Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 57 C 8861/14

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 449,50 EUR (in Worten: vierhundertneunundvierzig Euro und fünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 53% und der Beklagte zu 47%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner gestattet das Gericht die Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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