Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 232 C 13779/11

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2012

durch die Richterin am Amtsgericht I

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24.07.2011 in E, zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritter übergehen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin auf den Klageantrag zu Ziffer 3. 18,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2012 an Rechtsanwalt T, E Straße 49, 00000 E.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des durch sie zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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