Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 58 C 2360/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 244,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 81,5% und die Beklagte zu 18,5%. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch den jeweiligen Gegner gegen Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor dieser Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 1.330,29 €
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
3Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer der geschädigten Zedentin, der Fa. H GmbH dem Grunde nach in voller Höhe aus einem Verkehrsunfall vom 23.12.2011.
4Die Zedentin mietete am selben Tag bei der Klägerin ein gleichartiges Ersatzfahrzeug Typ BMW 320 d an. Für 14 Tage Mietdauer berechnete die Klägerin 2.045,29 € netto.
5Hierauf leistete die Beklagte nur 715,00 € mit Regulierungsschreiben vom 20.01.2012.
6Die Differenz bildet die Klageforderung
7Die Klägerin behauptet, die Reparaturdauer habe trotz auf den 04.01.2012 datierter Reparaturrechnung 14 Tage betragen, jedenfalls sei der Zedentin erst dann das reparierte Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden.
8Die Mietwagenkosten seien der Höhe nach erforderlich gewesen, weil sie sich im ortsüblichen Rahmen nach der maßgeblichen Schwackeliste hielten und ein 20-30%-iger Aufschlag wegen unfallbedingter Sonderkosten zu berücksichtigen sei.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.330,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2012 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hält die angesetzten Kosten für deutlich überteuert. Ferner sei aufgrund Anmietung eines typgleichen Fahrzeuges ein Abzug von 10% für ersparte Aufwendungen vorzunehmen.
14Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16I.
17Der Klägerseite steht gegen die Beklagtenseite im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 23.12.2011 ein Anspruch auf Erstattung weitergehender Mietwagenkosten gem. §§ 249 BGB, 115 VVG n.F., 398 ff. BGB in tenoriertem Umfang zu.
18Streitig ist zwischen den Parteien allein die Höhe der Mietwagenkosten, namentlich die erforderliche Mietdauer, die Höhe des örtlichen „Normaltarifs“, die Frage, ob und in welcher Höhe ein pauschaler Zuschlag für unfallbedingte Zusatzleistungen berechtigt ist und ob und in welcher Höhe ersparte Aufwendungen anzurechnen sein werden.
19Im Einzelnen:
201.
21Soweit die Klägerin eine Mietdauer von 14 Tagen für erforderlich hält, ist ihr Vorbringen beweislos und unsubstanziiert geblieben.
22Denn gerichtsbekannt werden Werkstattrechnungen üblicherweise erst nach Abschluss der Reparatur erstellt, so dass von einer Fertigstellung des Fahrzeuges am 04.01.2012 auszugehen ist. Gründe, weshalb gleichwohl die Zedentin erst am 05.01.2012 über das Fahrzeug verfügen konnte werden nicht dargelegt, geschweige denn für diesen Umstand Beweis angetreten.
23Es ist daher für die Berechnung auf eine Mietdauer von 13 Tagen abzustellen.
242.
25Der Höhe nach kann gem. § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur der erforderliche Betrag verlangt werden. Dies ist generell der sog. Normaltarif. Etwas anderes kann gelten, wenn der Geschädigte auf unfallbedingte Sonderleistungen angewiesen war, die einen höheren Mietpreis als nach dem „Normaltarif“ rechtfertigen.
26Das Gericht schätzt die erforderlichen Kosten nach dem „Normaltarif“ vorliegend auf 1.016,03 € brutto.
27Ferner ist ein pauschaler Aufschlag von 20% und weiteren 50,00 € brutto aufgrund unfallbedingter Sonderleistungen gerechtfertigt.
28Unstreitig ist die Zedentin (und die Klägerin) vorsteuerabzugsberechtigt, so dass nur Anspruch auf Erstattung der Nettokosten besteht.
29Das Gericht kann den Normaltarif gem. § 287 ZPO anhand bekannter Listen und eigener Sachkunde schätzen.
30Dabei ist zu beachten, dass dem Tatsachengericht nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen des § 287 ZPO ein weites Ermessen bei der Auswahl und Bewertung seiner Schätzgrundlagen zusteht (BGH NJW 2009, 58; 210, 1445).
31Hiervon hat das Gericht Gebrauch gemacht und seiner Schätzung des Normaltarifs die ihm bekannten und von den Parteien selbst in den Rechtsstreit eingebrachten Erhebungen des Fraunhoferinstituts (Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009) und Schwacke (2010), sowie eine kurze aktuelle eigene „Erhebung“ zugrunde gelegt, letztere zur Verifizierung der von der Beklagten nach ihrem Vortrag recherchierten tatsächlichen Angebote, die die Klägerin ihrerseits nicht substanziiert bestritten hat.
32Das Gericht hält die nach der sog. „Schwacke-Liste“ ermittelten „Normaltarife“ für nicht ohne weiteres marktgerecht. Dies ist vornehmlich mit der Art und Weise der Erhebung zu begründen, nämlich, dass nicht etwa durch fingierte Testanfragen die tatsächlichen und konkurrenzfähigen Angebote in einer konkreten Verhandlungssituation erfragt werden, sondern die Mietwagenunternehmen und deren Interessenverbände ausdrücklich nach Angeboten zur Erstellung einer Vergleichsliste befragt werden, die dem erklärten Ziel dient, einen Preisvergleich u.a. auch für das Unfallersatzgeschäft zu ermöglichen. Dass vor diesem Hintergrund die Vermieter, losgelöst von jeglichem Konkurrenzdruck und in aller Anonymität, sich geradezu aus wirtschaftlichen Gründen genötigt sehen müssen, überhöhte Angebotspreise mitzuteilen, liegt auf der Hand.
33Dass die in der Schwacke-Liste genannten Preise tatsächlich nicht ohne weiteres marktgerecht sind, ergibt schon eine kurze Internet-Recherche und lässt sich fundierter daneben auch aus anderen Erhebungen wie z.B. derjenigen von Zinn (Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007) und des Fraunhofer Instituts a.a.O., die jeweils anonyme Verhandlungssituationen simuliert haben. Noch deutlicher wird dies, wenn man die deutlich über der allgemeinen Teuerungsrate liegen Steigerungen in der „Schwacke-Liste“ 2011 betrachtet (rd. 20% gegenüber dem Vorjahr), so dass die Annahme nahe liegt, dass die eingeholten Auskünfte von der zunehmend restriktiven Rechtsprechung beeinflusst sind und immer weniger die tatsächliche Marktlage widerspiegeln.
34Gleichwohl kann die „Schwacke-Liste“ 2010 als Schätzungsgrundlage allein aufgrund ihrer breiten Akzeptanz in der Rechtsprechung nicht völlig außer Acht gelassen werden. Das Gericht hält jedenfalls die „Schwacke-Liste“ 2011 (Mittelwert ca. 100% über den übrigen Durchschnittswerten!) für nicht mehr tauglich.
35Auch die Untersuchungen des Fraunhofer Instituts erscheinen jedoch nicht frei von Bedenken, wenn z.B. Anfragen mit einem Vorlauf von ca. 1 Woche getätigt wurden, oder nicht ausreichend betreffend Zusatzkosten für Haftungsreduzierung (unterschiedlich hohe Selbstbeteiligungen) und Freikilometer differenziert wird. Insbesondere in Fällen, in denen eine kurzfristige Anmietung erforderlich wird, bedarf es einer kritischen Bewertung dieser Erhebungen.
36Eine kurze eigene Internetrecherche des Gerichts zeigt, dass bei den großen Anbietern häufig über Internetmasken eine Anmietung am gleichen Tage gar nicht erst möglich ist, bzw. Anmietungen mit entsprechendem Reservierungsvorlauf zu günstigeren Preisen führen, was im Übrigen marktwirtschaftlich auch ohne weiteres einleuchtet.
37Man wird daher regelmäßig einen Zuschlag von 10%-20% zum Ausgleich dieser „Schwächen“ der Erhebungen des Fraunhofer Instituts ansetzen müssen.
38Auch die sich aus den Recherchen der Beklagten und des Gerichts ergebenden aktuellen Angebote große Mietwagenunternehmen können nicht unbesehen als „Normaltarif“ anerkannt werden. Denn insoweit werden häufig Sonderpreise angeboten, die nicht sofort buchbar sind oder bestimmten Konditionen unterliegen.
39Auch diesbezüglich erachtet das Gericht einen 10-20%igen Zuschlag für erforderlich aber auch ausreichend.
40Das Gericht hält aber die „Schnittmenge“ der sich aus den o.g. genannten Untersuchungen und einer eigenen (Kontroll-)Recherche für ausreichend um die Höhe des „Normaltarifs“ schätzen zu können.
41Zum Ausgleich der „Schwächen“ der Untersuchung des Fraunhoferinstituts und auch der Internetrecherchen erachtet das Gericht vorliegend gem. § 287 ZPO einen Aufschlag von 20% für angemessen. Dieser berücksichtigt im Wesentlichen den Umstand, dass am Unfalltage angemietet wurde und die Mietdauer von unbestimmter Dauer war. Weitergehende Zuschläge sind mangels konkreten Vortrages der Klägerin nicht gerechtfertigt.
42Nicht zu beanstanden sind Zustellkosten, schon allein weil die Mietpreise im PLZ-Gebiet 807 deutlich günstiger sind als am Sitz der Zedentin und das Fahrzeug der Zedentin offenbar nicht mehr fahrtüchtig war.
43Bei der Ermittlung des Normaltarifs hat das Gericht auch Zusatzkosten berücksichtigen müssen.
44Dies sind zum einen die Kosten für einen zusätzlichen Fahrer, die bei rd. 3,00 €/Tag liegen, § 287 ZPO.
45Zum anderen müssen auch Kosten für eine Winterbereifung angesetzt werden. Soweit ersichtlich wird von allen großen Mietwagenunternehmern ein solcher Zuschlag erhoben für die Vermietung eines winterfesten Fahrzeuges erhoben. Er liegt bei rd. 10,00 €/Tag.
46Es ergibt sich folgende Übersicht:
47Anbieter |
Klasse 8 auf 13 Tage inkl. CDW+ Freikilometer, Winterräder und MwSt. |
Schwacke 2010 PLZ 807 |
1640,00 |
Fraunhofer PLZ 80 |
1135,00 |
europcar (C-Klasse Kombi) |
840,54 |
avis (3er BMW) |
700,00 |
sixt |
954,65 |
hertz |
826,00 |
Summe |
6096,19 |
Schnitt brutto |
1.016,03 |
zzgl. pauschal 20% für unfallbedingte Mehraufwendungen, hier Anmietung gleicher Tag und unbestimmte Mietdauer |
203,21 |
Schnitt brutto |
1219,24 |
zzgl. Zustellkosten |
50,00 |
Betrag brutto |
1.269,24 |
Betrag netto |
1.066,59 |
Vor diesem Hintergrund schätzt das Gericht den erforderlichen Normaltarif für die streitgegenständliche Mietzeit auf 1.219,24 € brutto. Dies entspricht in etwa dem Mittelwert der vorgenannten Werte.
49Insgesamt erscheint daher gem. § 287 ZPO ein Gesamtbetrag von 1.066,59 € erforderlich.
50Von diesem Betrag weicht der von Klägerseite verlangte Betrag ab. Es ist daher von einem überhöhten Mietpreis auszugehen. Dafür, dass dem Geschädigten kein günstigerer Preis zugänglich gewesen wäre bzw. er sich überhaupt danach erkundigt hätte, trägt die insoweit darlegungspflichtige (vgl. BGH NJW 2009, 58) Klägerseite nichts Substanzielles vor.
51Der nach den obigen Ausführungen erforderliche Mietpreis ist nach den Regeln der Vorteilsanrechnung um ersparte Aufwendungen zu kürzen. Dies kann entweder durch Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugtyps (i.d.R. rd. 15-20% günstiger) geschehen oder durch einen pauschalen Abschlag. Diesen bemisst das Gericht auf 10 %, § 287 ZPO (vgl. BGH NJW 2010, 1445 Rz 20).
52Zusammengefasst belaufen sich daher die erforderlichen Mietwagenkosten auf 1.066,59 € ./. 10% ersparter Aufwendungen = 959,93 €. Davon hat die Beklagte 715,00 € erstattet, so dass sich ein Restanspruch von 244,93 € ergibt.
53Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, weil mit dem Abrechnungsschreiben weitere Leistungen verweigert wurden.
54II.
55Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, ZPO.
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