Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 232 C 11901/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Am 16.07.2012 ereignete sich gegen 16.35 Uhr auf der D-str./Höhe Hausnr. 00 ein Verkehrsunfall. Am Unfall beteiligt waren einerseits die Beklagte zu 1. als Fahrerin und Halterin des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkws Audi mit dem amtl. Kennzeichen ###### sowie andererseits die Klägerin als Halterin und Eigentümerin des von dem Zeugen T3 geführten Pkws Mercedes , amtliches Kennzeichen ######.
3Der Zeuge T3 parkte zum Unfallzeitpunkt in der Parklücke auf der D-str./Höhe Hausnummer 00. Er befand sich auf dem Fahrersitz und beabsichtigte, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Er behauptet, hierzu habe er zunächst ein bis zwei Mal nach hinten geschaut, als die Tür noch zu gewesen sei. Sodann habe er die Fahrertür ca. 10 cm geöffnet und habe von hinten etwas Weißes gesehen. Zum Zeitpunkt des sodann folgenden unstreitigen Zusammenstoßes zwischen dem von hinten herannahenden Beklagten-Fahrzeug und der Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs sei die Fahrertür lediglich 10 cm geöffnet gewesen. Die Beklagten behaupten hierzu, die Beklagte zu 1. habe zum Zeitpunkt der Vorbeifahrt einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem klägerischen Fahrzeug eingehalten. Die Klägerin behauptet zudem, das Beklagten-Fahrzeug sei mit einer überhöhten Geschwindigkeit herangefahren.
4Bzgl. der klägerseits geltend gemachten Schäden wird auf deren Ausführungen gem. S. 4 bis 7 der Klageschrift Bezug genommen.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.528,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der ASW Rechtsanwälte in Höhe von 192,90 EUR freizustellen.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Das Gericht hat Beweis erhoben gem. der Beweisbeschlüsse vom 06.11.2012 (Bl. 27 ff. GA) sowie vom 19.12.2012 (Bl. 41 ff. GA) durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 12.12.2012 (Bl. 43 ff. GA) sowie das Sachverständigengutachten des T3 vom 04.04.2013 (Bl. 70 ff. GA).
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die seitens der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der ihr durch den streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schäden gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, da der Zeuge T3 diesen verschuldet hat und die Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeugs hinter dem erheblichen Verschulden des Zeugen T3 zurücktritt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge T3 den Unfall durch einen fahrlässigen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO allein verschuldet hat. Nach der genannten Vorschrift hat sich ein Fahrzeugführer beim Aussteigen so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das Öffnen der Tür eines Fahrzeugs in den Raum des fließenden Verkehrs hinein ist für die Teilnehmer des fließenden Verkehrs mit ganz erheblichen Gefahren verbunden. Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber dem Aussteigenden eine über das normale Maß hinausgehende gesteigerte Sorgfaltspflicht auferlegt. Wer eine Fahrzeugtür öffnet, trägt damit praktisch das gesamte Risiko allein. Eine Mithaftung eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs kommt nur dann in Betracht, wenn der Aussteigende beweist, dass diesen ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden an dem Unfall trifft (vgl. AG Charlottenburg, Entscheidung v. 22.11.1976, Az. 23a C 336/76, zitiert nach JURIS). Ein solches ins Gewicht fallendes Mitverschulden ist lediglich dann anzunehmen, wenn feststeht, dass der Seitenabstand des vorbeifahrenden Fahrzeugs weniger als 0,5 m betragen hat (vgl. AG Charlottenburg, a.a.O.). Vorliegend steht nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen jedoch fest, dass der seitliche Abstand zwischen den Fahrzeugen ohne Berücksichtigung der Außenspiegel zwischen 50 und 55 cm lag.
13Die Annahme eines zumindest geringfügigen Mitverschuldens bzw. eine verbleibende Betriebsgefahr scheiden auch aus folgenden Umständen aus:
14Der Sachverständige hat festgestellt, dass das Beklagten-Fahrzeug im Zeitpunkt der Vorbeifahrt mit der linken Längsseite zumindest geringfügig bereits in die Gegenfahrspur eingedrungen war. Zudem hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass von einer nicht übersetzten Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten-Fahrzeugs auszugehen sei. Ist die Beklagte zu 1) aber nicht mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren, muss der Zeuge T3 erheblich gegen seine Rückschaupflicht verstoßen haben, sonst hätte er nicht angeben können, das Beklagtenfahrzeug erst neben ihm überhaupt wahrgenommen zu haben.
15Eine Mithaftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus der in dem Schriftsatz vom 21.05.2013 zitierten Rechtsprechung. Es steht vorliegend nicht fest, dass die Beklagte zu 1) mit einer Gefahrenquelle zu rechnen hatte. So hat sie angegeben, nicht gesehen zu haben, dass jemand in dem Fahrzeug gesessen hat (vgl. Bl. 44 GA). Etwas anderes steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, zumal sich das Klägerfahrzeug in einer Parklücke befand und sich sowohl rechts als auch links der Fahrbahn parkende Autos befanden. Auch steht nicht fest, dass die Fahrertür des Klägerfahrzeugs bereits längere Zeit 10 cm geöffnet war und erst dann aufgeschlagen worden ist. So hat die Beklagte zu 1) bekundet, sie habe nicht gesehen, dass die Türe offen gewesen sei. Auch hat der Zeuge T3 nicht etwa ausgesagt, er habe die Tür erst 10 cm geöffnet gehabt und dann plötzlich vor dem Zusammenstoß auf einen ca. 50 cm-Abstand aufgeschlagen, sondern nach seiner Aussage ist der Abstand, zu welchem er die Türe zuerst geöffnet hatte derselbe, der auch z.Z. des Unfalls bestand. Eben diesen Abstand hat der Sachverständige aber mit ca. 50-55 cm beziffert. Schließlich steht auch nicht fest, dass die Tür bereits einen längeren Zeitraum vor dem Zusammenstoß um 50 – 55 cm geöffnet war. Denn der Sachverständige hat er festgestellt, dass das unfallursächliche Aufschlagen der Tür erst im Zeitpunkt des Vorbeifahrens des Beklagten-Fahrzeugs erfolgte. Diese Erkenntnis erlaube die Abschätzung, dass die Öffnungsbewegung eine Zeit von unter einer Sekunde in Anspruch genommen habe, mithin die Beklagte zu 1. mit einer Abwehrmaßnahme wie Bremsen oder Ausweichen erst nach dem Türanprall hätte beginnen können. Diese Ausführungen des Sachverständigen werden auch nicht durch die Aussage des Zeugen U widerlegt.
16Mangels Bestehens des Zahlungsanspruchs in der Hauptsache entfallen die geltend gemachten Nebenansprüche.
17Die Nebenentscheidungen resultieren aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
18Streitwert: 1.528,00 EUR
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.