Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 47 C 9911/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.452,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2012 und weitere außergerichtliche Nebenforderungen in Höhe von 596,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2013 zu zahlen.
Die Beklage trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beklagten schlossen am 06.11.2003 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D AG, einen Kreditvertrag über einen Nettokredit in Höhe von 39.649,17 € zzgl. eines Versicherungsbeitrags in Höhe von 11.440,04 €. Des Weiteren sollten laut dem Kreditvertrag eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3% der Antragssumme bzw. in Höhe von 1.532,68 € zu zahlen sein sowie Nominalzinsen in Höhe von 13,69 % p.a. bzw. in Höhe von 29.208,03 €.
3Bzgl. der Einzelheiten des Kreditvertrages, in dem auch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der D Bezug verwiesen wurde, wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
4Die Kläger zahlten am 15.12.2003 die erste Rate und am 29.03.2011 die letzte Rate auf den Kreditvertrag.
5Mit Schreiben vom 03.09.2012 forderten die Kläger die Beklagte erfolglos zur Erstattung der gezahlten Bearbeitungsgebühr und der darauf entfallenen Zinsen bis zum 24.09.2012 auf.
6Nachdem keine Zahlung erfolgte, beauftragten sie die Klägervertreterin mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche, was ebenfalls erfolglos blieb.
7Die Kläger sind der Ansicht, dass es sich bei der in dem Kreditvertrag vom 06.11.2003 enthaltenen Klausel bzgl. der Zahlung der Bearbeitungsgebühr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, die sie unangemesen benachteilige und daher unwirksam sei. Eine Individualvereinbarung bzgl. der Bearbeitungsgebühr sei nicht erfolgt.
8Die Kläger begehren die Erstattung der gezahlten Bearbeitungsgebühr und der darauf entfallenen Zinsen, die sie mit 2.919,85 € berechnen. Auf die entsprechende Berechnung in der Klage wird Bezug genommen.
9Die Kläger sind der Auffassung, dass ihr Rückforderungsanspruch noch nicht verjährt sei, da die Verjährungsfrist erst mit der Zahlung der letzten Darklehensrate in Gang gesetzt worden sei.
10Die Kläger beantragen,
11die Beklagte zu verurteilen,
12an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.452,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2012
13und an die Kläger als Gesamtgläubiger außergerichtliche Nebenforderungen in Höhe von 596,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei der in dem Kreditvertrag vom 06.11.2003 enthaltenen Klausel bzgl. der Zahlung der Bearbeitungsgebühr nicht um eine von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung.
17Vielmehr würden in der Regel beim Abschluss von Kreditverträgen mit den jeweiligen Kunden Bearbeitungsgebühren vereinbart, die in ihrer Höhe variieren.
18Des Weiteren erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Hierzu behauptet sie, dass die Bearbeitungsgebühr bereits mit der Auszahlung der Darlehensvaluta vereinnahmt worden sei und somit die Verjährungsfrist bereits hierdurch in Gang gesetzt worden sei.
19Schließlich bestreitet die Beklagte die Richtigkeit der seitens der Kläger angewandten Berechnungsmethode bzgl. der auf die Bearbeitungsgebühr entfallenen Zinsen.
20Die Klage ist der Beklagten am 29.08.2013 zugestellt worden.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist begründet.
23I.
24Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.532,68 € und der darauf entfallenen Zinsen in Höhe von 2.919,85 €.
251.
26Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin hat die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.532,68 € durch Leistung der Kläger ohne rechtlichen Grund erlangt, da die Klausel über die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr nach den §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
27Bei der Klausel bzgl. der Enrichtung der Bearbeitungsgebühr handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB.
28Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
29Es ist offenkundig und wird seitens der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen möglichen Darlehensnehmern eine Bearbeitungsgebühr in Höhe eines bestimmten %-Satzes der Darlehenssumme anbietet, was im Übrigen auch gerichtsbekannt ist.
30Es handelt es sich bei der Bearbeitungsgebühr daher um eine vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte standardisiert in ihre Kreditvertragsformulare aufnimmt.
31Dass der konkrete Betrag der Bearbeitungsgebühr nicht von vornherein feststeht, ändert nichts an der rechtlichen Einordung als Allgemeine Gschäftsbedingung, da die Höhe der Gebühr anhand des standardmäßig verwendeten %-Satzes standardmäßig ohne konkrete Aushandlung ermittelt wird.
32Die Klausel ist auch einer Inhaltskontrolle zugänglich. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 ist eine Inhaltskontrolle nur möglich für Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.
33Es handelt sich bei der Bearbeitungsgebühr um ein einmaliges Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung eines Kredites. Die dabei entfallenden Kosten sind allgemeine Geschäftskosten, deren Erstattung das Gesetz nicht vorsieht. Diese Geschäftskosten fallen durch einen Aufwand der Beklagten an, den sie im Rahmen ihrer Angebotsprüfung vor Abschluss eines Vertrages betreibt, um sie entweder für oder gegen einen Vertragsschluss zu entscheiden oder um sich darüber klar zu werden, unter welchen Konditionen sie sich für einen Vertragsschluss entscheiden will. Dieser Aufwand stellt keine Sonderleistung der Beklagten gegen Entgelt dar, sondern eine Tätigkeit, die in ihrem eigenen Interesse erfolgt.
34Der Richter folgt insoweit der überzeugenden rechtlichen Würdigung durch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.02.2011, I-6 U 162/10) und durch das OLG Hamm (Urteil vom 11.04.2011, I-31 U 192/10). Auch das Langericht Düsseldorf hat diese Rechtsauffassung erst kürzlich vertreten (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11.09.2013, 23 S 391/12).
35Das Bestreiten der Richtigkeit der seitens der Kläger angewandten Berechnungsmethodik bzgl. der auf die Bearbeitungsgebühr entfallenen Zinsen durch die Beklagte ist unsubstantiiert und somit unbeachtlich. Zinsberechnungen gehören zum täglichen Geschäft der Beklagten als Großbank; es wäre ihr daher durchaus möglich und zumutbar gewesen, konkrete Einwände gegen die in der Klage ausführlich dargelegte Berechnungsmethode zu erheben, wenn sie denn tatsächlich solche Einwände haben sollte.
362.
37Die Beklagte kann der Klageforderung auch nicht erfolgreich die Einrede der Verjährung gem. § 214 BGB entgegen halten.
38Unabhängig von der Frage, ob die Bearbeitungsgebühr bereits mit der Auszahlung der Darlehenssumme von Anfang an einbehalten wurde, was die Beklagte trotz der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht anhand von Unterlagen konkret dargelegt hat, war den Klägern eine Klageerhebung vor Ablauf des Jahres 2011 nicht zumutbar, obwohl sie bereits mit Vertragsschluss im Jahr 2003 die erforderliche Kenntnis von den tatsächlichen Grundlagen der Unwirksamkeit der Bearbeitungsgebühr hatten.
39Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen des Rechtsgrundes, das heißt von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß.
40Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Rechtsunkenntnis kann aber im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.
41Ein derartiger Fall einer unklaren Rechtslage kann vorliegen, wenn selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht zuverlässig einzuschätzen vermag.
42Fehlt es danach an der Zumutbarkeit der Klageerhebung, so ist der Verjährungsbeginn bis zur objektiven Klärung der Rechtslage hinausgeschoben.
43Danach war den Klägern vorliegend die Erhebung einer Klage jedenfalls nicht vor Veröffentlichung des Beschlusses des OLG Celle vom 13.10.2011 (3 W 86/11) zumutbar. Denn erst mit diesem Beschluss hatte sich eine einhellige obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelten herausgebildet (vgl. hierzu AG Stuttgart, VuR 2013, 385).
44Es wäre auch fernliegend, anzunehmen, dass die Kläger die Bearbeitungsgebühr und die darauf entfallenen Zinsen zunächst trotz ihrer sicheren Überzeugung von der Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsklausel entrichteten.
45II.
46Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
47Mit Ablauf der im Schreiben der Kläger vom 03.09.2012 bis zum 24.09.2012 gesetzten Zahlungsfrist ist die Beklagte mit der Erstattung in Schuldnerverzug geraten.
48III.
49Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.
50Nach verzugsbegründenden Mahnungen durch die Kläger selbst ist schließlich die Klägervertreterin vorprozessual tätig geworden.
51IV.
52Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen auf die vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren beruht auf den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
53V.
54Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 S. 2 ZPO.
55Streitwert: 4.452,53 €
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