Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 38 C 37/15
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 24.09.2015 durch die Richterin am Amtsgericht H
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus abgetretenem Recht auf weitere Sachverständigengebühren gemäß §§ 398 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.
4Zwar ist der Kläger aktivlegitimiert. Die von allen drei Geschädigten textlich identisch unterzeichneten Abtretungserklärungen sind wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt. Eine Abtretung ist wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn die Abtretungserklärungen enthalten jeweils Angaben zum Schädiger, zur Person des Geschädigten, zum Schadensdatum und zu Schuldner und Gläubiger der Forderung. Klargestellt ist auch, dass abgetreten werden soll der "Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Rechnungsbetrages". Hierin liegt auch der Unterschied zu dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.6.2011, VI ZR 260/10, zugrundliegenden Sachverhalt. Denn dort ging die Abtretungserklärung dahin, dass "Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten" abgetreten werden, mithin sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall, etwa also auch der Anspruch auf Ersatz von Fahrzeugschaden, auf Nutzungsentschädigung, Verdienstausfall, jedoch der Höhe nach begrenzt auf den Honoraranspruch des Sachverständigen. Für diese Konstellation hat der Bundesgerichtshof die Abtretungserklärung für unwirksam mangels hinreichender Bestimmtheit gehalten, da die dortige Abtretungserklärung ihrem Wortlaut nach eine Mehrzahl von Forderungen betraf, nämlich sämtliche Ansprüche aus dem betreffenden Verkehrsunfall und diese lediglich der Höhe nach auf die Gutachterkosten beschränkt worden ist. Diese Konstellation liegt vorliegend nicht vor, die Abtretungserklärung beschränkt sich eindeutig ausschließlich auf die Schadensposition der Sachverständigengebühren. Dass zum Zeitpunkt der Abtretung die Höhe noch nicht feststand, ist unschädlich, denn die abgetretene Forderung ist eindeutig bestimmt.
5Die Abtretung ist klägerseits auch angenommen worden. Dies zeigt allein die Tatsache, dass der Kläger nun im Klageweg aus diesen Abtretungserklärungen vorgeht. Auch zuvor hatte der Kläger die Abtretung bereits angenommen, denn die Abtretungserklärungen enthalten gleichzeitig auch die Beauftragung des Sachverständigen zur Erstellung des Schadensgutachtens. Diese hat der Kläger in allen drei Fällen erstellt und damit gezeigt, dass er die mit den Geschädigten getroffenen Vereinbarungen für und gegen sich gelten lässt. Die Vorschrift des § 154 Abs. 2 BGB ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht einschlägig. Denn es ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass zwischen den Parteien des Abtretungsvertrages eine Beurkundung vereinbart worden ist obgleich sowohl die Beauftragung des Sachverständigen als auch die Abtretung formfrei erfolgen können. In Anbetracht der jeweils überschaubaren Forderungshöhe ist vielmehr davon auszugehen, dass lediglich zum Zwecke der Vereinfachung der Schadensabwicklung gegenüber der Versicherung die Abtretungserklärung zu Beweiszwecken schriftlich erfolgt ist.
6Indes ist die Beklagte bezüglich der T GmbH und U nicht passivlegitimiert. Bezüglich dieser beiden Schadensfälle ist trotz Bestreitens der Beklagten nicht vorgetragen und kein Beweis dafür angeboten, dass es sich bei der Beklagten jeweils um den Haftpflichtversicherer des Schädigers handelte. Dagegen spricht jeweils, dass in der vorprozessualen Korrespondenz nicht die Beklagte, sondern bei diesen beiden Schadensfällen die I AG den Schadensfall abgerechnet hat.
7Aktiv- und Passivlegitimation liegen mithin lediglich vor für den Schadenfall L. Im Ergebnis besteht aber auch hier kein weiterer Schadensersatzanspruch.
8Insoweit streiten die Parteien über die Angemessenheit der Gutachterkosten. Abgesehen davon, dass als Schadensersatz zu ersetzen ist lediglich der erforderliche Geldbetrag, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, kann der Sachverständige - da er aus abgetretenem Recht klagt - auch gegenüber der Versicherung nur die Ansprüche geltend machen, die der Geschädigte gegenüber der Versicherung hätte geltend machen können; diese wiederum richten sich nach den Ansprüchen, die der Sachverständige gegen seinen Auftraggeber - den Geschädigten - hat. Insoweit ist eine zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten getroffene Honorarvereinbarung zu beachten, denn mehr als er von dem Geschädigten aufgrund der Honorarvereinbarung hätte verlangen können, kann er nun auch nicht gegenüber der Beklagten geltend machen. Zum Sachverständigenhonorar heißt es in der Abtretungserklärung: „ Das Sachverständigenbüro berechnet sein Honorar in Anlehnung an die Schadenhöhe." Auch wenn in dieser Vereinbarung nicht weiter offen gelegt wird, bei welcher Schadenhöhe welches Honorar berechnet wird, so ist die Vereinbarung nach dem objektiven Empfängerhorizont jedoch dahingehend auszulegen, dass abhängig von der Schadenhöhe einer bestimmte Pauschale zu entrichten ist. Dass zusätzlich hierzu Nebenkosten geschuldet sind, ist nicht vereinbart. Aus diesem Grund kann der Sachverständige die in der Rechnung vom 20.2.2015 aufgeführten Nebenkosten bezüglich Fahrtkosten, Fotokosten et cetera gegenüber dem Geschädigten L auch nicht in Ansatz bringen. Diese Kosten aber hat dann auch die beklagte nicht zu tragen. Die Rechnung ist demgemäß zu kürzen auf das Grundhonorar von 321,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Beklagte hat bereits eine Zahlung erbracht, die diese Summe übersteigt. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe die Berechnung von Nebenkosten üblich und angemessen ist, kommt es wegen der Vereinbarung nicht an.
9Nachdem in der Sache T GmbH die Hauptforderung bereits mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen ist, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz von in dieser Angelegenheit angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
10Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
11Der Streitwert wird auf 343,52 EUR festgesetzt.
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
141. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
152. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
16Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
17Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
18Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
19Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
20H
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