Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 29 C 2193/12

Tenor

Der Beklagten wird untersagt, an die E-Mail-Adresse t@t.info ohne Zustimmung des Klägers E-Mails zu versenden, in denen für Waren geworben wird.

 

Der Beklagten wird für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren - angedroht.

 

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.


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