Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 58 C 7167/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte abwenden, wenn sie Sicherheit i.H.v. 120% des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Streitwert: 2.400,00 €
1
Tatbestand:
2Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ausgleichszahlung aus einer Flugreise in Anspruch.
3Die Kläger buchten bei dem Reisebüro V am 27.08.2010 eine Flugreise von Düsseldorf nach Johannesburg. Auf den vom Reisebüro den Klägern ausgehändigten Unterlagen (Bl. 6 ff. d.A.) ging die Beklagte als „Leistungsträger Flug“ bzw. „Fluggesellschaft“ hervor. Hin- und Rückflug sollten jeweils über London Heathrow gehen.
4Der Hinflug von Düsseldorf nach London Heathrow wurde durch die Lufthansa AG unter einem Code-Sharing mit British Midland International ausgeführt, der Weiterflug nach Johannesburg sollte mit der Beklagten stattfinden. Der Zubringerflug aus Düsseldorf landete in London um 19.13h statt planmäßig um 18.55 Uhr. Bordkarten für den Weiterflug waren den Klägern noch nicht ausgehändigt worden. Der Flug nach Johannesburg durch die Beklagte fand plangemäß um 20.30 Uhr statt, jedoch ohne die Kläger. Diese wurden erst am nächsten Tag mit British Airways nach Johannesburg geflogen.
5Die Kläger machten anwaltlich vertreten jeweils 600,00 € Entschädigung gegen die Beklagte geltend, zuletzt mit Fristsetzung zum 30.05.2011.
6Die Kläger behaupten, sie hätten sich 55 Minuten vor dem planmäßigen Abflug nach Johannesburg am Boarding Gate der Beklagten gewesen. Zu dieser Zeit sei das Boarding schon abgeschlossen gewesen. Sie behaupten, ein Check-In sei auch am Boarding Gate möglich.
7Sie meinen, ihnen stehe ein Anspruch aus Art. 7 II c, 4 III 3 lit. a) 2. Alt. VO 261/2004 zu, da Voraussetzung für die Anwendbarkeit der VO 261/2004 lediglich eine bestätigte Buchung sei.
8Die Kläger beantragen mit der spätestens am 04.11.2011 zugestellten Klage,
9die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 600,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2011, sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 311,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie meint, die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 3 II lit. a) iVm 3 I der VO 261/2004 nicht erfüllt wären, da mit „Abfertigung“ iSd Art. 3 II lit. a) der VO 261/2004 der Check-In gemeint sei. Zu diesem hätten sich die Kläger nicht rechtzeitig eingefunden, weil der Fluggast sich aufgrund der von der Beklagten in ihren unter ihrer Homepage einsehbaren Geschäftsbedingungen angegebenen Check-In-Zeiten spätestens 60 Minuten vor dem geplanten Abflug zum Check-In einzufinden habe. Mangels vorherigem Check-In liege schon gar keine Beförderungsverweigerung am Boarding-Gate vor.
13Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15A.
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17I.
18Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das AG Düsseldorf auch zuständig.
19Es liegen die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 b) EuGVVO vor.
20Eine Klage auf Ausgleichszahlung aus der EG VO 261/2004 kann jedoch nach Wahl des betroffenen Fluggastes bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Abflug- bzw. Ankunftsort liegt, erhoben werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. 7. 2009 - C-204/08).
21Da es sich letztlich um eine einheitliche Flugreise handelte und die Beklagte nach den Reiseunterlagen i.Ü. auch Leistungserbringer betreffend die gesamten Luftbeförderungen sein sollte, kann ein Wahlgerichtsstand in Düsseldorf nach Auffassung des Gerichts auch angenommen werden, wenn die Störung, für den die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen haftet erst auf einem späteren Teilabschnitt der Luftbeförderung eingetreten ist.
22II.
23Die Klage ist jedoch unbegründet.
24Den Klägern steht der allein geltend gemachte Entschädigungsanspruch aus Art. 4 Abs. 3; Art. 7 EG/VO 261/2004 nicht zu.
25Denn das Gericht teilt die Einschätzung der Beklagten wonach der Anwendungsbereich der VO 261/2004 schon nicht eröffnet ist.
26Für die Anwendbarkeit der EG VO 261/2004 genügt es nicht, dass der Fluggast
27gem. Art. 3 I lit. a) der VO 261/2004 einen Flug von einem Flughafen aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates antritt.
28Es reicht auch nicht aus, dass der Fluggast über eine bestätigt Buchung i.S.d. Art. 2 lit. g AG VO 261/2004 für den betreffenden Flug verfügt.
29Vielmehr muss sich der Fluggast außerdem gem. Art. 3 Abs. 2 lit. a EG VO 261/2004 „wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (auch auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit … oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden“
30Nach eigenem Vortrag sollen die Kläger erst 55 Minuten vor der geplanten Abflugzeit und unstreitig ohne Bordkarten und ohne für den Flug eingecheckt zu haben am Boarding Gate erschienen sein.
31Das erfüllt die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 lit. a EG VO 261/2004 in zweifacher Hinsicht nicht:
32a)
33Das Boarding Gate ist nicht der richtige Ort zur Abfertigung.
34Der Begriff „Abfertigung“ i.S.d. Art. 3 II lit. a) der VO 261/2004 meint, was auch aus der englischen Fassung der Verordnung hervorgeht, nur den Check-In und nicht den Boarding Bereich (vgl. die englisch Fassung des Art. 3 II lit. a) der VO 261/2004: „have a confirmed reservation on the flight concerned and (...) present themselves for check-in...“, und BGH, Urteil vom 30.04.2009 - Xa ZR 79/08).
35Soweit die Kläger behaupten, am Boarding Gate bestehe auch die Möglichkeit zum Check-In, ist ihr Vorbringen beweislos geblieben.
36b)
37Selbst wenn am Boarding-Gate noch ein Check-In möglich gewesen wäre, hätten sich die Kläger dort nicht rechtzeitig eingefunden.
38Denn sie hätten sich zur Abfertigung, also zum Check-In, spätestens 60 Minuten vor dem Abflug und nicht 55 Minuten zuvor einfinden müssen.
39Entgegen der Einschätzung der Kläger genügt nach Auffassung des Gerichts die Angabe der Check-In-Zeit auf der Internetpräsenz der Beklagten den Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 lit. a) 1. Spiegelstrich EG VO 261/2004. Verlangt wird nicht mehr als die Angabe auf elektronischem Wege. Es ist weder eine bestimmte Sprache vorgesehen, noch eine direkte und individuelle Information des Fluggastes. Insofern ist in der Verordnung nicht etwa von davon die Rede, der Fluggast müsse wie z.B. in Art. 14 EG VO 261/2004 informiert werden, oder die Check-In-Zeit müsse „mitgeteilt werden. Vielmehr ist schlicht von einer angegebenen Zeit die Rede („indicated“ in der englischen Fassung; „indiquée“ in der französischen Fassung).
40In Verbindung mit dem Hinweis durch den Reisevermittler auf nähere Angaben zu den Flugbedingungen bei dem jeweiligen Flugunternehmen konnten die Kläger mit noch zumutbarem Aufwand die angegebenen Check-In-Zeiten in Erfahrung bringen.
41c)
42Schließlich haben die Kläger aber auch nicht mit tauglichen Mitteln unter Beweis gestellt auch nur innerhalb von 45 Minuten vor dem geplanten Abflug zur Abfertigung, selbst wenn diese am Boarding Gate möglich gewesen wäre, eingetroffen zu sein.
43Den Vortrag der Kläger hat die Beklagte ausreichend bestritten, in dem sie Gründe aufgezeigt hat, weshalb das Boarding Gate ohne Bordkarten nicht erreicht worden sein kann, allein weil ohne Bordkarten kein Zugang durch entsprechende vorgeschaltete Kontrollen möglich ist. Hierauf wurde in der Replik gar nicht mehr eingegangen.
44Einer Parteivernehmung hat die Beklagte nicht zugestimmt, die Voraussetzungen des § 448 ZPO liegen nicht vor.
45Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
46III.
47Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.