Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 46 C 300/20

Tenor

In dem Rechtsstreit

des Herrn X, S-Weg, Wülfrath,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwältin F, O-Straße, Mettmann,

gegen

die N GmbH, vertr. d. d. Gf., T-Straße, Düsseldorf,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigter:              Rechtsanwalt Dr. iur. T, G-Straße, Düsseldorf,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 17.02.2021

durch die Richterin am Amtsgericht H

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

Am 27.08.2019 schlossen die Parteien den aus Bl. 9 ff. d.A. ersichtlichen Vertrag über die Nutzung einer Eventscheune für die Hochzeitsfeier des Klägers am 02.05.2020. Der Kläger entrichtete das vertraglich geschuldete Entgelt von 3094,00 €. Des Weiteren  erteilte der Kläger der Beklagten den Auftrag, zum Preis von 8.683,43 € das Catering bei der Hochzeitsfeier durchzuführen inklusive der Tischdekoration und der Stellung von Servicepersonal. Aufgrund der Coronaschutzverordnung war jedoch die klägerseits geplante Feier mit ca. 50 Gästen und deren Bewirtung in der geplanten Form nicht durchführbar. Die Parteien korrespondierten daher über eine Verschiebung der Veranstaltung. Per Email vom 21.4.2020 listete die Beklagte freie Termin im Jahr 2021 auf; mit Email vom gleichen Tag teilte die Verlobte des Klägers mit, den Termin 22.5.2021 zu nehmen. Am 29.4.2020 fragten der Kläger und seine Verlobte an, ob ein neuer schriftlicher Vertrag für den 22.5.2021 gefertigt würde. Den von der Beklagten übersandten Vertrag mit geändertem Veranstaltungsdatum unterzeichnete der Kläger, der mittlerweile keine Feier bei der Beklagten mehr beabsichtigt, nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.8.2020 ließ er die Beklagte vergeblich zur Rückzahlung des Betrags von 3.094,00 € auffordern. Für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit fielen Gebühren i.H.v. 403,22 € an.

Der Kläger ist der Ansicht, bei dem Vertrag über die Nutzung der Eventscheune handele es sich nicht um einen reinen Mietvertrag. Er behauptet hierzu, die Durchführung des Catering durch die Beklagte sei wesentlicher Bestandteil des Nutzungsvertrags über die Scheune gewesen; gastronomische Leistungen habe er ausschließlich über die Beklagte beziehen dürfen. Zunächst hat der Kläger zudem behauptet, anlässlich  einer Besprechung über einen Ausweichtermin habe der Geschäftsführer der Beklagten sofort erklärt, die Catering-Kosten würden sich dann um mindestens 30 % erhöhen. Sodann hat er behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe mitgeteilt, die Beklagte müsse bei einem Ausweichtermin einen Coronazuschlag nehmen und auch die Getränke würden sich verteuern, jedoch wisse er noch nicht genau, in welcher Höhe die Preiserhöhung erfolgen werde, werde hierzu jedoch einen neuen Vertrag betreffend die Nutzung und das Catering übersenden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3094,00 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

sowie

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 403,22 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem Nutzungsvertrag über die Scheune um einen reinen Mietvertrag handele mit der Folge, dass der Kläger selbst das Verwendungsrisiko trage.


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