Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 50 C 35/16

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 12.05.2016

durch den Richter am Amtsgericht I

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht einen Zahlungsanspruch auf eine höhere Beteiligung an den Bewertungsreserven eines Lebensversicherungsvertrages geltend.

Herr Dr. T (im folgenden Zedent) unterhielt seit dem 01.09.1999 bei der Beklagten eine am 01.09.2014 vereinbarungsgemäß ausgelaufene kapitalbildende Lebensversicherung mit der Versicherungsschein-Nummer LV 8470469. Als Versicherungsleistung wurde insbesondere ein garantiertes Erlebensfallkapital zum Ende der Abrufphase i.H.v. 46.585,00 € vereinbart.

Mit Schreiben vom 01.07.2014 (Bl. 38 Gerichtsakten) kündigte die Beklagte dem Zedenten eine Versicherungsleistung i.H.v. 50.274,17 € an, die sich aus der garantierten Versicherungssumme von 46.585,00 €, einer Überschussbeteiligung von 867,82 € sowie einer Beteiligung an den Bewertungsreserven i.H.v. 2.821,35 € zusammensetzen sollte. Bezüglich der Beteiligung an der Bewertungsreserve wies die Beklagte darauf hin, dass diese endgültig erst zum Fälligkeitstermin feststehe und gegebenenfalls auch niedriger ausfallen könne.

Mit Schreiben vom 22.08.2014 (Bl. 45 Gerichtsakten) teilte die Beklagte dem Zedenten die endgültige Versicherungsleistung i.H.v. 47.601,77 € mit. Auf Grundlage des zum 07.08.2014 wirksam gewordenen „Lebensversicherung-Reformgesetzes“ (LVRG) hatte sie die ausgeschüttete Beteiligung an den Bewertungsreserven nur noch mit 148,95 € in Ansatz gebracht.

Der Zedent wandte sich zwecks Überprüfung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), der die Beklagte mit Schreiben vom 05.12.2014 (Bl. 47 Gerichtsakten) weitere Erläuterungen gab. Die BaFin teilte das Ergebnis ihrer Überprüfung dem Zedenten mit Schreiben vom 12.12.2014 (Bl. 49 Gerichtsakten) mit.

Mit Abtretungsvertrag vom 09.02.2016 (Bl. 28 Gerichtsakten) trat der Zedent seine sämtlichen gegen die Beklagte aus dem streitbefangenen Lebensversicherungsvertrag in Betracht kommenden Rechte und Ansprüche an den Kläger ab.

Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung eines Differenzbetrages von 2.672,40 € als nicht geleistete Beteiligung an den Bewertungsreserven sowie hilfsweise Auskunft über die auf den Zedenten entfallenden Beteiligungen an dem Überschuss und den Bewertungsreserven.

Der Kläger macht im Rahmen umfangreicher Rechtsausführungen geltend, die Regelungen des LVRG seien verfassungswidrig. Gleiches gelte auch für die Vorschrift des § 153 Abs. 3 VVG 2008, aufgrund derer die Beklagte die ursprünglich von ihr berechnete Beteiligung an den Bewertungsreserven ermittelt habe. Es sei daher ein konkretes Normenkontrollverfahren durchzuführen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.672,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.03.2016) zu zahlen,

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen,

1. ihm Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der auf den Zedenten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Lebensversicherungsvertrages LV 8470469 zum 01.09.2014 entfallenden Beteiligungen an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen;

2. ihm den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten aus der Überschussbeteiligung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht unter umfangreichen Ausführungen geltend, dass die von ihr angewendeten Regelungen verfassungskonform seien und weder ein Zahlungs- noch ein Auskunftsanspruch des Klägers bestünde.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in deren wechselseitigen Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.


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