Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 137 Ds -70 Js 1831/16–63/16

Tenor

Die Angeklagte ist der Beleidigung schuldig.

Dem Angeklagten wird aufgegeben, innerhalb von 2 Monaten 20 Arbeitsstunden nach Weisung der zuständigen Jugendgerichtshilfe Düsseldorf abzuleisten.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Ihre notwendigen Auslagen hat die Angeklagte selbst zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 185 Abs.1, 194 StGB, 1, 3, 74 JGG.


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