Beschluss vom Amtsgericht Eisenach - 5 UR II 229/10
Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers vom 22.03.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenach – Rechtspflegerin – vom 02.03.2010 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
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Mit Antrag vom 08.01.2010, eingegangen beim Amtsgericht Eisenach am 23.02.2010, begehrt der Antragsteller Beratungshilfe für ein Tätigwerden in einer Berufsausbildungsbeihilfesache gegen die Agentur für Arbeit. Hier hatte der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 13.06.2008 Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid vom 29.05.2008 eingelegt. Dieser Widerspruch wurde nach Darlegungen der Rechtsansichten der Bundesagentur für Arbeit am 23.07.2008 zurückgenommen. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 22.02.2010 begehren die Bevollmächtigten des Antragstellers Festsetzung einer Geschäftsgebühr samt Pauschalen und Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von 99,96 €.
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Diesen Antrag wies die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 02.03.2010 zurück. Begründet wurde dies damit, dass zwar grundsätzlich nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe zulässig sei, allerdings müsse vor Tätigwerden des Rechtsanwaltes klar sein, dass Beratungshilfe gewährt werden soll bzw. hierüber abgerechnet werden soll. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem seien keine Belege für die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Bevollmächtigten vorgelegt.
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Gegen diesen Beschluss legte der Bevollmächtigte des Antragstellers unter dem 22.03.2010, eingegangen beim Amtsgericht Eisenach am gleichen Tage Erinnerung ein.
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Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Die Erinnerung ist gemäß § 6 Abs. 2 BerHG statthaft. Sie ist zulässig, bleibt jedoch im Ergebnis in der Sache ohne Erfolg.
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Es wurde gegen die zeitliche Reihenfolge im Beratungshilfeverfahren verstoßen.
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Wendet sich der Rechtssuchende direkt an einen Rechtsanwalt, findet § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG Anwendung. Selbstverständlich kann Beratungshilfe auch nachträglich, d.h. nach Beginn der anwaltlichen Tätigkeit durch das Gericht bewilligt werden, §§ 4, 7 BerHG. Zu unterscheiden ist die Problematik der nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe aber von der nachträglichen Antragstellung im Rahmen der Beratungshilfe.
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Es muss zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit durch Antrag des Rechtsuchenden klar sein, dass das Mandat im Rahmen der Beratungshilfe zustande gekommen ist.
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Unter welchen Voraussetzungen vor diesem Hintergrund eine nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe in Betracht kommt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
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Überwiegend wird die Ansicht vertreten, dass vor dem anwaltlichen Tätigwerden die Antragstellung durch Ausfüllen und unterzeichnen des amtlichen Vordruckes im Sinne des § 11 BerHG dokumentiert worden sein müsse. Dies wäre im Interesse einer nachprüfbaren Dokumentation sinnvoll und notwendig.
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Eine weitere Auffassung lässt genügen, dass der Rechtssuchende den Rechtsanwalt zur Gewährung von Beratungshilfe aufsucht und entweder ausdrücklich oder konkludent einen Antrag auf Beratungshilfe stellt.
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Noch weiter gehend wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass eine nachträgliche Antragstellung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG selbst dann in Betracht komme, wenn sich erst nach dem Tätigwerden des Rechtsanwaltes herausstellt, dass der Mandant bedürftig ist und die Voraussetzung für die Bewilligung von Beratungshilfe vorgelegen haben.
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Das Gericht vermag dieser zuletzt genannten Auffassung unter keinem Gesichtspunkt zu folgen. Sie verkennt zunächst, dass sich aus dem Wortlaut des Gesetzes gerade das Gegenteil ergibt. In § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG heißt es ausdrücklich, dass ein Antrag (auf gerichtliche Bewilligung der Beratungshilfe) nachträglich gestellt werden kann, wenn sich der Rechtssuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an den Rechtsanwalt wendet.
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Hieraus ergibt sich, dass für einen nachträglichen Antrag nur dann Raum ist, wenn sich der Rechtssuchende an den Rechtsanwalt wendet, Beratungshilfe begehrt und der Rechtsanwalt aufgrund der Bedürftigkeit des Rechtssuchenden Beratungshilfe gewährt, also eine Rechtsberatung unter den Bedingungen des Beratungshilfegesetzes vornimmt.
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Wendet sich der Rechtssuchenden dagegen an den Rechtsanwalt und wird dieser ohne vorherige Prüfung der Beratungshilfevoraussetzungen beratend tätig, entsteht der Gebührenanspruch nach den üblichen Gebührensätzen des RVG. Eine Bewilligung von Beratungshilfe kommt dann nicht mehr in Betracht, weil sich der Rechtssuchende gerade nicht wegen Beratungshilfe an den Rechtsanwalt gewandt hat.
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Vorliegend ist kein Raum für eine nachträgliche Bewilligung.
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Der Begriff nachträglich bezieht sich lediglich auf die Stellung des Antrages, also die Einreichung desselben bei Gericht. Hierfür sieht das Gesetz eine Frist zwar nicht vor, in Betracht kann jedoch Verwirkung kommen.
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Der Bevollmächtigte fertigte bereits am 13.06.2008 ein Widerspruchsschreiben. Die Beratungshilfeanträge wurden jedoch erst am 08.01.2010 unterzeichnet und gingen am 23.02.2010 bei Gericht ein.
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Diesen zeitlichen Zusammenhang hält das Gericht vorliegend bereits für bedenklich im Hinblick auf eine eingetretene Verwirkung. Überhaupt nicht vorgetragen ist, dass sich der Antragsteller zunächst wegen Bewilligung von Beratungshilfe an den Anwalt gewandt hat. Und im Hinblick hierauf die Vermögenslosigkeit geprüft wurde. Die Angaben im Antragsformular entsprechen nämlich denjenigen aus dem Monat Januar 2010. Mit diesen Angaben konnte jedoch eine Vermögenslosigkeit nicht überprüft werden. Sucht der Rechtssuchende einen Rechtsanwalt auf, hat er diesem gegenüber in jedem Einzelfall seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme glaubhaft zu machen. Dies belegen die vorgelegten Unterlagen nicht.
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Aus den genannten Gründen war die Erinnerung zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 11 Abs. 4 RflG, 5 BerHG.
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Diese Entscheidung ist gemäß § 6 Abs. 2 BerHG nicht anfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 6 Abs. 2 BerHG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 4, 7 BerHG 2x (nicht zugeordnet)
- § 11 BerHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 4 RflG 1x (nicht zugeordnet)