Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 53 C 97/16
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 13.07.2016 durch den Richter am Amtsgericht S
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR (in Worten: eintausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Sondermitgliedsbeitrag i.H.v. 1000 € geltend.
3Die Beklagte ist seit dem 11.02.2014 Mitglied der Klägerin.
4Die Beklagte hat sich nach § 5 der Satzung für eine lebenslange Mitgliedschaft bei der Klägerin entschieden und den einmaligen Mitgliedsbeitrag i.H.v. 2000 € an die Klägerin gezahlt.
5Die Mitgliederversammlung der Klägerin beschloss am 30.08.2015 eine Änderung ihrer Satzung.
6§ 5 Buchst. a Abs. 1 3. Alt. der Satzung lautet nunmehr:
7Einmaliger zusätzlicher Mitgliederbeitrag
8Zur Durchsetzung unserer Verfassungsrechte gemäß §§ 2 Buchst. a Abs. 3 leisten alle Mitglieder am 01.10.2015 einen einmaligen zusätzlichen Mitgliedsbeitrag bei lebenslanger Mitgliedschaft in Höhe von einmalig 1000 €.
9Der Sondermitgliedsbeitrag soll dazu verwendet werden, die Rechtsverfolgungskosten zur Durchführung einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht abzudecken, um den neu geschaffenen §§ 217 StGB für verfassungswidrig erklären zu lassen. Nach § 217 StGB neuer Fassung ist eine Suizidbegleitung ab Inkrafttreten des Gesetzes nach §§ 2 Absatz ein S. 4 und §§ 2 Abs. 4 der Satzung der Klägerin nicht mehr möglich bzw. strafbewährt.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an sie 1000 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2015 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13Die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Erhebung eines Sonderbeitrags nicht zulässig sei. Die Satzung habe nicht entsprechend geändert werden dürfen. Eine solche Satzungsänderung sei nur für zukünftige Mitgliedschaften möglich und zulässig gewesen.
15Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze mit überreichten Anlagen verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist begründet.
18Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin nach § 5 Buchst. b Abs. 1 3. Alt. ihrer Satzung einen Sonderbeitrag i.H.v. 1000 € zu zahlen.
19Die Beklagte ist seit dem 11.02.2014 Mitglied der Klägerin. Die Klägerin hat durch ihre Mitgliederversammlung am 30.08.2015 wirksam ihre Satzung dahingehend geändert, dass zur Durchsetzung der Verfassungsrechte der Klägerin gemäß § 2 Buchst. a Abs. 3 der Satzung alle Mitglieder am 01.10.2015 einen einmaligen zusätzlichen Mitgliederbeitrag leisten müssen. In Fällen einer lebenslangen Mitgliedschaft, wie bei der Beklagten, beträgt der einmalige Sondermitgliedsbeitrag 1000 €.
20Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ eines eingetragenen Vereins und nach §§ 25, 32 BGB berechtigt, die Satzung unter Berücksichtigung des Vereinszwecks nach § 33 BGB unter Einhaltung der entsprechenden qualifizierten Mehrheiten zu ändern.
21Die Beklagte hat keine formellen Einwendungen gegen die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erhoben. Die Mitglieder des Vereins sind zur Mitgliederversammlung vom 30.08.2015 ordnungsgemäß eingeladen worden. Die Einladung enthielt den Entwurf der neuen Satzung mit den relevanten Vorschriften für den Sondermitgliedsbeitrag. Die Änderung der Satzung ist von der Mitgliederversammlung mit der notwendigen qualifizierten Mehrheit nach § 33 BGB von mindestens Dreiviertel der anwesenden abgegebenen Stimmen beschlossen worden.
22Mit der Erhebung des Sondermitgliedsbeitrages werden keine vereinsfremden Zwecke verfolgt. Der Sondermitgliedsbeitrag dient dazu, die Rechtsverfolgungskosten für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu finanzieren. Dort soll erreicht werden, dass der neu geschaffene § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt wird. Infolge des § 217 StGB ist eine Suizidbegleitung, die nach §§ 2 Absatz 1 S. 4 und 2 Abs. 4 der Satzung der Klägerin vorgesehen ist, derzeit nicht mehr möglich bzw. sie wäre strafbar.
23Die Änderung der Satzung erfolgte aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 30.08.2015. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins berechtigt, die Mitgliedsbeiträge aufgrund ihrer Vereinsautonomie zu erhöhen. Die Klägerin konnte den Mitgliedsbeitrag gestaffelt für alle Mitglieder wirksam erhöhen. Sie war nicht verpflichtet, den Sonderbeitrag nur bei neuen Mitgliedern (Mitglieder nach dem 30.08.2015) zu erheben. Der Sonderbeitrag (Rechtsverfolgungskosten) ist erst durch die Schaffung des § 217 n.F. StGB entstanden und war bei Eintritt der Beklagten im Jahre 2014 nicht absehbar
24Eine Inhaltskontrolle des Gerichts findet nur nach §§ 242, 134 138 BGB statt. Die Satzungsänderung, die der Finanzierung von Rechtsverfolgungskosten dient, verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, nicht gegen die guten Sitten und auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.
25Die Beklagte hätte den Sondermitgliedsbeitrag nur vermeiden können, wenn sie auf der Mitgliederversammlung mehr als ein Viertel der anwesenden Mitglieder davon überzeugt hätte, der Satzungsänderung nicht zuzustimmen, oder aber wenn sie vor dem 30.08.2015 mit Rücksicht auf die beabsichtigte Satzungsänderung den Austritt bei der Klägerin erklärt hätte.
26Mithin war der Klage vollumfänglich stattzugeben.
27Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Der Leistungszeitpunkt war kalendermäßig bestimmt (1.10.2015). Die Beklagte befand sich daher seit dem 02.10.2015 in Verzug. Die Höhe des Verzugszinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ergibt sich aus § 288 BGB.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
29Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
321. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
332. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
34Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
35Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
36Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
37Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
38S
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Referenzen
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