Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 108 Ls-70 Js 12794/07-61/09
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der Hauptverhandlungen vom 25.02.2010 und 17.03.2010,
an denen teilegenommen haben:
Richterin am Amtsgericht X
als Vorsitzende
X, Industriekaufmann
X, Maschinenschlosser
als Schöffen
Oberstaatsanwalt X
als Vertreter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt X aus Berlin
als Verteidiger des Angeklagten X
Justizbeschäftigter X
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte X wird auf Kosten der Staatskasse, der auch die notwendigen Auslagen auferlegt werden, freigesprochen.
1
Gründe
2Der Angeklagte X war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
3Mit Anklageschrift vom 2.7.2009 legte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf dem Angeklagten X zur Last zwischen dem 5.6.2007 und dem 24.8.2007 dem Mitangeklagten B vorsätzlich zu dessen in diesem Zeitraum begangenen gewerbsmäßigen Betrug Hilfe geleistet zu haben. Im Einzelnen warf die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten X und dessen zunächst Mitangeklagten B folgendes vor:
4Der zunächst Mitangeklagte B habe über den von ihm als faktischen Geschäftsführer betriebenen Internetshop "XXX Limited", deren angegebener Sitz sich in Berlin, deren tatsächlicher Betriebssitz sich aber in der Xstraße xx in Düsseldorf befunden habe, technische Waren verschiedener Art vorwiegend Gegenstände aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik und der Haushaltsgeräte - besonders günstig gegen Vorkasse zum Kauf angeboten. Mindestens 259 Geschädigte hätten über das Internet in dem von dem Mitangeklagten B betriebenen Shop die nachbenannten Waren zu dem jeweils genannten Kaufpreis erworben. Vereinbarungsgemäß hätten sie den Kaufpreis als Vorkasse auf das von diesem gegenüber den Geschädigten angegebenen Firmenkonto eingezahlt. Sie hätten dabei auf die von dem Mitangeklagten B konkludent vorgetäuschte Lieferwilligkeit und Lieferfähigkeit vertraut. Der Mitangeklagte B sei in allen diesen Fällen von Anfang an weder in der Lage noch willens gewesen die angebotene Ware zu übersenden.
5Der Angeklagte X, der Rechtsanwalt sei, habe sich mit einer Vereinbarung über treuhänderische Geschäftsführung vom 4.5.2007 für die nach britischem Recht gegründete Gesellschaft als sogenannter "Treuhanddirektor" zur Verfügung gestellt. Auch habe er auf seinen Namen ein Firmenkonto eröffnet, auf das die Vorauszahlungen eingegangen und über welches er dem Mitangeklagten B Vollmacht erteilt habe. Schließlich sei er in dem Internet-Auftritt des Unternehmens als Geschäftsführer benannt worden. Hierbei sei ihm bereits zum Zeitpunkt der Übernahme der Tätigkeit als Treuhand-Direktor angesichts der Gesamtumstände bewusst gewesen, dass der Mitangeklagte B die von diesem faktisch geführte Gesellschaft zur Begehung von Betrugstaten benutzen würde. Spätestens aber mit Beginn des hier angeklagten Tatzeitraumes habe der Angeklagte X um die betrügerische Nutzung des Unternehmens durch den faktischen Geschäftsführer und Mitangeklagten B gewusst, nachdem sich auch Kundenbeschwerden über die im Voraus bezahlte, aber nicht gelieferte Ware gehäuft hätten. Gleichwohl sei der Angeklagte X auch weiterhin formell der Geschäftsführer der Gesellschaft geblieben und habe so dem Angeklagten B ermöglicht, die angeklagten Taten zu begehen. Dem Angeklagten X konnte nach Durchführung der Beweisaufnahme eine Tatbeteiligung nicht zweifelsfrei zur Last gelegt werden.
6Das Verfahren gegen den Mitangeklagten B ist gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
7Der Mitangeklagte B betrieb in der Vergangenheit mehrere Einzelfirmen. So gründete er die "XX-XX Media", mit der er vorgab Speicherkarten zu verkaufen, in Wahrheit jedoch Betrugstaten beging, weswegen er mit Urteil des Amtsgerichtes Borken vom 29.9.2003 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Sodann gründete der Mitangeklagte B eine weitere Firma, nämlich die "XXX Land". Hier gab der Angeklagte B vor Speicherkarten und Computerzubehör zu verkaufen. Tatsächlich beging er auch hier Betrugstaten, weswegen er durch Urteil des Amtsgerichts Borken vom 29.8.2007 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachfolgend gründete der Angeklagte B die sogenannte "XXX GmbH", in der er als faktischer Geschäftsführer tätig war. Über diese gab er vor Elektroartikel zu vertreiben. Tatsächlich beging er auch hier Betrugstaten, wegen der er durch das Landgericht Münster am 6.11.2008 der Einbeziehung des vorangegangenen Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Nachdem der Angeklagte erkannte, dass er mit der XXX GmbH keine weiteren Betrugstaten mehr begehen konnte, bemühte er sich eine weitere GmbH zu gründen. Da er jedoch erkannte, dass sein Name im Internethandel bereits "verbrannt" war, suchte er im Internet nach Verkaufsangeboten von Firmenmänteln als sogenanntes Gesamtpaket. Hierbei stieß er auf das Angebot einer sogenannten "XXX GmH" März 2007. Über diese GmbH wurde der Verkauf einer nach britischem Recht gegründeten Gesellschaft, einer sogenannten Limited für 5.950,00 Euro inklusive Geschäftsführer als sogenanntes Gesamtpaket angeboten. Auf dieses Angebot ging der Angeklagte B ein und reiste nach Berlin, wo die XXX GmbH ihren Sitz hatte. Dort trat er in unmittelbaren Kontakt mit einem Herrn B und P der XXX GmbH, mit denen er die Einzelheiten aushandelte. Daraufhin wurde die "XXX Limited" mit angeblichem Sitz in Berlin tatsächlichen Betriebssitz aber in Düsseldorf gegründet. Der Mitangeklagte X sollte als sogenannter "Treuhanddirektor" zur Verfügung stehen woraufhin eine Vereinbarung über treuhänderische Geschäftsführung vom 4.5.2007 sowohl von dem Angeklagten B als auch von dem Mitangeklagten X unterzeichnet wurde. Die beiden Angeklagten hatten bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kontakt zueinander gehabt. Zuvor hatte der Mitangeklagte B den beiden, B und P, zu erkenne gegeben, dass er einen sogenannten Stroh-Geschäftsführer deswegen bräuchte, weil sein eigener Name im Internet verbrannt sei. Hierbei gab er jedoch nicht weiter zu erkennen, aus welchem Grunde sein Name "verbrannt" sei. In dieser "Vereinbarung über treuhänderische Geschäftsführung" war unter § 1 unter der Überschrift Stellung des Direktors ausgeführt, dass der Mitangeklagte X als Strohmann-Direktor der Limited im englischen und deutschen Handelsregister eingetragen werde. Er besitze in der bezeichneten Limited jedoch keinerlei Zuständigkeit. Er sei insbesondere weder für den Bereich Personal /Sozialversicherung noch im Bereich der Steuer/laufende Buchführung/Abgabe der Steuererklärung zuständig. Der faktische Geschäftsführer, nämlich der Angeklagte B, habe mit Unterzeichnung des Vertrages erklärt, dass er - B - sämtliche Verpflichtungen wahrnehmen werde. Der § 2 unter der Überschrift Stellung des faktischen Geschäftsführers, Haftung wurde aufgenommen, dass der Angeklagte B der faktische Geschäftsführer der bezeichneten Limited sei. Dieser werde es unterlassen den Direktor, nämlich den Mitangeklagten X persönlich zu verpflichten. Faktische Geschäftsführer werde den Direktor in sämtlichen Streitfällen, Rechtstreitigkeiten, Verfahren, Klage oder Forderungen, die unmittelbar oder mittelbar gegen den Direktor vorgebracht werden freistellen. Unter § 4 Offenlegungs- und Zahlungspflichten wurde aufgeführt, dass der faktische Geschäftsführer auf Nachfrage dem Direktor sämtliche das Geschäft der Limited betreffende Unterlagen, Verträge, Korrespondenzen etc. offen zu legen und zu übersenden habe. Dies gelte insbesondere für die laufende Buchführung und die Jahressteuererklärung. Der Direktor habe Anspruch auf Auskunft über das Zustandekommen der Verträge und sonstige Umstände. Der Direktor dürfe sich bei der Überprüfung professioneller Hilfe insbesondere von Rechtsanwälten und Steuerberatern seines Vertrauens bedienen. Das entstehende Honorar von dem faktischen Geschäftsführer zu erstatten. Der Direktor könne einen angemessenen Vorschuss fordern. Unter § 3 des Vertrages dort Abs. 1 vorletzter Satz wurde aufgeführt, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund für den Direktor dann vorliege, wenn der faktische Geschäftsführer einer seiner soeben aufgeführten Offenlegungs- bzw. Zahlungspflichten nicht nachkomme.
8Für die zur Verfügungsstellung seines Namens erhielt der Angeklagte X absprachegemäß eine einmalige Zahlung von 500,00 Euro . Weitere Forderungen sollten dem Angeklagten X aus dem Vertragsverhältnis gegenüber dem Angeklagten B nicht zustehen. Nachdem der Angeklagte die XXX Limited erworben hatte, löste er die XXX GmbH in X auf und gründete den Verkaufssitz der neuen Limited zunächst in Düsseldorf. Mitte Mai/ Anfang Juni 2007 nahm er den Geschäftsbetrieb auf. Er erstellte einen Internetshop und bot vor allem Elektrogeräte an. Hierfür eruierte er zunächst im Internet die für die Elektrowaren angebotenen Preise und bot dann diese Elektrowaren billiger als alle anderen bzw. billiger als den Durchschnitt gegen Vorkasse an. Hierdurch entwickelte sich eine rasch ansteigende Geschäftstätigkeit der Limited, die zum einen dazu führte, dass der Angeklagte B mehr Personal einstellte, zum anderen in größere Verkaufsräumlichkeiten auf der Xstraße xx in Düsseldorf umzog. Der Angeklagte B führte die angebotenen Elektroartikel jedoch selbst zu einem sehr geringen Anteil auf Lager. So erwarb er bei eingehenden Bestellungen zunächst die bestellten Waren zum Beispiel bei "X", wo er diese Artikel selbst sehr viel teurer einkaufte, als er sie selbst anbot. Hierfür hob der Angeklagte B selbst von dem Geschäftskonto Geld ab, welches er für den unter anderem für den Einkauf dieser Waren nutzte. Auf diesem Konto waren zunächst die Zahlungen der Kunden im Voraus eingegangen. Spätestens im Juni 2007 fasste der Angeklagte B jedoch den Entschluss die Limited dazu zu benutzen, Kunden Elektroartikel gegen Vorkasse bestellen zu lassen, ohne deren Forderung nach Übersendung des bestellten Elektrogegenstandes zu erfüllen und von dem vorausgeleisteten Geld seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Demzufolge begannen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt sich die Beschwerden der Kunden zu häufen. Diese gingen zunächst bei den Mitarbeitern des Angeklagten B ein, die der Mitangeklagte B instruiert hatte, sich nicht mit ihren tatsächlichen Namen zu melden, sondern hierfür Alias-Namen zu benutzen. Die Mitarbeiter des Angeklagten B, vermerkten dessen Geschäftsgebaren als ungeschickt, naiv, ungekonnt und chaotisch, erkannten jedoch nicht, dass er die Limited tatsächlich zur Begehung von Betrugstaten nutzte. Bereits im Juni 2007 hatte der Angeklagte X das Geschäftskonto der Limited einmal gesperrt, weil er den Eindruck hatte, dass die Kontenbewegungen zu Lasten des Bestandes des Kontos zu groß wurden. Er wirkte hierbei auf den Angeklagten B ein, zur Zahlung von Steuern etc. größere Summen Geldes auf diesem Konto stehen zu lassen. Nachdem der Angeklagte B dem Angeklagten X dies versprochen hatte, entsperrte dieser das Konto wieder. Erst Mitte Juli 2007 begann der Angeklagte B mit einer wenn auch lückenhaften Buchführung. Die Vorsteueranmeldung erfolgte immer Ende des Monats wobei er diese schätzte und per Fax an den Angeklagten X weiter meldete, der die Forderungen für das Finanzamt dann von dem Konto abbuchte und überwies. Zu keinem Zeitpunkt gab der Angeklagte B gegenüber dem Angeklagten X zu erkennen, dass sein Name im Internet verbrannt sei oder er tatsächlich mit der Limited Betrugstaten beging. Anfang Juli begann der Angeklagte X telefonisch Kontakt entweder mit dem Angeklagten B oder dessen Mitarbeiterin , der Zeugin V, aufzunehmen, wobei nicht festgestellt werden konnte, wie häufig dieser telefonische Kontakt stattfand. So telefonierte er zwei- bis dreimal im Monat mit dem Angeklagten B und insgesamt fünf- bis zehnmal mit der Zeugin V. In diesen Gesprächen beklagte sich der Angeklagte X darüber, das Kundenbeschwerden bei ihm eingingen. Hierbei sprach er zu Anfang von zwei bis drei Beschwerden von Kunden. Mit der Zeit bis Ende des angeklagten Tatzeitraumes häuften sich diese Beschwerden jedoch. Der Angeklagte X teilte die Beschwerden mit und wies an, dass die Kunden entweder mit Ware bedient oder ihr Geld zurückerhalten sollten. Nachdem er feststellte, dass diesen Weisungen zum Teil nicht entsprochen wurde, begann er Gelder an die Kunden von sich aus auszuzahlen.
9Am 18.8.2007 wurde der Angeklagte B aufgrund vorangegangener Betrugstaten in Untersuchungshaft genommen. Hiervon erfuhren nur sehr wenige seiner Angestellten, denen zunächst erklärt wurde, der Angeklagte B habe einen schweren Verkehrsunfall erlitten. Ende August 2007 legte der Angeklagte X sein Mandat als Treuhandrektor nieder. Er fror die Konten ein und sieht sich nunmehr etlichen Forderungen von Kunden gegen ihn ausgesetzt.
10Der Mitangeklagte B, gegen den das Verfahren eingestellt worden ist, gab bei seiner Einlassung an, er habe insgesamt drei Firmen nämlich die XX Multimedia, die XXX und die XXX GmbH zuletzt als faktischer Geschäftsführer geführt und hier Betrugstaten begangen, wegen derer er auch ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges verurteilt worden sei. Nachdem sein Name im Internethandel verbrannt gewesen sei, habe er sich nach einer anderen Firma umsehen müssen. Im Internet sei er dabei auf das Angebot einer sogenannten XXX GmbH gestoßen, die die Gründung einer Limited einer Gesellschaft nach englischem Recht im Verkauf angeboten habe und zwar ein sogenanntes Gesamtpaket mit der zur Verfügung Stellung eines sogenannten Strohgeschäftsführers. Aufgrund dieses Angebotes sei er nach Berlin gereist und habe dort Kontakt mit zwei Männern der XXX GmbH gehabt, nämlich einem Herrn B und einem Herrn P. Im Mai sei es diesbezüglich zum Vertragsschluss gekommen und er habe die XXX Limited zur Verfügung gestellt bekommen. Mit dem Angeklagten X, der als Treuhanddirektor fungieren sollte habe er zu diesem Zeitpunkt keinen Kontakt gehabt. Den beiden Männern B und P habe er erklärt, dass sein Name im Internethandel verbrannt sei jedoch nicht erklärt aufgrund welcher Tatsachen dies der Fall sei. Er habe dann am 4.5.2007 den Treuhandvertrag, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist unterschrieben. Dieser sei ihm dann jedoch nicht mehr nach Unterschriftsleistung des Angeklagten X zugeschickt worden. Es sei klar gewesen, dass der Angeklagte X lediglich seinen Namen als Geschäftsführer zur Verfügung stellen sollte. Nachdem diese Formalien erfüllt worden seien, habe er die XXX GmbH aufgelöst und sei mit der XXX Limited nach Düsseldorf gezogen. Dort habe er Mitte Mai Anfang Juni 2007 die Geschäftstätigkeit aufgenommen. Er habe einen Internetshop erstellt und Sachen, vor allem Elektrogeräte angeboten. Hierfür habe er zunächst die Preise der von ihm angebotenen Elektroartikel im Internet angesehen und dann weit billiger als alle und mal billiger als der Durchschnitt diese Elektroartikel angeboten. Wenige Artikel habe er bereits auf Lager gehabt. Den größten Teil habe er zunächst erwerben müssen. Die Bestellungen seien nur über Internet möglich gewesen. Als dann immer mehr Bestellungen eingegangen seien, sei er mit seiner Firma auf die Xstraße in Düsseldorf umgezogen. Dort habe er auch mehr Mitarbeiter für die Telefonhotline und das Lager eingestellt. Bereits im Juli hätten sich Kunden bei ihm darüber beschwert, dass sie trotz geleisteter Vorkasse Elektroartikel die sie bestellt hatten nicht erhielten. Jedoch sei erst Anfang August das Ganze brenzlich geworden. Er habe dann zwar die Preise etwas stärker angehoben, dann sei es jedoch schon zu spät gewesen. Die Waren, die er selbst verkauft habe, habe er zum Teil bei Großhändlern aber auch teuer bei X gekauft. Als er mit der Firma angefangen habe, sei er zwar noch der Meinung gewesen, eine redliche Geschäftstätigkeit durchzuführen. Anfang Juni habe er jedoch festgestellt, dass es bereits so laufen würde, wie bei den vorangegangenen Firmen, die er geführt hatte und habe spätestens dann den Entschluss gefasst, seinen Lebensunterhalt dadurch zu finanzieren, dass er Kunden Geld gegen Vorkasse leisten lassen würde ohne ihnen die bestellten Waren zur Verfügung zu stellen. Die Buchführung habe er erst Mitte Juli 2007 und dann auch sehr lückenhaft begonnen. Die Vorsteueranmeldungen habe er immer Ende des Monats geschätzt und dem Angeklagten X mitgeteilt. Mit diesem habe er Mitte Mai erstmalig telefonisch Kontakt gehabt. Der Angeklagte X habe ihn - B - gefragt, was er denn mache. Er habe ihm dann erklärt, dass er einen Onlineshop führe und er einiges anmelden müsste, wofür er die Kopien des Personalausweises und der Unterschrift des Angeklagten X bräuchte. Diese seien ihm von dem Angeklagten auch zugefaxt worden. Gegenüber dem Angeklagten habe er zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass sein Name im Internet verbrannt sei. Zwei Wochen später im Juni habe der Angeklagte X dann jedoch das Konto der Firma gesperrt und erklärt, dass zu viele Kontenbewegungen erfolgten und er - B - mehr Geld auf dem Konto lassen sollte zum Beispiel für das Finanzamt. Nachdem sich beide dahingehend geeinigt hätten, das mehr Geld auf dem Konto verbleiben sollte, habe der Angeklagte X das Konto wieder freigegeben. Dann habe der Kontakt für zwei bis drei Wochen lediglich über Fax bestanden. Ende Juni Anfang Juli habe der Angeklagte dann auch begonnen telefonisch Kontakt aufzunehmen, wobei er - B - lediglich im Anfang mit dem Angeklagten gesprochen habe und danach die Zeugin V dies übernommen habe. Er selbst habe wenn überhaupt zwei- bis dreimal im Monat mit dem Angeklagten X gesprochen, im Übrigen die Zeugin V. In den Telefonaten habe der Angeklagte X über Beschwerden von Kunden, die ihre Ware nicht erhalten hätten, gesprochen. Zu Anfang habe er von zwei bis drei Beschwerden gesprochen. Er - X - habe dann Anweisungen gegeben, die Kunden zu bedienen. Diesen Anweisungen sei er auch zumindest zunächst nachgekommen. Von der Zeugin V habe er gehört, dass der Angeklagt X auch ihr gegenüber Beschwerden der Kunden weitergegeben habe und erklärt habe, dass sie sich hierum kümmern solle. Anfang August habe der Angeklagte X dann wohl auch von Leuten gesprochen, die immer noch nicht, trotz seiner Anweisung, Ware oder Geld zu leisten, erhalten hätten. Was er genau hierzu gesagt habe könne er jedoch nicht wiedergeben, da die Zeugin V mit diesem gesprochen habe. Dieser habe sich selbst ziemlich genervt gefühlt. Ihm selbst sei es sehr unangenehm gewesen, dass sich der Angeklagte X immer wieder selbst eingemischt habe. So habe der Angeklagte X irgendwann angefangen selbst Kunden auszuzahlen, ohne nachzufragen, ob diese vielleicht nicht doch schon ihre Waren erhalten hätten. Dies sei so ungefähr zehnmal vorgekommen. Begonnen habe der Angeklagte X damit Ende Juli bzw. Anfang August. Am 18.8.2007 sei er dann selbst verhaftet worden.
11Die Zeugin V gab an, sie selbst habe zunächst einen Büro-Service betrieben. Hierüber sei sie mit dem Angeklagten B, der im selben Bürogebäude seine Betriebsstätte der XXX Limited gehabt habe in Kontakt gekommen. Im Zusammenhang damit habe der Angeklagte B ihr auch mitgeteilt, dass er sich vergrößern wolle. Zu diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte B ca. 11 Mitarbeiter beschäftigt. Sie selbst habe dann die Büroräumlichkeiten in der Xstraße in Düsseldorf aufgetan und sei dann mit dem Angeklagten B selbst mitgezogen. Von diesem sei sie dann angestellt worden. Wann das genau gewesen sei, konnte sie jedoch nicht mehr angeben. Mit der Buchhaltung habe sie selbst nicht viel zu tun gehabt, dies habe der Angeklagte B immer selbst gemacht. Er habe auch keinen Einblick in die Buchhaltung gewähren wollen. Sie habe dann beim Packen und Versand geholfen. Einen Lagerbestand habe es in dem Sinne nicht gegeben. Es seien dann Beschwerden von Kunden aufgetreten. Hierbei habe man dann im Lager nachgesehen, ob die Ware vorhanden sei. Der Angeklagte B sei regelmäßig bei X einkaufen gegangen und auch bei einer Firma in X und einer Spielzeugfirma. Teilweise hätten sich Kunden bei ihr selbst beschwert, jedoch nicht am Anfang sondern erst später ohne diesen Zeitraum genauer eingrenzen zu können. In der Hochzeit seien drei bis vier Beschwerden am Tag eingegangen, welche sie an den Angeklagten B weitergegeben habe. Sie selbst habe sich das Verhalten von dem Angeklagten B damit erklärt, dass sie annahm er wolle durch sein Verkaufsgebaren Leute locken und habe geglaubt er könne das Ganze bewältigen. An eine Betrugsmasche habe sie zu keinem Zeitpunkt geglaubt. Mit dem Angeklagten X habe sie erstmalig telefonischen Kontakt gehabt, wobei sie nicht mehr genau sagen könne, wann dies genau gewesen sei. Sie meine in den ersten beiden Monaten habe sie mit dem Angeklagten X keinen Kontakt gehabt. Sie selbst habe mit dem Angeklagten X insgesamt fünf- bis zehnmal gesprochen und habe dies nicht gern getan, da sie ihm durchaus erklärt habe, was sie bräuchten und er immer wieder gesagt habe, dass dies nicht seine Aufgabe sei. Trotzdem habe er immer wieder auf Beschwerden der Kunden angewiesen die Kunden zu befriedigen. Dann habe er angefangen die Leute selbst auszuzahlen. Sie selbst hätte geglaubt, es würde mit der Firma noch mal besser werden. Der Angeklagte X habe von ihnen verlangt, dass sie das mit den Kunden "auf die Reihe bekommen würden". Er selbst habe jedoch keine Hilfe angeboten. Wie viel Leute er selbst bezahlt habe, wisse sie nicht. Auch wie viele bei dem Angeklagten X tatsächlich angerufen haben, könnte sie nicht sagen. X sei tatsächlich ahnungslos gewesen, was mit dem Versandhandel los sei. Sie selbst habe ca. eine Woche nach Verhaftung des B erst davon erfahren. Sie selbst habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte X von den Betrügereien des B Kenntnis gehabt habe. Keiner der anderen Angestellten hätte auch irgendwann einen Verdacht der Betrügereien des B gehabt. Als einziger hätte B die Möglichkeit gehabt einen Überblick über das Ganze zuhaben, da lediglich er alle Dinge auf seinem Laptop in einem Programm gespeichert gehabt hätte. Der Angeklagte X hätte keinen Überblick gehabt.
12Nach der Einlassung des Angeklagten B und der Aussage der Zeugin V kann zum einen nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte X zu irgendeinem Zeitpunkt der innerhalb des angeklagten Tatzeitraumes auch nur annähernd einzugrenzen wäre, Kenntnis von den Betrugsabsichten des Angeklagten B gehabt hätte. Auch die weiteren Zeugenangaben geben hierfür keinerlei Hinweise. So gab die Zeugin P an sie sei über das Portal des Arbeitsamtes an die Anstellung bei dem Angeklagten B in der XXX Limited geraten. Sie habe am 1.8.2007 dort angefangen, als diese bereits auf der Xstraße gewesen wäre. Zunächst habe sie bei einer anderen Frau im Büro gesessen und dieser über die Schulter gesehen. In den letzten 14 Tagen habe sie ein eigenes Zimmer gehabt. Ab und zu habe sie Gespräche angenommen, bei denen sich Kunden darüber beschwert hätten, wo die Ware denn bliebe. Sie habe täglich ca. fünf Beschwerdeanrufe erhalten und habe sich ziemlich fehl am Platz gefühlt. Sie habe weder mit dem Angeklagten B näheren Kontakt gehabt noch habe sie mit dem Angeklagten X irgendetwas zu tun gehabt oder von diesem gehört oder gesehen. Sie habe zwar gedacht, dass irgendetwas nicht stimme und irgendetwas nicht richtig laufe, habe dies aber überhaupt nicht einordnen können.
13Die Zeugin L gab bei ihrer Vernehmung an, sie habe den Angeklagten X nie kennengelernt. Ihre Aufgabe sei es gewesen Bestellungen zu machen und diesbezüglich Lieferanten anzurufen um über Preise zu verhandeln. Sie sei von Anfang an bis Ende dabei gewesen. Der Angeklagte B habe neben ihr im Zimmer gesessen und sie seien jeden Morgen von X bzw. X nach Düsseldorf zusammen gefahren. Sie habe in der Firma XXX einmal ein Praktikum gemacht. Daher hätten sie sich gekannt. Sie habe zwar Zweifel am Geschäftsgebaren des Angeklagten B gehabt. Es seien immer mehr Beschwerden reingekommen und es habe ein reines Chaos bei Bestellungen und Verkaufspreisen, die zu niedrig gewesen seien, gegeben. Es habe Beschwerden über Wartezeiten oder völlige Ausfälle von Warenlieferungen gegeben. Manche hätten dafür jedoch zweimal Ware bekommen. Wie häufig dies der Fall gewesen sei, könne sie jedoch nicht mehr angeben. Sie habe Zweifel an der Geschäftstätigkeit des Angeklagten B gehabt, der wohl von zu Hause ziemlich viel Druck erhalten habe Geld zu bringen. Seine Familie habe ein sehr hohes Anspruchsverhalten an den Tag gelegt. Mit X habe sie selbst nicht gesprochen, ihn auch nicht gesehen. Der Mitangeklagte B habe viel über den X gemeckert, weil dieser sich viel eingemischt habe. Entgegen ihrer polizeilichen Aussage auf Blatt 173 d. GA, die ihr vorgehalten wurde, habe sie nicht mit dem Angeklagten X telefoniert. Sie habe ihre Kenntnisse lediglich über die Zeugin V erhalten. Es seien jedoch ab und zu Emails von X gekommen. Darin seien Beschwerden von Kunden aufgeführt worden. Sie hätten die Anweisung von dem Angeklagten B gehabt, diese Anweisungen zuerst zu erledigen und Ware zuzustellen. Den genauen Zeitraum über den er die Emails geschickt habe wisse sie jedoch heute nicht mehr und könne dies auch auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Polizei Blatt 173 nicht mehr sagen. Sie selbst habe zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte B sich durch seine Tätigkeit bereichern wolle.
14Die Zeugin F gab an, sie habe bei dem Angeklagten im Mai/Juni 2007 und dann bis zum letzten Tag gearbeitet. Sie sei für die Datenpflege und später für die Kundenbetreuung zuständig gewesen. Sie habe auch auf Anraten des Angeklagten B nur zu Beginn ein Pseudonym und später ihren richtigen Namen verwandt. Zum Schluss ihrer Tätigkeit hätten sich die Beschwerden über Lieferungen von Waren gehäuft. Den genauen Zeitpunkt konnte sie diesbezüglich jedoch nicht angeben. Bei Beschwerden habe sie nachgesehen, ob die Ware sich im "Lager" befunden habe. Dies konnte durchaus der Fall sein. Dann habe sie diese losgeschickt, es sei jedoch alles etwas chaotisch gewesen insbesondere in den letzten ein bis zwei Wochen. Vorher habe es bei ihr jedoch keine Beschwerden gegeben. Der Angeklagte B sei ihr Chef gewesen. Mit diesem habe sie über die Beschwerden gesprochen und er habe Anweisungen gegeben nachzusehen, ob die Ware denn noch da sei und ansonsten bei Paketdiensten anzurufen. Teilweise sei alles etwas eigenartig gewesen. Sie habe gedacht, dass der Angeklagte B wohl etwas flexibler sein wollte, so dass sie auch manchmal die Ware sehr schnell einkaufen mussten, was dann sehr viel teurer erfolgt sei als sie zu verkaufen. Sie habe den Angeklagten B jedoch nicht für einen Betrüger gehalten, er sei einfach nur ständig gestresst gewesen. In den letzten zwei Wochen habe sie Gerüchte gehört, der Angeklagte B hätte schon einmal eine Firma gehabt die wegen Betruges in Verdacht geraten sei. Den Angeklagten X habe sie überhaupt nicht gekannt. Dieser habe lediglich Telefonate mit der Zeugin V und B geführt. Sie habe lediglich einmal gefragt, wer das sei und ihr sei gesagt worden, dass es sich um den Geschäftsführer handele. Sie selbst habe Äußerungen von dem B über den X überhaupt nicht gehört. Sie selbst hätten das Verhalten von dem Angeklagten B als dumm abgetan und nicht als etwas Ungesetzliches.
15Gemäß § 27 Abs. 1 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Dass der Angeklagte X diesen Tatbestand erfüllt hat konnte nach dem zuvor ausgeführten nicht festgestellt werden. Eine Beihilfehandlung kann hierbei durch aktives Tun aber auch durch Unterlassen erfolgen, wobei bei letzterem eine Garantenstellung des Beihilfeleistenden vorliegen muss. Zudem muss der Teilnehmer vorsätzlich gehandelt haben, wobei sich der Vorsatz zum einen auf seine eigene Beitragshandlung aber auch auf die vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat beziehen muss. Diese Tatumstände können nicht zu Lasten des Angeklagten X zweifelsfrei als gegeben angesehen werden.
16Der Umstand, dass der Angeklagte X dem Angeklagten B für die Gründung und den Betrieb der Limited seinen Namen als Geschäftsführer bzw. Treuhanddirektor zur Verfügung gestellt hat, mag unter das Tatbestandsmerkmal der aktiven Hilfeleistung fallen. Dass der Angeklagte X diesbezüglich jedoch vorsätzlich handelte, kann nicht festgestellt werden. Zum einen hat der Angeklagte B selbst angegeben zunächst bei Gründung der Limited bzw. deren Übernahme auch die Hoffnung und Vorstellung gehabt zu haben, ein "sauberes" Unternehmen zu führen ohne Betrugstaten begehen zu wollen. Diesbezüglich fehlt es bereits zu diesem Zeitpunkt an einer Haupttat, von der der Angeklagte gewusst haben müsste. Auch der Umstand, dass der Angeklagte B eine Limited gekauft hatte, musste bei dem Angeklagten X keine Zweifel hervorrufen. Es handelt sich hierbei um eine legale Geschäftsform, die auch von anderen größeren Unternehmen in Deutschland zweifelsfrei genutzt wird. Der Umstand, dass der Angeklagte X als sogenannter Strohgeschäftsführer fungieren sollte, ist ein Indiz das Zweifel hervorrufen könnte, jedoch müssten diese bereits sehr konkret gewesen sein, was jedoch nicht der Fall war. So kann der Umstand. dass jemand als Geschäftsführer nicht fungieren soll darauf begründet sein, dass er einfach aus persönlichen vielleicht aber auch aus beruflichen Gründen nicht nach außen hin in Erscheinung treten will oder aber dass er wie im vorliegenden Fall aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, als Geschäftsführer aufzutreten. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn jemand im Zusammenhang mit der Führung einer GmbH als Geschäftsführer verurteilt worden ist. Diese Verurteilung kann zum Beispiel darauf beruhen, dass ein Geschäftsführer Arbeitnehmeranteile nicht abgeführt hat oder eine Insolvenzverschleppung begangen hat oder aber wie im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der GmbH Betrugstaten beging. Da wie bereits aufgeführt mehrere Möglichkeiten bestehen, kann nicht definitiv festgestellt werden, dass der Angeklagte X von einer dieser Möglichkeiten Kenntnis hatte bzw. berechtigte Zweifel hegte. Dahinstehen kann, ob der Angeklagte X aufgrund einer bestimmten Garanten-Stellung verpflichtet gewesen wäre, aktiv gegen das Tun des Angeklagten B tätig zu werden, so dass ihm eine Beihilfehandlung durch Unterlassen vorzuwerfen wäre. Auch in diesem Falle müsste der Angeklagte X vorsätzlich gehandelt haben. Dies kann aber nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Ein Interesse des Angeklagten X an der Fortführung der Limited in tatsächlicher Hinsicht kann nicht festgestellt werden. Hierfür würden zum Beispiel finanzielle Anreize für den Angeklagten X sprechen, die jedoch nicht gegeben waren. Nach den Angaben des Angeklagten B sollte dieser lediglich einmal 500,00 Euro für die zur Verfügung Stellung seines Namens erhalten und im weiteren Verlauf für die Fortsetzung der Limited kein weiteres Geld erhalten. Auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeanrufe von Kunden während des angeklagten Tatzeitraumes häuften, kann eine Verurteilung des Angeklagten X nicht stützen. Zum einen konnte nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass zu einem bestimmten näher eingrenzbaren Zeitraum bei dem Angeklagten X die Erkenntnis eintrat, dass im Zusammenhang mit den Beschwerdeanrufen Betrugstaten des Angeklagten B im Raume standen. Die Mitarbeiter des Angeklagten B, die tagtäglich mit diesem zusammen arbeiteten und wesentlich mehr Beschwerdeanrufe erhielten als der Angeklagte X haben selbst keinerlei Verdacht dahingehend gehegt, dass der Angeklagte B Betrugstaten begangen hätte. Vielmehr nahmen diese ein sehr ungeschicktes und dummes Geschäftsgebaren des Angeklagten B an. Zwar mag der Angeklagte X aufgrund seiner Stellung als Rechtsanwalt die Möglichkeit gehabt haben, das Handeln des Angeklagten B besser einzuordnen als dessen Mitarbeiter, bei denen es sich um juristische Laien handelte. Dass der Angeklagte X trotz seiner Stellung als Rechtsanwalt fachlich wie menschlich dies tatsächlich getan hat, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Vielmehr hat der Angeklagte X versucht in den Fällen, in denen ihn Beschwerden erreichten dafür Sorge zu tragen, dass die Kunden befriedigt werden würden. Ansonsten waren ihm die Beschwerden der Kunden lästig und unangenehm und er achtete sehr genau darauf, dass die Steuern pünktlich gezahlt wurden. Dies bedeutet, dass der Angeklagte X durchaus eigene Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der Limited vermeiden wollte, was dagegen spricht, dass er dem Angeklagten B in irgendeiner Weise auch durch Unterlassen helfen wollte, da für ihn selbst - X nämlich - hierdurch keinerlei positive Aspekte gegeben waren. So erhielt er wie bereits aufgeführt noch nicht einmal für den weiteren Erhalt der Limited Geld.
17Der Angeklagte X war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 4 StPO.
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