Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 57 C 4962/14

Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

                                             T gegen M

wird der Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 29.05.2014 aus eigenem Recht gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06.05.2014 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen