Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 660 M 1439/22

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

wird der eingelegten sofortigen Beschwerde (§§ 793, 567, 569, 572 ZPO) vom 20.12.2022 gegen den Beschluss vom 30.11.2022 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.


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