Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 41 C 3509/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1Am 11.01.2008 befuhr der Kläger die Autobahn A 42 in Richtung Venlo mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug der Marke VW X mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000. Unmittelbar vor dem Autobahnkreuz zur A 3 fuhr der bei der Beklagten haftpflichtversicherte LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX 00 vor dem Fahrzeug des Klägers. Am 16.01.2008 ließ der Kläger ein Schadensgutachten erstellen, das sich über Beschädigungen durch Steinschläge im Bereich der Motorhaube, des linken vorderen Kotflügels, des linken Außenspiegels, der Beifahrertür, des vorderen Stoßfängers und der Frontscheibe verhält. Für die Erstellung des Gutachtens musste der Kläger einen Betrag in Höhe von 546,69 € aufwenden.
2Der Kläger behauptet, von dem bei der Beklagten versicherten Lkw hätten sich aufgrund mangelhafter Sicherung Steine gelöst und seien gegen sein Fahrzeug geprallt. Dabei sei ein Nettoreparaturkostenschaden in Höhe von 1.573,97 € entstanden.
3Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.145,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2008 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als nicht anrechenbare Kosten der vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung der Rechtsanwälte M und Kollegen zu zahlen.
4
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
5Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 09.08.2011 durch Vernehmung der Zeugen T, T1 und N sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.08.2011 (Bl. 56 ff. d. A.) sowie das Gutachten des Sachverständigen I vom 29.03.2012 (Bl. 119 ff. d. A.) Bezug genommen.
6Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu der Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
7E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
8Die Klage ist unbegründet.
9I.
10Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 7 StVG, § 115 VVG auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 2.145,66 €.
11Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers eine Sache beschädigt, ist der Halter verpflichtet, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, § 7 Abs. 1 StVG. Es handelt sich um einen Fall der Gefährdungshaftung. Grundsätzlich haftet bei einem Verkehrsunfall gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen der Betriebsgefahr der Halter für das Kraftfahrzeug auch dann, wenn kein Verschulden am konkreten Schadensereignis zur Last gelegt werden kann. Ist (wie vorliegend) ein Dritter an einem Verkehrsunfall nicht beteiligt, richtet sich die Haftung der Fahrzeughalter nach § 17 Abs. 2, Abs. 3 StVG. Ein Fahrzeughalter ist allerdings dann nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er sich nach § 17 Abs. 3 StVG entlasten kann, weil der Unfall durch ein „unabwendbares Ereignis“ verursacht worden ist. Unabwendbar in diesem Sinne ist ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Wer sich nach § 17 Abs. 3 entlasten will, muss die Unabwendbarkeit des Unfalls beweisen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 17 StVG, Rn. 23).
12In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Beschädigung eines anderen Fahrzeugs durch von der Straße aufgewirbelte Steine grundsätzlich ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Ein rechtzeitiges Erkennen und Reagieren auf einen auf der Straße liegenden kleinen Stein bei einer nicht nur unerheblichen Geschwindigkeit kann auch von einem mit äußerster Sorgfalt fahrenden Fahrer nicht verlangt werden.
13Aufgrund dieses möglichen Haftungsausschlusses bei einem Aufwirbeln eines Steines führt eine Unklarheit über die genaue Art und Weise der Schadensverursachung dazu, dass eine Haftung des „aufwirbelnden Fahrers“ nicht angenommen werden kann. Insbesondere kann nicht dahingestellt bleiben, ob der schadensverursachende Stein vom vorausfahrenden Fahrzeug lediglich aufgewirbelt wurde oder er sich in irgendeiner Weise vom vorausfahrenden Fahrzeug löste. Das dahinstehen lassen der konkreten Art der Schadensverursachung würde in unzulässiger Weise die Beweislast zum Nachteil des Vorausfahrenden verschieben, welchem es nunmehr obläge, trotz der nicht nachgewiesenen konkreten haftungsbegründenden Kausalität einen Entlastungsbeweis für sämtliche in Betracht kommenden Verursachungsmöglichkeiten zu führen, obwohl das „haftungsbegründende Ereignis“ im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, welches es zu widerlegen gilt, gar nicht feststeht. Begründet im Rahmen der §§ 7, 17 StVG von mehreren in Betracht kommenden Lebensvorgängen nur eine Handlung im Ergebnis eine Haftung des vorausfahrenden, ist es daher Aufgabe des für das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen beweisbelasteten Klägerpartei, gerade denjenigen Lebensvorgang nachzuweisen, welcher den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu begründen vermag (AG Bremen, Urteil vom 21.04.2009, 4 C 1409). So verhält es sich vorliegend.
14Dabei kann dahinstehen, ob die durchgeführte Beweisaufnahme überhaupt ergeben hat, dass die behaupteten Steinschläge durch den Betrieb des Beklagtenfahrzeugs entstanden sind. Jedenfalls konnte der Kläger nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass die streitgegenständliche Beschädigung seines Fahrzeugs durch ein kausales Ereignis entstanden ist, das für den Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges kein unabwendbares Ereignis darstellt. Ein solches wäre nur dann der Fall, wenn feststünde, dass sich zahlreiche Steine von der Ladefläche des Lkws gelöst hätten und die Gefahr eines solchen Lösens für den Fahrer des Lkws vor Antritt der Fahrt ohne Weiteres erkennbar gewesen ist. Ein solches hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
15Zwar hat der Kläger angegeben, der erste Stein, der auf die Windschutzscheibe geprallt sein soll, sei aus Richtung des Lkws ungefähr in Höhe der Ladefläche gekommen. Der Kläger räumte jedoch ein, er habe nicht genau gesehen, dass sich er Stein vom Lkw gelöst habe. Das Gleiche gilt hinsichtlich der nachfolgenden kleineren Steine, die der Kläger nicht gesehen, sondern nur gehört habe. Daneben konnte der Kläger keinerlei Angaben zur Flugkurve oder Beschaffenheit der auf sein Fahrzeug prasselnden Steine machen. Die Bekundungen des Zeugen T1 waren ebenfalls unergiebig. Dieser hat bekundet, dass er zum Zeitpunkt des ersten Knalls auf der Beifahrerseite gesessen und sich mit dem Kläger unterhalten habe. Entsprechend habe er keine visuellen Wahrnehmungen über die herab prasselnden Steine machen können. Ebenfalls konnte die Zeugin T keinerlei Angaben über die Flugkurve oder die Beschaffenheit der Steine machen. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige I zwar feststellen können, dass das klägerische Fahrzeug Steinschlagbeschädigungen an der Motorhaube, dem Kotflügel, dem Scheinwerfer, dem Außenspiegel, der Windschutzscheibe und dem Dach aufwies. Der Sachverständige hat jedoch überzeugend aufgezeigt, dass die vorgefundenen Schäden auch durch ein Aufwirbeln von auf der Straße liegenden Steinen durch die Reifen des Lkws verursacht worden sein können. Soweit der Kläger in Bezug auf das Gutachten rügt, die angeführte Versuchsreihe vermöge nicht zu überzeugen, weil sie sich nicht auf den konkreten Streitfall beziehe, ergibt sich nichts anderes. Zwar ist dem Kläger darin beizupflichten, dass natürlich bedeutsam ist, von welcher Beschaffenheit die Steine waren und wie genau diese auf die Straße aufgeprallt sind, um die Flugkurve nachzustellen. Daneben sind natürlich auch Windverhältnisse und die konkret gefahrene Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge von Bedeutung. Vorliegend sind derartige Anknüpfungstatsachen vom Kläger aber gerade nicht nachgewiesen worden. Keiner der Zeugen konnte Angaben zu den vom Kläger angeführten bedeutsamen Anknüpfungstatsachen machen. Insoweit hat der Sachverständige auch keine Anknüpfungstatsachen außer Acht gelassen, weil diese nicht feststehen.
16Konnte der Kläger damit nicht nachweisen, dass die streitgegenständliche Beschädigung durch ein Ereignis verursacht worden ist, das kein unabwendbares Ereignis für das Beklagtenfahrzeug darstellt, ist der Kläger für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen beweisfällig geblieben. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Landgerichts Heidelberg vom 21.10.2011 (5 S 30/11) überzeugt nicht. Zwar ist dem Landgericht Heidelberg insoweit zuzustimmen, dass das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses grundsätzlich vom Schädiger zu beweisen ist. Dies setzt jedoch zunächst voraus, dass der Kläger das „Ereignis“, welches die Haftung des Schädigers begründen soll, zunächst darlegt und beweist. Erst dann obliegt es dem Schädiger in Bezug auf dieses konkrete Ereignis, die Unabwendbarkeit darzulegen. Würde man die konkrete Art der Schadensverursachung dahinstehen lassen, müsste sich der Schädiger nicht nur in Bezug auf ein konkretes Schadensereignis entlasten, sondern gleich für mehrere lediglich potentiell mögliche Ereignisse. Insoweit würde man die Darlegungs- und Beweislast des Klägers erleichtern, um sie auf Seiten des Schädigers unzulässiger Weise enger zu ziehen. Insoweit geht § 17 Abs. 3 von einem Haftungsausschluss aus, wenn der „Unfall“ durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Der Begriff „Unfall“ bezieht sich aber nicht nur auf die Schadensfolgen, sondern auch auf die konkrete Art der Schadensverursachung. Der Begriff „Unfall“ kann nicht künstlich derart aufgeteilt werden, dass mehrere mögliche kausale Unfallfolgen bereits ausreichend sind, weil andernfalls der konkrete Bezugspunkt für die Unabwendbarkeit des Ereignisses fehlt.
17II.
18Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu.
19III.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
21IV.
22Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 2.145,66 € festgesetzt.
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