die Laufzeit des Angebots, nicht dagegen auf die 90 Tage, in denen die
200Fotos theoretisch weiter abrufbar sind. Es ist davon auszugehen, dass verständige
201Partner eines Lizenzvertrages diesem Umstand bei der Findung einer angemessenen
202Gebühr, der beide Seiten zugestimmt hätten, Rechnung getragen hätten, indem sie
203einen Betrag entsprechend der Nutzungsdauer zwischen einer Woche und einem
204Monat vereinbart hätten. Hinzu tritt ein Zuschlag von 25 % wegen Einblendung in mehr
205als einer Domain; es ist nicht bestritten worden, dass das streitgegenständliche Ange-
206bot der Beklagten auch unter ebay.at und ebay.ch veröffentlicht war. Hieraus folgt eine
207Summe von 125,- €.
208209
Von diesem Betrag ist jedoch ein Abschlag von 50 % vorzunehmen, so dass 62,50 €
210verbleiben. Es handelt sich vorliegend um eher einfache Produktfotos, die keine Merk-
211male aufweisen, die auf eine besonders professionelle Leistung des Fotografen oder
212einen großen Erstellungsaufwand hindeuten. Zwar ist die zu veräußernde Tasche auf
213mehreren Bildern verhältnismäßig ansprechend präsentiert worden, indem sie im Zu-
214sammenspiel mit einem anderen Kleidungsstück auf einem Kleiderständer angeordnet
215worden ist. Insoweit hebt sich die Qualität von der zahlreicher anderer Produktfotos bei
216Ebay ab. Gegen eine komplette Gleichstellung mit professionellen Werbefotografien
217sprechen jedoch zahlreiche andere Eigenschaften. Das Produkt ist teilweise schlecht
218ausgeleuchtet; das Gesamtbild wird mehrfach durch Reflexionen von Lichtquellen und
219störenden Schattenwurf beeinträchtigt. Auch auf einen aufwändigen Hintergrund ist ver-
220zichtet worden; die Bilder wurden vor einem weißen gemauerten Vorsprung oder auf
221einer Gartenliege - dort ist sogar ein Teil des Rasens sichtbar - gefertigt. Der Gesamt-
222eindruck wird zudem mehrfach durch Gegenstände im Hintergrund, die offensichtlich
223nur zufällig in den Bildausschnitt geraten sind, gestört. Auf zwei der Fotos ist ein im Hin-
224tergrund stehendes Bild, auf zwei weiteren Bildern eine pinke Plastikschüssel und ein
225Stecker zu sehen. Insgesamt sind die Bilder zwar aufwändiger als zahlreiche Amateur-
226fotos, die oft bei Internetversteigerungen verwendet werden; dem Vergleich mit hoch-
227wertigen Produktfotos, die von professionellen Fotografen beispielsweise zu Werbezwe-
228cken gefertigt werden, halten sie jedoch nicht stand.
229230
cc)
231Die Voraussetzungen für eine Verdoppelung des Schadensersatzes liegen nicht vor.
232233
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Fall der unterlassenen Urheberbe-
234zeichnung ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr von 100 % geschuldet werden
235kann. Dies ist rechtlich als Vertragsstrafe einzuordnen, so dass die Erhöhung neben die
236fiktive Lizenzgebühr tritt, ohne dass eine Verquickung von Schadensberechnungen ge-
237geben wäre. Gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung sei-
238ner Urheberschaft an dem Werk. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung
239gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die
240ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben
241(BGH GRUR 1995, 671, 672). Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG ist eine gleiche
242Rechtsposition zuzuerkennen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1997, Az. 20 U 31/97 =
243NJW-RR 1999, 194 ff.).
244245
Dieser Zuschlag wird jedoch nicht schematisch alleine aufgrund der fehlenden Urheber-
246nennung zugesprochen. Das OLG Düsseldorf (a.a.O.) hat einem pauschalen Verletzer-
247zuschlag ausdrücklich widersprochen und diesen mit der herrschenden Rechtspre-
248chung aufgrund des absoluten Ausnahmecharakters auf Ansprüche der GEMA be-
249schränkt. Die im Klägerschriftsatz vom 14.10.2011 zitierte Rechtsprechung des LG
250(nicht OLG) Düsseldorf ist in dieser Entscheidung sogar ausdrücklich abgelehnt worden
251(OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 18 [zit. n. juris]). Vielmehr wurde ein Aufschlag auf die als
252Schadensersatz geschuldete Lizenzgebühr gewährt, da der vom Gericht beauftrage
253Sachverständige festgestellt hat, dass im dortigen konkreten Fall eines Werbefotogra-
254fen, dessen Bilder ungenehmigt zu Werbezwecken verwendet wurden, ein solcher Zu-
255schlag in Übereinstimmung mit den Honorar-Empfehlungen der MFM der Verkehrsüb-
256lichkeit entspreche. Bei dem Grundhonorar könne es nur bleiben, wenn eine deutliche
257Namensnennung des Bildautors erfolge, die für ihn einige Werbewirkung haben könne.
258Für den Fall, dass diese Nennung unterbleibt, sei ein Ausgleich als Zuschlag üblich;
259dieser sei rechtlich als Vertragsstrafe zu bewerten, der die Erfüllung des Anspruchs auf
260Urheberbenennung sichern soll.
261262
Hieraus folgt jedoch, dass ein Zuschlag von 100 % auf den Lizenzschaden zumindest
263dann ausscheidet, wenn die Verletzung einfachere Lichtbilder betrifft oder der Verletzte
264sie nicht als professioneller Fotograf erstellt hat. Wie bereits dargestellt, beruhen die
265von der MFM aufgestellten Honorar-Empfehlungen auf den üblichen Preisen, die unter
266anderem professionelle Fotografen und Bildjournalisten für ihre Tätigkeiten verlangen.
267Der vom OLG Düsseldorf behandelte Fall betraf einen Werbefotografen. Bei den Mit-
268gliedern dieser Berufsgruppen ist es nachvollziehbar, dass sie mit der Nennung ihres
269Namens bei hochwertigen Lichtbildern eine Steigerung ihres Bekanntheitsgrades und
270damit eine gewisse Werbewirkung erzielen wollen. Der Urheberbezeichnung ist dem-
271nach ein konkreter wirtschaftlicher Wert beizumessen, da ein potentieller Kunde die
272Qualität des Werks erkennen und aufgrund der Namensnennung für zukünftige Aufträ-
273ge auf den Fotografen zurückgreifen könnte. Auch unabhängig von konkreten Werbe-
274erfolgen kann sich allgemein in der Branche die Bekanntheit des Lichtbildners steigern.
275Demnach ist es verständlich, wenn sich der Fotograf eines hochwertigen Lichtbildes
276einen Zuschlag für den Verzicht auf die Namensnennung versprechen lassen würde,
277um den Verlust des wirtschaftlichen Vorteils auszugleichen; gleiches gilt für die Möglich-
278keit, den Anspruch auf Nennung der Urheberschaft durch ein Vertragsstrafeverspre-
279chen abzusichern. Bei eher einfach gehaltenen Lichtbildern ist ein solcher wirtschaftli-
280cher Wert jedoch nicht erkennbar, da kein wirtschaftlich vernünftig agierender Fotograf
281seine Arbeit mit niederqualitativen Fotos bewerben würde. Infolgedessen kann es gera-
282de nicht als üblich angesehen werden, dass ein Hobbyfotograf entweder ausdrücklich
283und per Vertragsstrafe abgesichert auf die Nennung bestanden hätte oder sogar am
284Markt eine gesonderte Vergütung für den Verzicht auf die Namensnennung hätte durch-
285setzen können.
286287
Demnach sind im hier konkret zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen für eine
288Verdoppelung nicht gegeben. Wie bereits dargestellt, lassen die Fotos keine besonders
289hochwertige und professionelle Arbeit erkennen. Es ist abwegig, dass der Kläger gera-
290de diese Bilder verwenden würde, um Werbung für seine Arbeit als Fotograf oder Desi-
291gner zu machen oder sich allgemein in der Branche einen guten Namen zu schaffen.
292Auch die von ihm selbst als Anlagen K3 und K5 vorgelegten Beispiele seines Schaffens
293sind mit den hier streitgegenständlichen Fotos nicht vergleichbar. Die Situation ist auch
294nicht mit der zu vergleichen, die der angeführten Entscheidung des hiesigen Gerichts
295(Az. 57 C 4889/10) zugrunde lag. Dort handelte es sich um ein hochqualitatives Foto,
296bei dessen Erstveröffentlichung auch auf eine Urheberbenennung bestanden worden
297war. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
298299
d)
300Die gemäß §§ 102 S. 1 UrhG, 195 BGB einschlägige dreijährige Verjährungsfrist ist
301nicht abgelaufen.
302303
2.
304Auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG
305i.V.m. §§ 72, 19a UrhG besteht nur bis zur Höhe von 899,40 €.
306307
Die Kosten der Abmahnung sind nach einem Gegenstandswert von 14.250,- € zu be-
308stimmen.
309Ausgangspunkt hierfür ist gemäß § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse des Klägers an
310der zukünftigen Unterlassung der Lichtbildverwendung gerade durch die Beklagte. Beim
311hiesigen Gericht sind dabei je nach Qualität und Aufwand des Fotos und Art der Ver-
312wendung durch den Verletzer Werte zwischen 2.000,- € und 4.000,- € für ein Lichtbild
313anerkannt. Bei der unzulässigen Verwendung mehrerer Lichtbilder ist dagegen eine li-
314neare Erhöhung zumindest dann nicht angemessen, wenn die Fotos in einem sachli-
315chen Zusammenhang stehen, insbesondere - wie hier - aus derselben Serie stammen.
316So ist der auf das einzelne Foto entfallende Aufwand des Fotografen geringer, wenn im
317Rahmen desselben Shootings eine große Zahl von ähnlichen Bildern entsteht. Wäre die
318Nutzung ordnungsgemäß lizenziert worden, hätten vernünftige Parteien bei Verwen-
319dung mehrerer Fotos aus der gleichen Serie zudem einen Mengenrabatt vereinbart, um
320den verhältnismäßig geringeren Aufwand beim Shooting und die insgesamt höheren
321Einnahmen des Fotografen zu berücksichtigen. Demzufolge ist auch das wirtschaftliche
322Interesse an der Unterlassung je Lichtbild entsprechend geringer einzuordnen, wenn
323die gleiche Serie betroffen ist.
324Im vorliegenden Fall sind für das erste Lichtbild demnach 3.000,- € anzusetzen, ab dem
325zweiten jeweils 1.500,- €, ab dem sechsten jeweils 750,- € und ab dem elften jeweils
326375,- €.
327328
Eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 2 UrhG kommt dagegen nicht in
329Betracht, da die Rechtsverletzung nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs began-
330gen worden ist. Nach der Rechtsprechung sind an diesen Begriff keine hohen Anforde-
331rungen zu stellen; es ist weder die Verfolgung eines Erwerbszwecks noch eine Gewinn-
332erzielungsabsicht erforderlich (Wandtke/Bullinger, § 97a UrhG Rn. 37 m. w. N.). Ein ge-
333wichtiges Indiz ist vorliegend die Zahl der durchgeführten Auktionen (vgl. LG Hamburg,
334Urt. v. 30.04.2010, Az. 308 S 12/09). Ausweislich der Anlage K 6 (Bl. 159 d. A.) hat die
335Beklagte alleine über Ebay seit dem Jahr 2004 knapp 800 Auktionen durchgeführt; dies
336entspricht immerhin etwa 100 Auktionen pro Jahr. Eine solch große Zahl ist üblicherwei-
337se nicht mehr mit reinen Privatverkäufen oder -käufen zu erklären. Die Darlegungslast
338für ein ausschließlich dem Privatbereich zuzuordnendes Handeln liegt bei der Beklag-
339ten, da es sich bei der Vorschrift um eine Ausnahme zu der sonst gegebenen unbe-
340schränkten Erstattungspflicht des § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG handelt. Sie hat jedoch ledig-
341lich vorgetragen, nicht gewerblich zu handeln; ein gewerbsmäßiges Handeln ist jedoch
342nicht erforderlich (Dreier/Schulze, § 97a Rn. 18). Weitere Tatsachen, die gegen ein
343Handeln im Geschäftsverkehr sprechen, sind nicht ersichtlich.
344345
3.
346Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB; am 04.01.2011 ist
347ausweislich der Zustellungsurkunde der Mahnbescheid zugestellt worden. Für die Zeit
348zuvor sind Zinsen dagegen nicht zuzusprechen, da der Kläger keinen Verzug der Be-
349klagten ab dem 14.08.2010 dargelegt hat.
350351
II.
352Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2 bzw. 708 Nr. 11,
353711 ZPO.
354355
Streitwert: 4.696,43 € (die Abmahnkosten sind streitwerterhöhend, da die Unterlassung
356nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist und es sich damit um
357keine bloße Nebenforderung handelt)
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